Treffer
BGH Beschluss

Bewertung prozessualer Äußerungen bei §129a StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 328/89
Datum
29.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf, als dieses prozessuale Äußerungen der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§129a StGB) wertete, und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war, ob Erklärungen in der Hauptverhandlung Verteidigung oder Propaganda sind. Der Senat betont, daß verteidigungsbezogene Äußerungen nicht ohne unzweideutige, nachprüfbare Feststellungen als Werben für eine Vereinigung gewertet werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungen eines Angeklagten in der Hauptverhandlung, die sachlichen Bezug zur Verteidigung, zu Motiven oder zur Rechtfertigung des Handelns erkennen lassen, sind grundsätzlich als Verteidigungserklärungen zu behandeln und nicht ohne Weiteres als tatbestandsrelevante Mitgliedschaftshandlungen (§129a StGB) zu werten.

2

Zur Annahme, prozessuale Erklärungen dienten ausschließlich der Werbung für oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, bedarf es unzweideutiger, nachprüfbarer Feststellungen; bloße Wahrnehmungseindrücke oder isoliert zitierte Passagen ohne Kontextgenese genügen nicht.

3

Die Würdigung prozessualer Äußerungen hat stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; ein möglicher werbender Nebenzweck kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, begründet aber nicht ohne weiteres den Straftatbestand der Mitwirkung an einer Vereinigung.

4

Hat das Revisionsgericht rechtsfehlerhafte Feststellungen zu prozessualen Erklärungen erkannt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; eine endgültige Teilbegrenzung des Schuldumfangs durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 328/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Josef Norbert H. ███ aus ████, geboren am █████ in ██████████████████, Barbara Maria P. ███ ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1958, Thomas Karl Heinz ██ aus ████, dort geboren am ███ ██████, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nach Anhörung der Beschwerdeführer sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████, ██ und ███ wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1989, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben, die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie a) die Äußerungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung (Teil II A bis C = UA S. 125 bis 136), b) die verhängten Freiheitsstrafen betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verwor- 2. fen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, mit einer Ausnahme, nicht ergeben. Selbst dann, wenn die Angeklagten nicht an der „RAF“ mitgliedschaftlich beteiligt gewesen wären, würde ihre Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer – organisatorisch anders zusammengesetzten – terroristischen Vereinigung gerechtfertigt sein. Auf eine solche Möglichkeit waren die Angeklagten und die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingestellt. Auch die Strafzumessungserwägungen waren bei solcher Annahme angesichts des Einsatzes der Angeklagten für die Ziele der RAF nicht zu beanstanden.

Revisionsrechtlich zu beanstanden ist das Urteil insoweit, als das Oberlandesgericht die „propagandistischen Erklärungen in der Hauptverhandlung im Jahre 1988 und noch am 10. Januar 1989“ als „mitgliedschaftliche Beteiligungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB n. F.“ bewertet hat (UA S. 333 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Oberlandesgericht aus, diese drei Angeklagten seien bestrebt gewesen, bei den Zuhörern Aggressionen zu wecken und sie für ihre Ideologie einzunehmen. Das weise der Inhalt ihrer Erklärungen aus. Dieser habe so gut wie keinen Sachbezug zu den Anklagevorwürfen. Auf das bezeichnete Bestreben dieser Angeklagten schließt das Oberlandesgericht aus im einzelnen aufgezählten Erklärungen, die der Angeklagte ███ am 1. und 3. Verhandlungstag (UA S. 241, 242 in Verbindung mit S. 126, 130), die Angeklagte ███ am 2. Verhandlungstag (UA S. 242 in Verbindung mit S. 131, 132) und der Angeklagte ███ bei seinen Schlussausführungen am 10. Januar 1989 (UA S. 242 in Verbindung mit S. 132, 136) abgaben. Es führt weiter aus, die Äußerungen der Angeklagten ███ und ██ am 30. Verhandlungstag und die Erklärungen des Angeklagten ███ bei seinen Schlussausführungen am 10. Januar 1989 seien „nach den Wahrnehmungen des Senats ausschließlich an den Kreis der mit ihnen sympathisierenden Zuhörer gerichtet“ gewesen. Sie hätten auch die von den Angeklagten bezweckte Wirkung erzielt; dies wird mit der Darstellung der Tumulte im Gerichtssaal und des sonstigen Verhaltens von Zuhörern in der Hauptverhandlung belegt (UA S. 242/243).

Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der bezeichneten Äußerungen der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkennbar die rechtlichen Erwägungen beachtet, die der erkennende Senat zum zulässigen Rahmen der Verteidigung eines Angeklagten im Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 28/82 – (BGHSt 31, 16) angestellt hat.

Schon die Annahme des Oberlandesgerichts, der Inhalt der Erklärungen der Angeklagten habe so gut wie keinen Sachbezug zu den Anklagevorwürfen, trifft nicht zu. Einen sachlichen Bezug zur Verteidigung enthält nicht nur der Teil der Erklärungen, in denen die Angeklagten auf die nach ihrer Darstellung unberechtigten Vorwürfe selbst eingehen; ein solches Eingehen ist zu erkennen in den Äußerungen des Angeklagten █████████: „Sie haben uns den Anschlag auf den BGS untergeschoben ... der Staatsschutz hat das alte Märchen der Zellensteuerung erfunden“ (UA S. 125); „Wir waren nie in dem Kaff – das konstruierten die alles und haben uns das Bekennerschreiben BGS untergeschoben ...; Wir waren in der Nacht des Anschlags mit Thomas ███ und Thomas ███ zusammen“ (UA S. 129). Sachlichen Bezug zur Verteidigung enthalten auch weite andere Teile der im Urteil wiedergegebenen Äußerungen der Angeklagten (UA S. 125 bis 136). Das gilt jedenfalls, soweit die Angeklagten darlegten, wie sie zu ihrem „revolutionären Kampf“ gekommen sind, von welcher Sicht des (Gesellschafts-)„Systems“ sie sich dabei leiten ließen, was ihre Ziele waren, welchen Lernprozess sie nach ihrer Auffassung durchliefen, was sie dazu bewog, Sieglinde ███████ zu besuchen. Insoweit ist der sachliche Bezug zum Verfahrensgegenstand, zu dem die politische Einstellung der Angeklagten, ihre Überlegungen und Antriebe untrennbar gehören, unverkennbar.

Allgemein gilt: Der Verteidigung dienen nicht nur Äußerungen, mit denen der Angeklagte das von der Anklage behauptete Verhalten oder die ihm vorgeworfene Schuld bestreitet oder zu mindern sucht, sondern auch Erklärungen, mit denen er die Legitimität des staatlichen Strafanspruchs bestreitet oder in Frage stellt oder mit denen eine nach Auffassung des Angeklagten aus (vermeintlich) übergeordneten Gesichtspunkten gegebene Notwendigkeit des Kampfes gegen diesen Staat behauptet wird. Solche Erklärungen mögen einen Mangel an Willen zur Einsicht in das Unrecht der Tat erkennen lassen und unter diesem Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Sie dürfen aber, sofern sie aus der Sicht des Angeklagten – nicht gänzlich des Charakters einer Rechtfertigung gegenüber dem Anklagevorwurf entbehren, nicht als strafbegründendes tatbestandsrelevantes Verhalten gewertet werden. Zu dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung die Gesellschaftsordnung in Frage zu stellen, zur Bewertung von ProzessErklärungen, in denen die Darstellung des Selbstverständnisses der Mitglieder einer kriminellen (oder terroristischen) Vereinigung einen für diese werbenden Charakter annimmt, sowie zur Bewertung von bekenntnishaften Erklärungen mit Zukunftsbezug, schließlich zu der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Äußerungen eines Angeklagten im Prozeß verweist der Senat auf seine angeführte Entscheidung vom 24. März 1982 (aaO).

