Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags nach Fristversäumnis in der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 324/89
Datum
25.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und legt umfangreiche Korrespondenzen vor. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig. Gegen den vorangegangenen Senatsbeschluss ist nach § 304 Abs. 4 StPO keine Beschwerde zulässig; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen bestimmte Beschlüsse des Senats ist keine Beschwerde zulässig, wenn § 304 Abs. 4 StPO greift.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, wenn das angegriffene Vorgehen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für Wiedereinsetzung oder für ein anfechtbares Rechtsmittel eröffnet.

3

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt das darlegungs- und nachweisbare Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung voraus.

4

Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist die schuldlose Versäumung der Frist konkret und substanziiert darzulegen; allgemeine oder unkonkrete Korrespondenzen genügen nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 324/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1941 in ███, Gottfried Br███, ███, wegen fahrlässigen Falscheids.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1990

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 10. April 1990 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 16. März 1990 den Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve – Auswärtige Strafkammer Moers – vom 14. Juni 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig und den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. „Im Hinblick“ auf den Beschluss des Senats vom 16. März 1990 beantragt der Verurteilte nunmehr „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und legt zur Begründung zahlreiche – teils mehrseitige – Korrespondenzen zwischen ihm und seiner Verteidigerin vor, die sich zum Teil auch mit anderen Rechtsangelegenheiten befassen. Er meint, aus den beigefügten Unterlagen ergebe sich, dass er „am Versäumnis der im obengenannten Beschluss erwähnten Fristen schuldlos“ sei.

Der Antrag vom 10. April 1990 ist unzulässig. Gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 1990 ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Auch ist insoweit kein Raum für eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Schließlich ergibt sich aus dem Antragsvorbringen auch nicht, dass ein Fall der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO vorliegt.

zschockelt

KrauthRissing-van Saan
GribbohmKutzer
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