Revision (Totschlag) als unbegründet verworfen; Kosten und Nebenklageentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 328/95
- Datum
- 15.09.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, sofern das Gericht keine abweichende Anordnung trifft.
Die Auferlegung notwendiger Auslagen im Revisionsverfahren auf eine Person kommt nicht in Betracht, wenn diese nicht zu den nebenklageberechtigten Personen nach § 395 Abs. 1 StPO gehört.
Die bloße Zulassung oder Zustimmung des Landgerichts begründet keine wirksame Nebenklägerstellung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nebenklage fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 328/95
vom 15. September 1995
in der Strafsache gegen
Carsten Volker ████ geboren am 1974 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Auferlegung der dem Stiefvater des Getöteten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht, da er nicht zu den nebenklageberechtigten Personen gehört (§ 395 Abs. 1 StPO) und die gleichwohl erfolgte Zulassung durch Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1995 eine wirksame Nebenklägerstellung nicht begründen konnte (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 822).
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