Das angefochtene Urteil setzt sich bei seiner Bewertung der Kundgebungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung mit diesen Rechtsgrundsätzen nicht auseinander. Dem Erfordernis einer sich daran ausrichtenden Bewertung wird es namentlich damit nicht gerecht, daß es einzelne Äußerungen kämpferischen Charakters zum Beleg für das Bestreben der Angeklagten, auf die Zuhörer in bestimmtem Sinne einzuwirken, herausgreift, ohne ihren jeweiligen Zusammenhang mit Äußerungen erkennbar zu beachten, die, wie oben dargestellt, einen sachlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand haben. Im übrigen ist auch eine Verteidigung, die den Nebenzweck verfolgt, Zuhörer für die eigene Denkweise einzunehmen, deswegen noch nicht in dem Sinne strafrechtlich beachtlich, daß sie damit den Tatbestand des § 129, 129a StGB erfüllt.

Anders kann ein Verhalten zu bewerten sein, das ohne jeden Bezug zur Verteidigung steht und unzweideutig ausschließlich dem Fortbestand, der Unterstützung der oder der Werbung für die Vereinigung dienen soll. Soweit das Oberlandesgericht feststellt, Äußerungen der Angeklagten ████████ █████ (am 33. Verhandlungstag) und ███ (am 10. Januar 1989) seien ausschließlich an den Kreis der mit ihnen sympathisierenden Zuhörer gerichtet gewesen (UA S. 242/243), handelt es sich bei den Äußerungen der Angeklagten ██ und ████ gerade nicht um diejenigen, denen das Oberlandesgericht das Bestreben, auf die Zuhörer einzuwirken, entnommen hat (UA S. 241/242). Auch die Äußerungen des Angeklagten ███ in dessen Schlussausführungen (UA S. 134 bis 136) haben inhaltlich weitgehend Verteidigungsbezug in dem oben umschriebenen Sinne.

Jedenfalls bei dieser Sachlage kann es auch nicht genügen, wenn der Tatrichter ausführt, „nach seinen Wahrnehmungen“ seien diese Äußerungen nur an die Zuhörer gerichtet gewesen, ohne dies für das Revisionsgericht nachprüfbar zu belegen. Wäre etwa festgestellt, die Angeklagten hätten bestimmte Äußerungen propagandistischen Inhalts erklärtermaßen – etwa mit dem Rücken zum Gericht gewandt – allein an die Zuhörer gerichtet, bräuchten Bedenken gegen die „Wahrnehmung“ des Gerichts nicht zu bestehen. Solche Bedenken können dagegen angebracht sein, wenn etwa deutlich würde, daß die „Wahrnehmung“ des Gerichts in einer Bewertung eines Verhaltens der Angeklagten besteht, das bei objektiver Betrachtung verschiedene Deutungen zuläßt. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – diese Bewertung noch an einer Verkennung des Zusammenhangs einzelner Äußerungen mit solchen verteidigungsrelevanten Inhalts leidet.

Angesichts des naheliegenden Werbeeffekts eines bekenntnishaften Verteidigungsverhaltens bedarf es – soll eine unzulässige Einschränkung der Verteidigung vermieden werden – Feststellungen von unbezweifelbarer Eindeutigkeit zur Begründung der Rechtsauffassung, Prozeßerklärungen eines Angeklagten stünden in keinem verteidigungsrelevanten Zusammenhang und erfüllten ausnahmsweise den Straftatbestand des § 129a StGB.

Der bezeichnete Mangel des angefochtenen Urteils, das im übrigen einen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht enthält, führt zur Aufhebung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es, obgleich das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten der Angeklagten jeweils den Tatbestand eines Vergehens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung) in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion erfüllt, nicht möglich, nur insoweit den Schuldspruch aufrechtzuerhalten und die Möglichkeit einer Erweiterung des Schuldumfangs auf Grund der erneuten tatrichterlichen Verhandlung vorzubehalten. Eine den Schuldspruch unter endgültiger Einschränkung des Schuldumfangs ändernde eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Denn er kann nicht ganzlich ausschließen, daß der zur erneuten Entscheidung berufene Strafsenat des Oberlandesgerichts, falls er nicht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit des § 154a StPO Gebrauch macht, in

einer neuen Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommt, die Prozeßerklärungen der Angeklagten erfüllten auch unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze – ausnahmsweise den Straftatbestand des § 129a Abs. 1 StGB (n. F.).

GribbohmRufZschockelt
KrauthRissing-van Saan
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