Revision verworfen: Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 328/89
- Datum
- 29.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Organisation organisatorisch anders zusammengesetzt ist, sofern die dem Täter zurechenbaren Handlungen und sein Einsatz für die Ziele der Vereinigung die Teilnahme begründen.
Eine prozessuale Beanstandung entfällt, wenn Angeklagter und Verteidigung auf die Möglichkeit einer anders zusammengesetzten Vereinigung eingestellt waren und dadurch keine entscheidungserhebliche Überraschung vorliegt.
Bei Annahme einer alternativen Organisationsstruktur ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden, wenn die objektiven und subjektiven Schuld- und Tatmerkmale (einschließlich des Einsatzes für die Ziele der Vereinigung) die verhängte Strafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 328/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, den Hochbaufacharbeiter Thomas, dort geboren am ██ 1963, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Selbst dann, wenn der Angeklagte nicht an der „RAF“ mitgliedschaftlich beteiligt gewesen wäre, würde seine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer organisatorisch anders zusammengesetzten terroristischen Vereinigung gerechtfertigt sein. Auf eine solche Möglichkeit waren der Angeklagte und die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingestellt. Auch die Strafzumessungserwägungen wären bei solcher Annahme angesichts des Einsatzes des Angeklagten für die Ziele der RAF nicht zu beanstanden.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Krauth | Rissing-van Saan | |||
| Rub | Zschockelt |