Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung des Verfahrens nach §154a Abs.2 StPO; Neuformulierung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 328/93
Datum
21.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Revisionsverfahren im Fall 6 nach §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls und fasste den Schuldspruch entsprechend neu (13-facher Diebstahl, teils in Tateinheit mit Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung). Die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Wegfall eines in Tateinheit stehenden Brandstiftungs-Vorwurfs änderte das Strafmaß nicht, da die Strafe bereits dem gemilderten Rahmen entnommen war. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach § 154a Abs. 2 StPO das Verfahren auf bestimmte Vorwürfe beschränken und dadurch einzelne Anklagepunkte entfallen lassen.

2

Fällt durch Verfahrensbeschränkung ein in Tateinheit mit einer anderen Tat stehender Nebenvorwurf weg, ist zu prüfen, ob dessen Wegfall das Strafmaß beeinflusst; entfällt eine Auswirkung auf das Strafmaß, ist keine weitere Änderung erforderlich.

3

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend der Beschränkung neu fassen, wenn dies zur klaren Feststellung der verurteilten Taten erforderlich ist.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Chemnitz, 17. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 328/93 vom 21. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ Andreas Günter geboren am ███ 1958 in ████████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1993 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 1992 wird das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt und der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Durch die Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt der Vorwurf der in Tateinheit mit dem Diebstahl begangenen Brandstiftung. Der Senat schließt jedoch aus, dass das Bezirksgericht ohne Berücksichtigung dieser in Tateinheit stehenden Gesetzesverletzung zu einer milderen Einzel- oder Gesamtstrafe gelangt wäre, da es die Strafe insoweit ohnehin dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommen hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

RufRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
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