Revision teils erfolgreich: Abgrenzung Untreue/Unterschlagung bei Treuhand- und Zahlungsvorgängen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 326/55
- Datum
- 20.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist in der Revision nur beachtlich, wenn sie innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß angebracht wird; verspätetes Vorbringen ist unbeachtlich.
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt Feststellungen voraus, dass der Täter sich eine für ihn fremde bewegliche Sache zueignet; bei Schecks und Auszahlungsbeträgen hängt die Fremdheit maßgeblich vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und etwaigen Eigentumsvorbehalten ab.
Handelt der Täter im Rahmen einer Geschäftsbesorgung lediglich mit Abrechnungspflicht und ohne Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen, scheidet der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB aus; in Betracht kommt vielmehr der Treubruchstatbestand bei Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.
Eine Zueignung kann auch durch unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten erfolgen; für eine Selbstzueignung ist jedoch erforderlich, dass der Täter aus der Drittzuwendung einen eigenen Vorteil (auch mittelbar) erlangt.
Lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen zu Inhalt und Umfang übernommener Pflichten sowie zur Zweckbindung überlassener Gelder tragen einen Schuldspruch wegen Untreue nicht und führen zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ██ aus WO, geboren am 1914 in BOD, Kreis ██, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Giannomeni als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt CJ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung des Urteils, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge, dass gegen § 61 Nr. 2 StPO durch die Vereidigung der durch die Tat verletzten Frau CC verstoßen sei, ist verspätet vorgebracht und kann deshalb nicht nachgeprüft werden. Die Revisionsbegründungsschrift ist am 12. April 1955 beim Landgericht in Wiesbaden eingegangen. Die Frist zur Begründung der Revision war, da das Urteil dem Verteidiger am 25. März zugestellt worden ist und der 8. April ein gesetzlicher Feiertag (Gründonnerstag) war, am 6. April abgelaufen (§ 345 Abs. 1 StPO).
Die vom Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit er wegen Betrages im Rückfall in vier Fällen verurteilt worden ist.
2. Im Fall IO ergaben die Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte sich einer Unterschlagung schuldig gemacht hat; denn sie lassen nicht erkennen, ob das von CC zurückgezahlte Geld und der Scheck – oder doch der dafür eingelöste Betrag – für den Angeklagten „fremde“ Sachen waren. Das hängt von dem Rechtsverhältnis, in dem der Angeklagte zu der Firma UO stand, und von etwa getroffenen besonderen Vereinbarungen ab.
Im Urteil werden diese Fragen nicht beantwortet.
Der Angeklagte kann gegenüber der Firma UO Verkäufer (Eigenhändler) oder Einkaufskommissionär im Sinne des § 383 (evtl. auch § 406 Abs. 1 Satz 2) HGB oder Vertreter gewesen sein. Wenn er als Eigenhändler aufgetreten wäre, so würde die Hingabe der beiden Schecks über je 5.000 DM als Vorauszahlung des Kaufpreises gewertet werden müssen. Der Angeklagte hätte daher mit der Übergabe das Eigentum an den Schecks und deshalb auch an dem Gelde erworben, das er bei deren Einlösung von der Bank erhielt. Das würde nur dann nicht der Fall sein, wenn zwischen der Firma UO und dem Angeklagten vereinbart worden wäre, die Schecks sollten bis zu ihrer Verwendung für den Einkauf des Bandeisens Eigentum der Firma UO bleiben. Eine derartige Vereinbarung wäre zwar ungewöhnlich, aber nicht undenkbar.
Wenn der Angeklagte als Einkaufskommissionär tätig geworden sein sollte, so wäre es denkbar, dass die Firma UO ihm das Eigentum an den Schecks übertragen und er auch das Eigentum an dem von Cohnen zurückgezahlten Gelde erworben hat und dass er nur die Verpflichtung hatte, die Schecks zum Einkauf des Bandeisens zu verwenden. In diesem Falle hätte er sich nicht einer Unterschlagung, sondern einer Untreue (§ 95 BörsG, u. U. § 266 StGB) schuldig gemacht.
