Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung der Verurteilungen wegen Raubes und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 324/54
Datum
29.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls im Rückfall verurteilt. Der BGH hebt Teile des Urteils auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet werden insbesondere eine teils auf Verdachtsmomenten gestützte Beweiswürdigung und unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums. Das Urteil muss auch zur Anrechnung der Untersuchungshaft konkrete Feststellungen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf bloßen Verdachtsmomenten oder auf der bloßen Ähnlichkeit zu früheren, mangels Beweises freigesprochenen Verfahren beruhen; die Überzeugung des Tatrichters muss sich auf festgestellte Tatsachen stützen.

2

Gewöhnung an Alkohol schließt die Möglichkeit einer erheblich verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit nicht aus; planmäßiges oder zielgerichtetes Handeln widerspricht nicht zwingend der Annahme rauschbedingter Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

3

Bei Tateinheit ergreift die Aufhebung des Schuldspruchs für ein Delikt regelmäßig auch den Schuldspruch für das mitverarbeitete Delikt, soweit beide auf demselben Tatgeschehen beruhen.

4

Das Leugnen des Angeklagten darf nur dann als strafschärfendes oder anrechnungsverwehrendes Moment bei der Nichtberücksichtigung von Untersuchungshaft herangezogen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (Uneinsichtigkeit oder durch das Leugnen verursachte Haftverlängerung) und das Urteil das darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter, jetzt Invaliden Theodor Wilhelm ███ aus ██, geboren am ███ ██ in ██, ████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a., hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1954 aufgehoben:

1. im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, 2. im Strafausspruch, soweit er wegen versuchten schweren Diebstahles im Rückfall verurteilt worden ist, 3. im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist 1.) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, 2.) wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie 3.) wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision greift mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge die Verurteilung zu 1.) und 3.) sowie die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft an. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Gegenüber der Annahme des schweren Raubes macht die Revision geltend, die tatrichterlichen Feststellungen enthielten Widersprüche und verstießen gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Das ist jedoch nicht der Fall. An keiner Stelle des Urteils wird, wie die Revision darzulegen versucht, ausgeführt, dass der überfallene █████ bekundet habe, er habe wahrgenommen, wie der Angeklagte ihm seine Geldbörse weggenommen habe. Vielmehr wird festgestellt, █████ habe den Verlust der Geldbörse bemerkt, nachdem er aus der Ohnmacht, in die er infolge des Faustschlages des Angeklagten gefallen, wieder erwacht war. Aus diesem und aus den sonstigen Umständen hat das Landgericht den Schluss gezogen, der Angeklagte habe die Geldbörse dem betäubten █████ seinem Plane gemäß weggenommen. Ferner schließt der Umstand, dass der Angeklagte ein Monatseinkommen von 425,-- DM hatte, keineswegs aus, dass er dem █████ das Geld weggenommen hat, das dieser bei sich führte. Bei dem Angeklagten wurde am nächsten Morgen ein Betrag von 94,22 DM gefunden, während dem ████████ ein Betrag von 95,-- DM abgenommen worden war. Das Landgericht folgt daraus unter Berücksichtigung weiterer Umstände, dass der beim Angeklagten gefundene Betrag mit dem dem █████ abhanden gekommenen Betrag identisch ist. Das ist an sich möglich. Der Schluss verstößt deshalb nicht gegen Denkgesetze. Zwingend braucht er nicht zu sein.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung dabei aber auch darauf, dass der Angeklagte ausweislich seiner Vorstrafen eine ausgeprägte Neigung zu Eigentumsvergehen habe, sowie darauf, dass er in letzter Zeit zweimal wegen Diebstählen angeklagt worden sei, die der ihm im Falle 2. zur Last gelegten Tat auffallend ähnelten. In diesen beiden Fällen ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Auf sie durfte, wenn auch der Tatverdacht sehr stark war, die Überzeugung, dem Angeklagten sei auch die Wegnahme der Börse █████s zuzutrauen, nicht gestützt werden. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass die in den häufigen früheren Verurteilungen zutage getretene ausgeprägte Neigung zu Eigentumsdelikten allein nicht ausgereicht hätte, die Beurteilung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen, sondern dass gerade die Ähnlichkeit des Sachverhaltes in den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, den Ausschlag gegeben hat. Wäre es aber so, so würde der Schuldspruch auch auf Verdachtsmomenten und nicht ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen gestützt sein. Das ist unzulässig. Der Rechtsfehler zwingt dazu, die Verurteilung wegen schweren Raubes aufzuheben.

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, Feststellungen darüber zu treffen, welche Mengen Alkohol der Angeklagte auf der Reise, die er mit ███ durch die Gastwirtschaften ███████ unternahm, getrunken hat und wie weit der Alkoholgenuss seine Zurechnungsfähigkeit beeinflusst hat. Im Urteil ist eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar ausdrücklich verneint worden, weil anzunehmen sei, dass er durch jahrelangen täglichen Genuss größerer Mengen Alkohols an geistige Getränke gewöhnt sei. Diese Erwägung trägt die Entscheidung indessen nicht. Auch bei einem Menschen, der gewohnt ist, geistige Getränke in größeren Mengen zu trinken, tritt schließlich, wenn er ein gewisses Maß überschreitet, der Zustand verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit ein. Eine derartige Gewöhnung schließt demnach die Möglichkeit erheblich verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit nicht schlechthin, ohne Rücksicht auf die Menge des genossenen Alkohols, aus. Ferner ist planmäßiges Handeln kein unbedingter Beweis gegen rauschbedingte erheblich verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit (BGHSt 1, 385).

2. Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ist an sich frei von Rechtsirrtum. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte in der Dunkelheit der Nacht den „ahnungslosen“ █████ auf dem Kinderspielplatz etwa vier Meter abseits der Straße plötzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht niedergeschlagen, um ihm seine Geldbörse wegzunehmen. Da die Körperverletzung in Tateinheit mit dem dem Angeklagten zur Last gelegten schweren Raube steht, ergreift die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes jedoch auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.

3. Der Beschwerdeführer greift die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls nur im Strafausspruch an. Er macht geltend, das Landgericht habe die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf Grund unzulänglicher Feststellungen abgelehnt.

Die Rüge ist begründet. Das Landgericht hat auch hier aus dem Umstand, dass der Angeklagte noch in der Lage war, die Tat planmäßig in Angriff zu nehmen, geschlossen, dass er voll zurechnungsfähig gewesen sei. Wenn die Feststellungen hier auch die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit ausschließen, so doch nicht ohne weiteres die einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Der Rechtsfehler zwingt dazu, in diesem Falle das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

4. Für die Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen sei, wird das Landgericht zu beachten haben, dass das Leugnen des Angeklagten nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann strafschärfend und mithin auch nur dann zur Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungshaft verwertet werden darf, wenn ihm nach den besonderen Umständen des Falles zu entnehmen ist, dass der Angeklagte uneinsichtig ist, oder wenn der Angeklagte durch sein Leugnen die längere Dauer der Untersuchungshaft verursacht hat. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103/105; 1, 105 ff.).

KoenigerDr. DotterweichHoepner
BuschMartin
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