Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Behandlung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/88
Datum
29.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Flensburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg, weil die Strafkammer die Fragen der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und deren Bedeutung für die Strafzumessung rechtsfehlerhaft gewürdigt hat. Verfahrensrügen zur Jugendzuständigkeit wurden mangels substantiierten Vortrags zurückgewiesen. Der Senat stellte klar, wie Zweifelssätze und strafschärfende Umstände bei verminderter Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit ein bestimmter Sachverhalt nach dem Zweifelssatz in Betracht kommt, ist ihm bei der rechtlichen Würdigung dieselbe Bedeutung beizumessen wie einer vom Gericht festgestellten Tatsache.

2

§ 21 StGB ist bei verminderter Einsichtsfähigkeit nur anzuwenden, wenn die fehlende Unrechtseinsicht konkret festgestellt und begründet wird; liegen die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit vor, rechtfertigt dies nicht automatisch eine graduelle Unterscheidung gegenüber bloßer Hemmungsverminderung.

3

Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit hat der Tatrichter zu prüfen, ob strafschärfende Merkmale (z. B. Gefühlskälte, Brutalität) gerade Ausdruck der geistig-seelischen Ausnahmelage sind; soweit dies der Fall ist, dürfen sie nicht als selbständige Strafschärfungsgründe gewertet werden.

4

Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kommen; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 28. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 323/88 in der Strafsache gegen den Arbeiter Freddy Ginter ███, geboren am ████ 1966 in [REDACTED], wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Ein Fall gleichzeitiger Aburteilung (§ 32 JGG) lag nicht vor. Die Verfahren vor dem Jugendschöffengericht Flensburg waren bereits gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Eine rechtliche Möglichkeit und Verpflichtung der Schwurgerichtskammer, das bei ihr anhängige Verfahren der Jugendkammer vorzulegen, um deren nach § 32 JGG gegebene Zuständigkeit zu ermöglichen, wäre allenfalls denkbar, wenn das Verfahren der Zuständigkeit der Jugendkammer willkürlich entzogen worden wäre. Diese Frage ist vom Senat nicht zu entscheiden, da die Revision insoweit des notwendigen Sachvortrags ermangelt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So trägt sie beispielsweise nicht vor, dass die Schwurgerichtskammer zu den im Zusammenhang einer „Schwergewichtsentscheidung“ nach § 32 JGG erheblichen Fragen ein Sachverständigengutachten erhoben hat und ob die Verfahren vor dem Jugendschöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig eingestellt worden sind.

2. Der Senat entnimmt dem eine Aufhebung des Strafausspruchs erstrebenden Revisionsvorbringen eine insoweit erhobene Sachrüge. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.

Zur Begründung, warum die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagte, hat sie auch die Erwägung mit herangezogen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht positiv festgestellt werden konnte, dass eine solche vielmehr nur nicht auszuschließen sei. Außerdem stützt sie diese Entscheidung mit auf die Erwägung, dass nur von einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens auszugehen sei, während die Einsichtsfähigkeit als das wesentlichere Moment ungetrübt gewesen sei. Beide Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Ist unter Verwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, so kommt diesem bei der rechtlichen Würdigung die gleiche Bedeutung zu wie einem zur Überzeugung des Gerichts festgestellten (vgl. BGH bei Holtz MDR 1986, 622 m.w.N.). In Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 m.w.N.); liegen danach die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtfertigte (BGH bei Holtz MDR 1985, 627; 1986, 622).

Da der Strafausspruch danach nicht bestehen bleiben kann, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die – jedenfalls für sich gesehen – bedenkliche Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe „trotz seiner geistigen Verfassung und der affektiven Umkippreaktion mit ungeheurer Gefühlskälte gegenüber seiner Intimpartnerin sein von Rücksichtslosigkeit und Brutalität gekennzeichnetes Werk verrichtet (UA S. 27/28) und dadurch schwerste Schuld auf sich geladen“, Anlass zur Aufhebung des Strafausspruchs hätte geben müssen. Die Erwägung lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer geprüft hat, ob und inwieweit diese Art des Vorgehens des Angeklagten gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, von der auszugehen ist, beeinflusst war. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, eine gefühlskalte, rücksichtslose und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muss sich aber die Frage stellen, ob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die dem Täter als verminderte Schuldfähigkeit zugutezuhalten ist. Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. die Senatsentscheidungen bei Holtz MDR 1986, 96 sowie BGHR StGB § 21 Strafzumessung 4; ständige Rechtsprechung). Eine Ausnahme davon wäre allerdings dann zulässig, wenn dem Angeklagten im Hinblick auf die Erfahrungen, die er mit seinem eigenen Verhalten unter Alkoholeinfluss schon gemacht hatte, auf dem Hintergrund des von ihm weiterhin nicht gezügelten Alkoholgenusses gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müsste. Anlass zu einem in diese Richtung gehenden Vorwurf hat die Strafkammer im Zusammenhang ihrer Erwägungen zu der Frage gesehen, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen sei (UA S. 26/27).

Sollte die neu zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer eine anhaltende Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten feststellen, so käme eine Unterbringung nach § 63 StGB allein auf Grund einer positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat in Betracht. Das Verbot der Schlechterstellung würde der Verhängung einer solchen Maßregel nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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