Es könnte aber auch so sein, dass die Firma UO sich das Eigentum an den Schecks vorbehalten hatte und dass nach dem Willen der Parteien das Eigentum an dem dafür bei der Bank erlösten Gelde im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Angeklagten sofort auf die Firma UO übergehen sollte. Ein entsprechender Parteiwille könnte auch hinsichtlich des von UO zurückgezahlten Geldes vorliegen; dafür könnte ein Anzeichen in einer etwaigen Vereinbarung der Parteien gefunden werden, dass das einzukaufende Bandeisen mit dem Erwerb durch den Angeklagten sogleich in das Eigentum der Firma UO gelangen sollte. Wenn es so gewesen wäre, hätte der Angeklagte sich durch die eigenmützige Verwendung eines Teiles des von UO zurückgezahlten Betrages und der Summe des zweiten Schecks der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl. RGSt 62, 31).
Auch wenn der Angeklagte in offener oder verdeckter Vertretung der Firma UO gehandelt haben sollte, wäre noch zu prüfen, ob der Wille der Parteien dahin ging, dass er an den Schecks oder doch an dem für sie eingelösten Geldbetrag sowie an dem von CC zurückerstatteten Geldbetrag Eigentum erwerben sollte. Träfe dies zu, so hätte er sich keiner Unterschlagung, sondern einer Untreue schuldig gemacht.
Hat der Angeklagte an den Schecks kein Eigentum erworben, blieben sie also Eigentum der Firma UO, so ist zu klären, ob er den zweiten Scheck oder den dafür erlösten Betrag unterschlagen hat. Nach Lage der Dinge hat die Bank demjenigen, den es anging, das Geld übereignen wollen. Wenn der Angeklagte den Scheckbetrag in offener oder verdeckter Stellvertretung für die Firma UO in Empfang genommen hat, hat damit nicht er, sondern die Firma UO Eigentum an dem Geld erworben. In diesem Falle würde er das Geld unterschlagen haben, indem er es im eigenen Nutzen verbrauchte (vgl. RGSt 54, 185).
Lag dagegen schon bei der Einlösung des Schecks der Wille vor, die Schecksumme für sich zu verwenden, und hob er sie im eigenen Namen ab, so erwarb er an dem Gelde Eigentum. In diesem Falle hätte er sich den Scheck selbst in den Augenblick zugeeignet, als er ihn der Bank zur Auszahlung vorlegte, und damit den Scheck unterschlagen. Wenn der Angeklagte sich als Kommissionär oder als Vertreter der Firma UO der Unterschlagung eines Teilbetrages der von CC an ihn zurückerstatteten Summe und des zweiten Schecks oder des dafür erlösten Geldbetrages schuldig gemacht haben sollte, so würde er durch dieselbe Handlung auch eine Untreue zum Nachteile der Firma UO begangen haben.
Nach allem kann die Verurteilung wegen Unterschlagung in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.
3. Im Falle „Versicherungsgesellschaft ZC“ wird die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) durch die Feststellungen getragen. Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, missbraucht. Wenn damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, er habe den „Missbrauchstatbestand“ erfüllt, so wäre dies irrig. Der Missbrauchstatbestand liegt vor, wenn der Täter die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht. Davon kann hier aber keine Rede sein. Denn der Angeklagte hatte lediglich die von den beiden Agenten Vater und Sohn ███ einkassierten Beträge abzurechnen und an die Firma abzuführen. Wohl aber ist der „Treubruchstatbestand“ erfüllt. Der Auftrag der Versicherungsgesellschaft hatte gerade die Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen zum Gegenstand. Es sollte sichergestellt werden, dass Vater und Sohn ███ die Versicherungsbeiträge, die sie einnahmen, nicht für sich verbrauchten, sondern dass die Beiträge der Versicherungsgesellschaft zuflossen. Diese Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hat der Angeklagte verletzt, indem er einen Teil der eingegangenen Versicherungsbeiträge dazu verwendete, Schulden zu begleichen, die den beiden ███ gegenüber den Versicherungsgesellschaften „BC“ und „CC“ dadurch entstanden waren, dass sie für diese vereinnahmte Beiträge nicht abgeführt hatten, und indem er ferner den Restbetrag im eigenen Nutzen verbrauchte. Die Annahme, der Angeklagte habe sich dadurch einer Untreue schuldig gemacht, ist mithin im Ergebnis gerechtfertigt.
Das Landgericht sieht in der auftragswidrigen Verwendung dieser für die „LE“ vereinnahmten Beiträge zugleich eine mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffende Unterschlagung. Soweit der Angeklagte das Geld im eigenen Nutzen verbraucht hat, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Soweit er es dazu verwendete, Schulden der beiden ███ gegenüber den Versicherungsgesellschaften „BC“ und „CC“ zu begleichen, fehlt es an der Feststellung, dass er dieses Geld sich zueignete.
Zwar kann der Täter Sachen, die er in Gewahrsam hat, ihrem wirtschaftlichen Werte nach auch dadurch sich zueignen, dass er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet. Durch die Bezahlung der Schulden, die die ███ bei der ████ und der „CC“ hatten, hat der Angeklagte das dazu verwendete Geld den beiden ███, wenn auch nicht der Substanz, so doch dem wirtschaftlichen Werte nach zugewendet. Denn sie wurden durch die Zahlung von ihren Schulden befreit. Voraussetzung dafür, dass er dadurch das Geld gleichzeitig sich selbst zugeeignet hat, ist jedoch, dass er von der Zuwendung an die ███ einen Nutzen oder Vorteil im weiteren Sinne, wenn auch nur mittelbar, gehabt hat (BGHSt 4, 237 [238]). Dass dies der Fall gewesen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, obschon die Möglichkeit, dass der Angeklagte gegenüber den ███ zu deren Gunsten im eigenen Namen über das Geld verfügt hat, ersichtlich nicht in Frage kommt.
Der Rechtsfehler zwingt dazu, die Verurteilung auch im Falle der Versicherungsgesellschaft Zürich aufzuheben. Zwar steht schon jetzt fest, dass der Angeklagte sich durch die Verwendung von 1.600 DM im eigenen Nutzen auch der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Zweifelhaft ist also nur der Umfang der Unterschlagung.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten geringer bewerten wird, wenn die neue Verhandlung ergeben sollte, dass er den Betrag von 660 DM, den er zur Begleichung der Schulden der ███ gegenüber „BC“ und „CC“ verwendete, nicht im Sinne von § 246 StGB sich rechtswidrig zugeeignet, sondern insoweit nur eine Untreue zum Vorteil der ███ begangen hat. Möglicherweise würde sich dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auswirken.
4. Im Falle CC ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte Geldbeträge den übernommenen Verpflichtungen zuwider zum Nachteil der Frau CC verwendet hat.
Es hat den Anschein, dass Frau CC dem Angeklagten nicht nur nach und nach 6.540 DM als festverzinsliches Darlehen gegeben hat, sondern auch einen weiteren Betrag von 5.500 DM, der dadurch flüssig gemacht wurde, dass der Angeklagte in ihrem Auftrage einen auf 10.000 DM lautenden Hypothekenbrief bei der ███████████ verpfändete. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte habe sich nur zur Zahlung von 150 DM Zinsen monatlich und ausserdem zur Regelung der Verbindlichkeiten der Frau CC verpflichtet, zu denen die Pflegekosten für die in der Heil- und Pflegeanstalt █████ untergebrachte Tochter und die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich gehörten. Sodann heißt es, der Angeklagte habe nur die monatlichen Zinszahlungen an Frau CC geleistet, nicht aber die Pflegekosten und die ███████████████ aus dem Lastenausgleich beglichen.
In der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten könnte nach Lage der Sache eine Untreue nicht gefunden werden, weil der Angeklagte lediglich einen Teil der für die Hergabe des Darlehens geschuldeten Leistung nicht erbracht hatte. Es könnte nur gefragt werden, ob er schon bei Abschluss des Darlehensvertrages gewillt war, diese weiteren Verpflichtungen nicht zu erfüllen. In diesem Falle hätte er sich eines Kreditbetruges schuldig gemacht.
Im Widerspruch mit diesen Feststellungen wird im Urteil nun aber weiter gesagt, es sei vereinbart worden, dass der Angeklagte, um die Pflegekosten und die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich zu bezahlen, das Recht habe, auch das Kapital anzugreifen, falls die Verzinsung nicht ausreichen sollte. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es sodann, der Angeklagte habe sich verpflichtet, als Gegenleistung für die Darleihung der erheblichen Beträge „aus den Zinsen der ihm überlassenen Vermögenswerte“ monatliche Renten an Frau CC zu zahlen und außerdem die Verpfliegungskosten auf dem Eichberg sowie die Leistungen aus dem Lastenausgleich zu bestreiten und zu diesem Zwecke das Kapital anzugreifen, wenn die Zinsbeträge nicht ausreichen sollten. Der Angeklagte habe seine Verpflichtungen nicht erfüllt und das übergebene Bargeld für sich verwendet.
Was unter dem „übergebenen Bargeld“ zu verstehen ist, in dessen eigenmütziger Verwendung das Landgericht anscheinend eine Untreuehandlung erblickt, ist nicht ersichtlich. Soweit Frau CC ihm Geld gegen Verzinsung geliehen hatte, war der Angeklagte berechtigt, darüber zu verfügen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Verwendung für einen bestimmten Zweck vereinbart worden wäre.
Es bleibt dabei unverständlich, inwiefern der Angeklagte berechtigt gewesen ist, zur Bestreitung der übernommenen Verpflichtungen „das Kapital“ anzugreifen. Nach den Feststellungen war ihm außer den dargeliehenen Beträgen kein „Kapital“ anvertraut worden.
Es ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht unter den dem Angeklagten überlassenen Vermögenswerten versteht, aus deren Zinsen er monatliche „Renten“ an Frau CC bezahlen und die weiteren Verpflichtungen bestreiten sollte. Nirgends bietet das Urteil einen Anhaltspunkt dafür, dass Frau CC den Angeklagten außer den dargeliehenen Beträgen Vermögenswerte zur Verwaltung überlassen hatte, die Zinsen abwarfen, die der Angeklagte pflichtwidrig verwendet hätte. Sollte damit gesagt sein, der Angeklagte habe sich verpflichtet, einen Teilbetrag der für das Darlehen zugesicherten Zinsen nicht unmittelbar an Frau CC abzuführen, sondern zur Begleichung der Verpflegungskosten und der Schulden aus dem Lastenausgleich zu verwenden, und er habe dadurch Untreue begangen, dass er dies nicht getan habe, so würde das im Widerspruch stehen mit dem Ausspruch des Urteils, er sei von den ██████████████ Verpflichtungen lediglich den Zinszahlungen an Frau ██ nachgekommen.
Denn dieser Satz kann nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Zinszahlung in vollem Umfange nachgekommen ist, und dass die Verpflichtung, für die sonstigen Verbindlichkeiten der Frau CC aufzukommen, neben der Verpflichtung zur Zinszahlung als eine zusätzliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens bestand. Überdies fehlt es an jeder Feststellung über die Höhe der monatlich zu zahlenden Verpflegungskosten und Schulden aus dem Lastenausgleich.
Angesichts dieser lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob der Schuldspruch gerechtfertigt ist. Der Mangel zwingt dazu, das Urteil auch in diesem Punkte aufzuheben.
| Justizangestellter | Koeniger | Jagusch | |||
| Giannomeni | Busch | Paes |