Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falls und §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 324/97
- Datum
- 23.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minder schweren Falls ist zunächst die Gesamtheit unbenannter Milderungsgründe zu würdigen; erst wenn diese Gesamtwürdigung keinen minder schweren Fall ergibt, kann auf gesetzlich typisierte Milderungsgründe (z. B. §21 StGB) zurückgegriffen werden, die nach §50 StGB den minder schweren Fall begründen.
Hat eine Tat suchtbedingte Motive, hat das Gericht zu prüfen, ob statt Freiheitsstrafe die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB in Betracht kommt; dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten laufender Therapien und der durch Haft drohende Abbruch zu berücksichtigen.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen hinreichend konkret bezeichnet.
Erweist sich der Rechtsfolgenausspruch als rechtsfehlerhaft, ist dieser aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 26. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Am 23. Juli 1997
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zutreffend weist der Angeklagte W. in seiner Revision darauf hin, dass bei der Prüfung des minder schweren Falles einer Straftat zunächst die Gesamtheit der unbenannten Strafmilderungsgründe zu würdigen ist, ehe aufgrund eines gesetzlichen vertypten Milderungsgrundes (hier § 21 StGB) ein minder schwerer Fall angenommen werden darf. Erst wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung aller unbenannten Milderungsgründe ergibt, dass es sich nicht um einen minder schweren Fall handelt, ist auf einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund zurückzugreifen, der dann im Sinne von § 50 StGB den minder schweren Fall begründet (BGH NStZ 1987, 72; vgl. st. Rspr. etwa BGHR StGB vor § 1 mF Strafrahmenwahl 7, 8; § 250 II Strafrahmenwahl 2).
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht auch übersehen, die den Überfall der hartdrogenabhängigen Angeklagten, die suchtbedingt zur Bezahlung der Schulden beim Dealer und zur Beschaffung neuer Drogen begangen haben, zu prüfen, ob die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 6; § 64 I Erfolgsaussicht 4 bis 6).
Die Angeklagten unterziehen sich zur Zeit einer erfolgversprechenden Therapie, die durch eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterbrochen werden würde.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre demgegenüber nicht zu beanstanden, anders als der Generalbundesanwalt andeutet, weil das Landgericht sowohl die einzelnen Taten als auch die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret bezeichnet hat und dies im Gegensatz zur Bildung einer Einheitstrafe nach Jugendstrafrecht in einem einfach gelagerten Fall den Anforderungen vollauf genügt (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Gesamtstrafe 1).
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |