Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Abweichung von Vorwegvollstreckung im Maßregelvollzug ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Zu prüfen waren die Vollständigkeit der Aburteilung der Anklagevorwürfe und die Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler ergab: Die Vorwürfe wurden vollständig abgeurteilt und die Abweichung von der Vorwegvollstreckung hinreichend begründet; fachliche Gutachten ändern nichts an der Bindung des Tatgerichts an die gesetzliche Regelung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Ein Tatgericht hat die Anklagevorwürfe vollständig abzuurteilen; eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn das Urteil sämtliche erhobenen Tatvorwürfe erschöpfend behandelt.

3

Die Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe setzt eine hinreichende Begründung des Tatgerichts voraus.

4

Sachverständigen- oder Fachempfehlungen entbinden das Tatgericht nicht von der Bindung an die gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 323/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1971 in ██, Doris ██ ██, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Anklagevorwürfe vollständig abgeurteilt.

Das Landgericht hat die Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe noch ausreichend begründet. Unbeschadet eines vom Generalbundesanwalt erwähnten, im Auftrage des Arbeitskreises leitender Ärzte im Maßregelvollzug erstatteten Gutachtens ist ein Tatgericht an die gesetzliche Regelung gebunden (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollz., teilw. 12).

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler