Treffer
BGH Beschluss

Richterausschluss: Befangenheit wegen früherer anwaltlicher Tätigkeit und öffentlichem Engagement

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 324/94
Datum
09.10.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH schließt einen Richter von der Mitwirkung aus, nachdem dieser in seiner Selbstanzeige nach § 30 StPO frühere anwaltliche Tätigkeit in einem verfahrensrelevanten Fall und öffentliches Engagement für die Strafverfolgung ehemaliger MfS-Mitarbeiter angegeben hatte. Es bestand die für § 24 Abs. 1 und 2 StPO erforderliche Besorgnis der Befangenheit. Entscheidungsrelevant war die objektive Eignung der Umstände, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO rechtfertigt den Ausschluss eines Richters, wenn objektiv verständliche Tatsachen vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen.

2

Für die Beurteilung der Befangenheit kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Voreingenommenheit an; maßgeblich ist, ob die Umstände geeignet sind, bei Prozessbeteiligten Misstrauen zu erwecken.

3

Eine Selbstanzeige nach § 30 StPO, aus der sich frühere anwaltliche Tätigkeit in einem dem Verfahren sachlich nahestehenden Fall ergibt, kann in Verbindung mit politischem oder öffentlichem Engagement des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründen.

4

Öffentliches Engagement des Richters in Angelegenheiten, die in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand stehen, ist bei der Abwägung der Unparteilichkeit zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 324/94 vom 9. Oktober 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████████ 1923 in [REDACTED], wohnhaft [REDACTED], Markus O. T. wegen Landesverrats u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts am **9. Oktober 1995

Tenor

Richter am Bundesgerichtshof [REDACTED] ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil die in seiner Selbstanzeige gemäß § 30 StPO mitgeteilte frühere anwaltliche Tätigkeit im Fall Dr. T., eines ehemaligen HVA-Mitarbeiters, der wegen „Verrats“ unter Beteiligung des MfS hingerichtet worden ist (vgl. im Übrigen S. 87 der Anklage und S. [REDACTED] des Urteils), im Zusammenhang mit dem öffentlichen Engagement des Richters als ehemaliger Justizstaatssekretär in Berlin für die Strafverfolgung auch der hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS (vgl. S. 1277), geeignet ist, § 226 StPO; NJW 1995, [REDACTED] BVerfGE 91, [REDACTED]) bei dem Angeklagten Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO).

BlauthKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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