Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Leichtfertige Steuerverkürzung und Beratervertrauen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/89
Datum
24.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel ein, das wegen leichtfertiger Steuerverkürzung eine Geldbuße festsetzte. Zentral war, ob der Angeklagte vorsätzlich oder leichtfertig Umsätze zu niedrig anmeldete und welche Rolle das Vertrauen in den steuerlichen Berater spielte. Der BGH verwirft beide Revisionen und bestätigt, dass für die Jahre 1981–1983 kein tatbestandsrelevanter Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachgewiesen ist, wohl aber für den Zeitraum ab März 1984. Eine Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertraut ein Steuerpflichtiger in gutem Glauben auf die fachliche Richtigkeit eines beauftragten Steuerberaters und ist dessen Unzuverlässigkeit ihm nicht bekannt oder erkennbar, begründet dies weder Vorsatz noch leichtfertige Steuerverkürzung.

2

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bei zumutbarer und erforderlicher Kontrolle hätte voraussehen können, dass durch unterlassene Prüfung eine Steuerverkürzung eintreten wird.

3

Für den Tatbestand der bedingten Vorsätzlichkeit ist erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit der Erklärungen oder die Unzuverlässigkeit des Beraters zumindest bewusst oder vorhersehbar war; bloßes Vertrauen schließt bedingten Vorsatz aus.

4

Die regelmäßig verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begründet nicht automatisch den Verdacht einer Steuerverkürzung auf Zeit, wenn der Steuerpflichtige die Verspätungen nicht gebilligt hat und eine behördliche Duldung vorliegt.

5

Eine Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 6. Januar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektromeister Manfred Gerhard Herbert Werner ██ aus █████, geboren am ██ 1940 in ██, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. Zschockelt, Harms, Schäfer, Dr. ██ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. Januar 1989 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, einchließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO eine Geldbuße in Höhe von 18.000 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben keinen Erfolg.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte von 1981 bis 1984 in seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die er als Geschäftsführer der Firma Manfred ██ GmbH & Co. KG abgab, durch die Anmeldung zu niedriger Umsätze objektiv insgesamt 570.901,72 DM Umsatzsteuern verkürzt (UA S. 9, 13, 14). Mit der Buchhaltung und der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und -Jahreserklärungen hatte der Angeklagte 1978 den „Wirtschafts- und Betriebsberater“ Grund betraut, zu dem der Angeklagte auch im Hinblick auf dessen fachliche Fähigkeiten „volles Vertrauen“ hatte (UA S. 7); dieser war mit den ihm übertragenen Aufgaben jedoch überfordert, ohne dass der Angeklagte dies erkennen konnte (UA S. 5, 7). Das Landgericht hat entgegen der Anklage eine fortgesetzte vorsätzliche Steuerhinterziehung durch die Abgabe inhaltlich falscher Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum verneint, weil der Angeklagte von der inhaltlichen Richtigkeit der durch seinen Berater vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen ausgegangen sei. Erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung in der Zeit vom 1. bis 15. November 1983, bei der er auf entsprechende Fehler seines Beraters im Prüfungszeitraum 1979 bis 1981 aufmerksam gemacht worden sei, spätestens aber mit Zugang des Umsatzsteuerbescheides 1981 im März 1984 (UA S. 17) habe er erkennen können, dass die von seinem Berater gefertigten Umsatzsteuervoranmeldungen in der Folgezeit erneut zu geringe Umsätze auswiesen. Bei der ihm zumutbaren und erforderlichen Kontrolle habe er voraussehen können, dass wiederum eine Steuerverkürzung eintreten werde, so dass er für die Zeit von März 1984 bis Februar 1985 einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 1 und § 34 AO schuldig sei (UA S. 16 bis 18). In den vorangegangenen Jahren habe er dagegen keinen Anlass gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen zu zweifeln. Eine Überprüfung sei ihm in Ermangelung entsprechender, bei ihm verbliebener Unterlagen, auch nicht möglich gewesen; vielmehr habe er auf die Zuverlässigkeit seines Beraters vertrauen dürfen, so dass sowohl eine vorsätzliche wie auch eine leichtfertige Steuerverkürzung für diesen Zeitraum ausscheide (UA S. 18 ff.).

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, insbesondere dass das Landgericht sich nicht mit der regelmäßig verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen auseinandergesetzt habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Sachrüge vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.

Die darüber hinaus erhobene Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Frage der leichtfertigen Steuerhinterziehung in den Jahren 1981 bis 1983 befasst und diese rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 21, 22). Die Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die dem Angeklagten angeblich vor März 1984 bekannte Unzuverlässigkeit seines steuerlichen Beraters auseinandergesetzt, geht fehl. Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt, war dem Angeklagten die Unfähigkeit und Überforderung des von ihm betrauten „Wirtschafts- und Betriebsberaters“ Grund in den Jahren 1981 bis März 1984 gerade nicht bekannt, sondern er vertraute selbst nach der Umsatzsteuersonderprüfung durch den Zeugen ██ im Dezember 1983 auf die Kompetenz seines Beraters und dessen steuerliche und buchhalterische Kenntnisse (UA S. 7, 10, 20) und ließ sich von diesem überzeugen, dass die Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsprüfer auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen beruhten (UA S. 10). Auf der Grundlage dieser Feststellungen war für einen bedingten Vorsatz des Angeklagten im Hinblick auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen kein Raum mehr.

Dass das Landgericht sich darüber hinaus nicht ausdrücklich mit der Frage der Steuerverkürzung auf Zeit gemäß § 370 Abs. 1 und 4 AO auseinandergesetzt hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. Den Feststellungen des Urteils zufolge (UA S. 6) kamen „die Umsatzsteuervoranmeldungen wie auch andere Unterlagen ... von Grund häufig verspätet und mussten von der Zeugin ██ wie auch dem Angeklagten häufig persönlich oder telefonisch angemahnt werden. Kamen sie, wurden sie von dem Angeklagten sofort unterschrieben und von der Zeugin ██ an das Finanzamt weitergeleitet.“ Dieses Verhalten des Angeklagten ergibt hinreichend sicher, dass er mit der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht einverstanden war und insoweit auch keinen bedingten Hinterziehungsvorsatz hatte. Da die regelmäßige Fristüberschreitung vonseiten des Finanzamts über Jahre hingenommen wurde, ohne dass die mögliche Steuerverkürzung auf Zeit für den Angeklagten Folgen hatte, und er auch anlässlich der Betriebsprüfung auf die möglichen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen nicht hingewiesen wurde, drängte es sich auch nicht auf, dass sich das Landgericht ausdrücklich mit dem Vorwurf der Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang auseinandersetzte. Denn auch insoweit ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausreichend dargetan, dass den Angeklagten jedenfalls kein steuerstrafrechtlich relevanter Vorwurf trifft.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben

Gribbohm

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zschockelt ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Gribbohm

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Gribbohm
Revisionen verworfen: Leichtfertige Steuerverkürzung und Beratervertrauen — Themis