Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen unrichtiger Belehrung; Antrag auf Entscheidung nach §346 StPO unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 324/89
Datum
16.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnisses bei Revisionsbegründung. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung für die versäumte Anbringungsfrist wegen irreführender Belehrung, verwirft jedoch den §346-Antrag als unbegründet, weil die Revision nicht fristgerecht begründet wurde. Ein weiterer Wiedereinsetzungsantrag zur Begründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist bei dem Tatrichter (iudex a quo) zu stellen; die Einlegung bei einem noch nicht anhängigen Revisionsgericht ist unzulässig.

2

Eine unrichtige gerichtliche Belehrung über die Zuständigkeit für die Einlegung eines Rechtsbehelfs kann die Versäumung einer Frist entschuldigen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO rechtfertigen, wenn dem Antragsteller kein Verschulden trifft.

3

Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO ist strikt einzuhalten; eine nach Ablauf der Frist eingereichte Begründung ist unzulässig und kann die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO begründen.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn innerhalb der Wochenfrist kein substantiiert vorgetragener Sachverhalt dargelegt wird, aus dem sich das Fehlen eigenen Verschuldens des Verurteilten ergibt.

5

Die Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Antrags heiligt nicht die Fristeinhaltung; maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – Auswärtige Strafkammer Moers –, 14. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 324/89 in der Strafsache gegen geboren am ███ ██ 1941 in Br██ Gottfried ██ ██ wegen fahrlässigen Falscheids

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 346 Abs. 2, §§ 44 ff. StPO

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve – Auswärtige Strafkammer Moers – vom 14. Juni 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Einzelstrafe von neun Monaten und unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nachdem er gegen dieses Urteil verspätet Revision eingelegt hatte, hat ihm der Senat durch Beschluss vom 8. September 1989 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer formlos mitgeteilt und seiner Verteidigerin am 16. September 1989 zugestellt worden. Daraufhin wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer das angefochtene Urteil der Verteidigerin am 29. September 1989 zugestellt und dem Beschwerdeführer formlos übersandt. Die einmonatige Revisionsbegründungsfrist lief daher am Montag, dem 30. Oktober 1989 ab (§ 345 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 31. Oktober 1989 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht worden sind. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer formlos übersandt und der Verteidigerin am 6. November 1989 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich der beim Bundesgerichtshof angebrachte Antrag vom 13. November 1989 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO.

a) Dieser Antrag ist zulässig. Allerdings ist er bei der Zweigstelle Moers des Landgerichts Kleve erst am 16. November 1989, also nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO, eingegangen. Dorthin hatte ihn der Bundesgerichtshof weitergeleitet. Denn der Bundesgerichtshof war für die Anbringung nicht zuständig. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO nur bei dem Tatrichter gestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1972 – 5 StR 578/72; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 346 Rdn. 8; a.A. KG JR 1978, 84; OLG Düsseldorf OLGSt S. 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 346 Rdn. 25; vgl. auch BGH NJW 1977, 964). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren – wie hier – noch nicht beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf aaO vertretene abweichende Auffassung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 306 Abs. 1 Satz 2 und des § 311 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. Diese Bestimmungen ließen die Einlegung der Beschwerde auch beim Beschwerdegericht zu. Sie können jetzt aber schon deswegen nicht mehr entsprechend angewendet werden, weil sie durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des OWiG, des StVG und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) aufgehoben worden sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten hierdurch alle strafprozessualen Rechtsmittel hinsichtlich ihrer Einlegung bei dem iudex a quo (Ausgangsgericht) systematisch gleichgestellt werden (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in BTDrucks. 10/5083 S. 23). Die Belehrung in dem Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 1989, wonach das Gesuch nach § 346 Abs. 2 StPO innerhalb der Wochenfrist „hier oder beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe“ eingehen müsse, traf daher nicht zu. Wegen der unrichtigen Belehrung trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Einreichung des Gesuchs beim Bundesgerichtshof und der dadurch bedingten Versäumung der beim Landgericht wahrzunehmenden Wochenfrist. Ihm ist daher nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist jedoch unbegründet. Denn der Beschwerdeführer hat die Revision nicht fristgerecht begründet, so dass sie das Landgericht mit Recht als unzulässig verworfen hat. Die nachträglich beim Bundesgerichtshof eingereichte Revisionsbegründung vom 19. Januar 1990 ist unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Revision bereits am 30. Oktober 1989 abgelaufen war.

c) Der Antrag der Verteidigerin vom 13. November 1989, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unzulässig. Denn innerhalb der am 13. November 1989 abgelaufenen Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, aus dem sich ergibt, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1977 – 3 StR 220/77; Kleinknecht/Meyer aaO § 45 Rdn. 5). Anlass für einen solchen Vortrag bestand hier umso mehr, als der Senat im Beschluss vom 8. September 1989 dem Beschwerdeführer selbst mitgeteilten Bedenken die Notwendigkeit der Revisionsbegründung innerhalb eines Monats ausdrücklich hingewiesen hat. Auch ist die im Wiedereinsetzungsantrag angekündigte Begründung zunächst – nach Antragstellung – ausgeblieben und erst 2 Monate später nachgeholt worden. In der verspäteten Begründung vom 19. Januar 1990 wird im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass den Beschwerdeführer neben dem Verschulden seiner Verteidigerin kein eigenes Mitverschulden trifft.

KutzerGribbohmHarms
ZschockeltRissing-van Saan
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