Richterausschluss: Befangenheit wegen früherer anwaltlicher Tätigkeit und öffentlichem Engagement
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 324/94
- Datum
- 09.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO rechtfertigt den Ausschluss eines Richters, wenn objektiv verständliche Tatsachen vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen.
Für die Beurteilung der Befangenheit kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Voreingenommenheit an; maßgeblich ist, ob die Umstände geeignet sind, bei Prozessbeteiligten Misstrauen zu erwecken.
Eine Selbstanzeige nach § 30 StPO, aus der sich frühere anwaltliche Tätigkeit in einem dem Verfahren sachlich nahestehenden Fall ergibt, kann in Verbindung mit politischem oder öffentlichem Engagement des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Öffentliches Engagement des Richters in Angelegenheiten, die in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand stehen, ist bei der Abwägung der Unparteilichkeit zu berücksichtigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 324/94 vom 9. Oktober 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████████ 1923 in [REDACTED], wohnhaft [REDACTED], Markus O. T. wegen Landesverrats u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts am **9. Oktober 1995
Tenor
Richter am Bundesgerichtshof [REDACTED] ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil die in seiner Selbstanzeige gemäß § 30 StPO mitgeteilte frühere anwaltliche Tätigkeit im Fall Dr. T., eines ehemaligen HVA-Mitarbeiters, der wegen „Verrats“ unter Beteiligung des MfS hingerichtet worden ist (vgl. im Übrigen S. 87 der Anklage und S. [REDACTED] des Urteils), im Zusammenhang mit dem öffentlichen Engagement des Richters als ehemaliger Justizstaatssekretär in Berlin für die Strafverfolgung auch der hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS (vgl. S. 1277), geeignet ist, § 226 StPO; NJW 1995, [REDACTED] BVerfGE 91, [REDACTED]) bei dem Angeklagten Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO).
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |