Treffer
BGH Urteil

Revision teilgewiesen: Verurteilung nach § 183 StGB aufgehoben, Zurückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 324/55
Datum
29.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Unzucht mit Kindern und eines tateinheitlichen Vergehens nach § 183 StGB ein. Der BGH bestätigt die Verurteilungen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB, hebt aber die Verurteilung nach § 183 StGB auf, weil das Bewusstsein der Öffentlichkeit nicht nachgewiesen ist. Das Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung ist im Sinne des § 183 StGB nur dann „öffentlich“, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann oder werden konnte, ohne dass deren tatsächliche Anwesenheit erforderlich ist.

2

Für die Verurteilung wegen einer öffentlich begangenen Unzucht nach § 183 StGB ist das Bewusstsein des Täters für die Öffentlichkeit der Handlung nachzuweisen; fehlt dieser Nachweis, scheidet die Verurteilung aus.

3

Ist ein Tatbestandsmerkmal einer tateinheitlich mit anderen Delikten verurteilten Tat nicht nachweisbar, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben; eine bloße Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, wenn der Nachweis objektiv fehlt.

4

Beeinträchtigt die fehlerhafte Feststellung eines zusätzlichen Delikts die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Mai 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen █

— den Arbeit — ██, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Busch Bundesrichter Prof. Dr. ████ Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Haas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Vase Rechtsanwalt █████, Oberstaatsanwalt als Vertreter,

██████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Mai 1955 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB wegfällt, und im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Vergehen nach § 183 StGB verurteilt worden. Seine Revision, die das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch wegen der vier versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken.

Dagegen tragen die tatrichterlichen Feststellungen nicht die Verurteilung aus § 183 StGB. Der Angeklagte hat in den vier Fällen, in denen er sich eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, versucht, ein Kind zu veranlassen, sein entblößtes Glied geflissentlich zu betrachten. Er tat dies in zwei Fällen im beleuchteten Treppenhaus des Hauses, in dem das Kind wohnte, in zwei Fällen auf öffentlicher Straße im Scheine der Straßenbeleuchtung. Das Urteil enthält keine näheren Angaben über die Örtlichkeiten. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung findet sich lediglich der Satz, der Angeklagte habe die unzüchtigen Handlungen bewusst und gewollt an einem öffentlichen Ort – nämlich zweimal im Treppenhaus und zweimal auf einer öffentlichen Straße – begangen. Ersichtlich versteht das Landgericht unter dem Merkmal „öffentlich“ im Tatbestand des § 183 StGB die Öffentlichkeit des Tatortes.

Das ist rechtsirrig. „Öffentlich“ begangen im Sinne des § 183 StGB ist eine unzüchtige Handlung dann, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann, ohne dass diese unbestimmte Vielzahl zur Stelle sein müsste. Es genügt, dass sie nach den im Augenblick der Tat gegebenen örtlichen Verhältnissen ohne weiteres zur Stelle sein konnte, ohne dass der Täter in der Lage war, dies zu verhindern (RGSt 73, 90 [94]).

Es hat den Anschein, als ob in den beiden Fällen, wo der Angeklagte die unzüchtige Handlung auf öffentlicher Straße vornahm, diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sind, denn er tat dies jeweils im Wohngebiet der ███████ ██ in der Zeit zwischen 17.30 und 19.00 Uhr. In den beiden Fällen, in denen er die unzüchtige Handlung im Treppenhaus vorgenommen hat, geht aus den bisherigen Feststellungen dagegen nicht hervor, dass die Voraussetzungen für die Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB gegeben sind.

Indessen darf dies dahingestellt bleiben. Dem Urteil ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass dem Angeklagten in allen vier Fällen nicht nachzuweisen ist, er sei sich der Öffentlichkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen. Er hatte es jeweils auf ein bestimmtes Mädchen abgesehen. Nachdem er sich gegenüber Sylvia ████████ das erste Mal vergangen hatte, passte er in weiteren zwei Fällen dem Mädchen auf, um sich gerade ihr unsittlich zu nähern. Der Gertrud ████ folgte er ebenfalls in der Absicht, sich gerade ihr unsittlich zu nähern. Den Feststellungen kann entnommen werden, dass nach dem Willen des Angeklagten die Tat nicht über die Grenzen eines rein persönlichen Vorgangs zwischen ihm und seinem Opfer hinausging. Er wollte sich nicht jeder beliebigen Person zeigen.

Unter diesen Umständen kann die Verurteilung aus § 183 StGB nicht bestehen bleiben. Da nach Lage der Dinge dem Angeklagten das Bewusstsein, die unzüchtigen Handlungen öffentlich im Sinne des § 183 StGB vorgenommen zu haben, nicht nachgewiesen werden kann, kommt insoweit eine Zurückverweisung unter Aufhebung des Schuldspruchs nicht in Betracht. Vielmehr ist unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Verurteilung aus § 183 StGB in Wegfall zu bringen.

Da aber nicht auszuschließen ist, dass die Annahme eines tateinheitlich mit dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 begangenen Vergehens nach § 183 StGB die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beachten haben, dass „unflätiges und dreistes Verhalten“ in der Hauptverhandlung für sich allein keinen Grund darstellt, um dem Angeklagten die Anrechnung der Untersuchungshaft zu verweigern, sondern nur dann, wenn daraus Schlüsse auf die in der Tat enthaltene Schuld, insbesondere auf die Uneinsichtigkeit des Angeklagten, gezogen werden können.

Revision teilgewiesen: Verurteilung nach § 183 StGB aufgehoben, Zurückverweisung zur Strafzumessung — Themis