Treffer
BGH Urteil

Revision: Kausalität bei Körperverletzung mit Todesfolge - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 325/97
Datum
12.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte trat einen Taxifahrer, der kurz darauf an Herzversagen verstarb. Das Landgericht verneinte einen Kausalzusammenhang und verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hob diesen Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität überspannt habe. Die Sache wurde zur neuerlichen Prüfung, auch hinsichtlich § 63 StGB, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die rechtliche Kausalität zwischen Körperverletzung und Todesfolge genügt, dass ein dem Angeklagten zurechenbarer Ursachenzusammenhang nach medizinischer Würdigung und Lebenserfahrung als naheliegend erscheint; eine naturwissenschaftlich absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.

2

Der Tatrichter kann einen kausalen Zusammenhang trotz mehrerer denkbarer Ursachen annehmen, wenn aus der Gesamtschau und der zeitlichen Nähe der Gewaltanwendung vernünftige Zweifel nicht bleiben und die Annahme nicht auf rein abstrakten Möglichkeiten beruht.

3

Bei der Beweiswürdigung sind bloße theoretische oder abstrakte Möglichkeiten, die Zweifel begründen, außer Acht zu lassen; maßgeblich ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit.

4

Fehlerhafte Feststellungen zur Kausalität können die Bewertung des Vorsatzes (z. B. Abgrenzung zwischen bedingtem und direktem Tötungsvorsatz) und damit den Tatbestand und die Rechtsfolgen beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

3 StR 325/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, [REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist;

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die auf die Verletzung materiellen Rechts, die des Nebenklägers darüber hinaus auch auf formelle Rechtsfehler gestützt sind. Die Revisionen, die in erster Linie eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Tötungsdelikts erstreben, haben auf die Sachrüge hin in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Obwohl Staatsanwaltschaft und Nebenkläger einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt haben, ergibt sich aus den Revisionsvorbringen im Übrigen, dass sich die den Schuldspruch betreffenden Rechtsmittel nur gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wenden. Der unbeschränkte Revisionsantrag steht dem nicht entgegen, da beide Beschwerdeführer ihre Revision lediglich mit Ausführungen zu dieser Tat begründen. In einem solchen Fall ist das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).

Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung liegt folgendes zugrunde:

In den frühen Morgenstunden des 10. Februar 1995 bestieg der erheblich angetrunkene Angeklagte das Taxi des 64-jährigen, später verstorbenen Alfred W. Dieser wollte ihn am Einsteigen hindern, weil ihm das Auftreten des Angeklagten Furcht einflößte. Das gelang ihm jedoch nicht. Schon bald kam es während der Fahrt zu verbalen Auseinandersetzungen. Der Taxifahrer hielt dann auf Wunsch des Angeklagten an, als dieser ausgestiegen war, wieder langsam an. Nachdem der Angeklagte in das Taxi gesprungen war, entstand erneut ein gereizter Wortwechsel. Die Situation eskalierte weiter, bis das Tatopfer auf einer Straße in Fahrbahnmitte schließlich anhielt und hilferufend das Taxi verließ, um dem Angeklagten zu entkommen. Der Angeklagte verfolgte ihn mit den Worten „Du schwule Sau“ und ergriff ihn. Aus Wut schlug er auf ihn ein und verlangte, weitergefahren zu werden. Einem zwischenzeitlich hinzugeeilten Zeugen gab er mit den Worten, er sei eine „schwule Sau“, zu verstehen, dass er verschwinden solle. Nach einem Tritt ging der Taxifahrer zu Boden. Nun trat der mit grobsohligen Springerstiefeln beschuhte Angeklagte auf den am Boden Liegenden ein und traf ihn am Körper und mindestens sechsmal im Kopfbereich. Die Tritte führten zu Prellungen und Hautabschürfungen am Kopf und Körper. Sie waren für sich allein genommen nicht geeignet, den Tod des Getretenen herbeizuführen. Kurze Zeit später, noch am Tatort, trat der Tod des Opfers durch Herzversagen ein.

