Treffer
BGH Urteil

Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 bei bereits rechtskräftigen Einzelstrafen – Rückverweisung zur Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/55
Datum
27.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Meineids nach dem Straffreiheitsgesetz 1954. Der BGH entscheidet, dass das Verfahren nicht mehr „anhängig“ im Sinne des § 2 Abs. 2 StFG war, da nur noch die Bildung der Gesamtstrafe offenstand. Die Einstellung nach § 11 StFG war damit unzulässig; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist im Sinne des § 2 Abs. 2 StFG 1954 nur dann anhängig, wenn über die Straftat selbst noch in irgendeinem Punkte entschieden werden muss; reine Fragen der Bildung einer Gesamtstrafe begründen keine Anhängigkeit.

2

Bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist auf die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe abzustellen; fällt diese Gesamtstrafe die in § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 genannten Höchstgrenzen, kommt Straffreiheit nicht in Betracht.

3

§ 11 Abs. 3 StFG 1954 ist nur auf Fälle anwendbar, in denen amnestiefähige Taten mit solchen zusammentreffen, die aufgrund des Tatzeitpunkts oder ihrer Natur von der Straffreiheit ausgeschlossen sind; auch hier bleibt Straffreiheit ausgeschlossen, wenn die zu bildende Gesamtstrafe die gesetzlichen Höchstgrenzen übersteigt.

4

Wurden einzelne Strafen bereits rechtskräftig erkannt, hat das nachfolgende Gericht bei der Neubildung der Gesamtstrafe diese rechtskräftigen Einzelstrafen zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 30. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner ██ █████ aus We[REDACTED], geboren ██, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 30. Februar 1955 1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen und wegen Meineides verurteilt wird, 2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von drei Monaten aufgehoben einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Abhängigen, wegen schwerer Kuppelei und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die für den Meineid erkannte Einzelstrafe betrug drei Monate Gefängnis. Die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Kuppelei und des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen wurde sie verworfen. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen, das Verfahren wegen des Meineides auf Grund des § 11 Abs. StFG 1954 eingestellt und es lediglich bei der im ersten Urteil für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr belassen.

Die auf die Einstellung des Verfahrens beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht durfte das Verfahren wegen des Meineides schon deshalb nicht einstellen, weil es zur Zeit, als das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft trat, nicht mehr anhängig war. Anhängig im Sinne des § 2 Abs. 2 StFG 1954 ist ein Verfahren nur dann, wenn über die Straftat selbst noch in irgendeinem Punkte entschieden werden muss. Steht nur die Bildung der Gesamtstrafe mit einer wegen einer anderen Straftat bereits verhängten Strafe aus, so ist § 2 Abs. 2 StFG, auch im Falle der Verbindung beider Sachen, nicht anwendbar (BGHSt 7, 323).

So lag der Fall hier. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und wegen Meineides war infolge Verwerfung der Revision durch das Urteil des erkennenden Senats am 26. Mai 1954 im Schuld- und im Strafausspruch rechtskräftig geworden. Da das Landgericht den Beschwerdeführer von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen hat, war nurmehr eine neue Gesamtstrafe unter Beachtung der

rechtskräftig erkannten beiden Einzelstrafen zu bilden. Wenn Straffreiheit nach dem Gesetz von 1954 in Betracht gekommen wäre, so hätte nur § 2 Abs. 1 StFG 1954 eingreifen können.

Dies trifft jedoch gemäß § 11 Abs. 1 StFG nicht zu, weil es für die Straffreiheit auf die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe ankommt und diese im vorliegenden Falle die Höchstgrenzen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 StFG überschreitet. Denn wegen der Unzucht mit Abhängigen ist auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr erkannt. Das Landgericht meint, nicht die Vorschrift des § 11 Abs. 1, sondern die Vorschrift des § 11 Abs. 3 sei anzuwenden. Diese Ansicht ist irrig. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 betrifft den Fall, dass eine Tat, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung und nach der Höhe der Strafe unter das Straffreiheitsgesetz fällt, mit Taten zusammentrifft, die aus anderen Gründen als wegen der Strafhöhe nicht unter das Straffreiheitsgesetz fallen, also entweder nach dem Stichtag begangen worden oder ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (§ 9 StFG 1954). Nur in diesem Falle sind die unter das Gesetz fallenden Straftaten gesondert und ohne Rücksicht auf ihr Zusammentreffen mit den nicht amnestiefähigen Taten zu prüfen. Aber auch hier kommt Straffreiheit nicht in Betracht, wenn mehrere einzelne amnestiefähige Straftaten vorliegen und die zu bildende Gesamtstrafe die in § 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 vorgesehene Strafhöhe überschreitet. Im vorliegenden Falle sind die beiden Taten, aus deren Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, vor dem Stichtag begangen. Keine der beiden Straftaten ist gemäß § 9 ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgenommen. Diesen Fall regelt § 11 Abs. 1 StFG 1954 (BGHSt 6, 312; BGH NJW 1955 S. 312 und 720 StR 582/54 vom 1. Februar 1955).

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit das Verfahren eingestellt ist. Der Schuldspruch kann unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus abgewandelt werden. Der Strafausspruch ist unbeschadet der für die beiden Taten rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von drei Monaten aufzuheben und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die neue Gesamtstrafe die wegen der Unzucht mit Abhängigen verhängte Gefängnisstrafe überschreiten muss, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei der Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung kommt. Deshalb ist das Urteil auch insoweit aufzuheben.

BuschKoenigerJagusch
GlanzmannDr. Wiefels
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