Die Kammer ging sachverständig beraten davon aus, dass der Verstorbene zur Zeit des Tatgeschehens an einer schweren krankhaften Veränderung der Herzkranzschlagader litt, sowie unter Bluthochdruck stand, so dass mit einem jederzeitigen Ableben durch Herzversagen zu rechnen war. Die Kammer ist der Meinung, dass es wahrscheinlich sei (UA S. 8),

„dass die Aufregung durch den Streit im Taxi und/oder die zugefügten Schläge und Tritte für den krankheitsbedingten Zusammenbruch auslösend war oder diesen erheblich beschleunigt hat. Sicher festzustellen ist das aber nicht. Es ist auch möglich, dass das Herzversagen allein aufgrund des Krankheitsbildes eingetreten ist, ohne dass die Aufregung auslösend oder beschleunigend war.“

Die Kammer wollte sich damit den Ausführungen des Sachverständigen, die in jeder Hinsicht überzeugend seien und denen nichts hinzuzufügen sei (UA S. 12), anschließen, die sie wie folgt wiedergibt (UA S. 12):

„Der Tod sei vielmehr auf ein Herzversagen zurückzuführen, das seine Ursache mit einer stärkergradigen Coronararteriosklerose in der linken Herzkammer in Verbindung mit einer Bluthochdruckkrankheit finde. Durch das Krankheitsbild sei es zum Untergang zahlreicher Herzmuskelabschnitte und einer Mehrbelastung der rechten Herzkammer gekommen. In Verbindung mit einer frischen Herzmuskelschädigung und neuerlicher Durchblutungsnot sei es zum tödlichen Versagen gekommen. Aufregungen, etwa durch Ereignisse der hier in Rede stehenden Art, könnten das Herz-Kreislauf-System lebensverkürzend belastet haben. Ein derartiger Zusammenhang sei auf Grund der zeitlichen Nähe von Gewalteinwirkung und Todeseintritt naheliegend. Das Herz des Verstorbenen sei jedoch derart vorgeschädigt gewesen, dass mit dem Ableben jederzeit auch ohne jede Erregung zu rechnen gewesen sei.“

Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es an einer Kausalität im Rechtssinne zwischen den Handlungen des Angeklagten und dem Tod des Taxifahrers.

„Der Streit und die Körperverletzung lassen sich einzeln oder zusammen wegdenken, ohne dass der Erfolg entfiele oder zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre“ (UA S. 16/17).

Die Annahme des Landgerichts, es könne den Angeklagten nicht wegen eines Tötungsdelikts verurteilen, weil es an der Kausalität fehle, beruht nach den bisherigen Feststellungen auf einer Überspannung der Anforderungen, die die Kammer an den Nachweis der Kausalität zwischen Körperverletzungshandlung und Todeseintritt stellt.

Die Strafkammer verneint die Kausalität mit den Argumenten des medizinischen Sachverständigen, ohne zu berücksichtigen, dass der Sachverständige einen dem Angeklagten zurechenbaren Ursachenzusammenhang auch im medizinischen Sinn als naheliegend bezeichnet hat. Das lässt besorgen, dass das Landgericht dabei nicht bedacht hat, dass ein bestimmter Ursachenzusammenhang wegen mehrerer denkbarer Ursachen zwar medizinisch-naturwissenschaftlich möglicherweise nicht positiv festgestellt, aber gleichwohl von dem Tatrichter angenommen werden kann. Denn dessen Überzeugungsbildung darf sich nicht auf rein theoretische Möglichkeiten gründen. Vielmehr ist Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit nicht anzuzweifelnde Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Außer Betracht zu bleiben haben Zweifel, die sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 m.Nachw.). Deshalb liegt es fern, dass das Herzversagen gerade im unmittelbaren Anschluss an die massive Gewaltanwendung des Angeklagten allein aufgrund des vorhandenen Krankheitsbildes zur Tatzeit eingetreten sei (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 „medizinische Rarität“).

Unter Berücksichtigung dieser Gründe wird der neue Tatrichter das Vorliegen eines strafrechtlich erheblichen Kausalzusammenhangs erneut prüfen müssen. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich zudem auf die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes ausgewirkt haben, die mit dem „festgestellten Verletzungsbild und dem oben dargelegten Tathergang“ (UA S. 12) begründet wird. Auch schließt die ursprüngliche Absicht des Angeklagten, sich von dem Opfer zu einem Bordell fahren zu lassen, dies aber nur durch einen „lebenden Taxifahrer“ erreichbar sei (UA S. 13), nicht aus, dass er dann unter Aufgabe seiner Motivlage den Taxifahrer aus Wut getötet hat. Die Ausführungen auf UA S. 12, 13 lassen zudem ein Auseinandersetzen mit der Abgrenzung zwischen bedingtem und direktem Tötungsvorsatz vermissen.

Der Schuldspruch, der der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zugrunde liegt, wird von der Aufhebung nicht berührt. Der Strafausspruch war aufzuheben; der Senat kann nicht ausschließen, dass er von der Höhe der Einsatzstrafe mitbestimmt war.

Die Aufhebung der Schuldsprüche und des gesamten Rechtsfolgenausspruchs hat zur Folge, dass der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen des § 63 StGB erneut wird prüfen müssen.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
Revision: Kausalität bei Körperverletzung mit Todesfolge - Aufhebung und Zurückverweisung — Themis