Treffer
BGH Urteil

Revision bei gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung: Einziehung teils aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Schuldspruch, Einziehung und Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung sowie die Strafzumessung. Erfolg hatte die Revision jedoch, soweit Einziehung angeordnet und Bewährung versagt worden war. Die Bewährungsversagung sei formelhaft und damit revisionsrechtlich nicht nachprüfbar begründet; die Einziehungsanordnung genüge mangels hinreichender Konkretisierung der Gegenstände nicht als Vollstreckungsgrundlage. Insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist gerechtfertigt, wenn mehrere gleichartige Taten unter Verletzung desselben Rechtsguts in gleicher Begehungsart von einem die Einzelakte umklammernden Gesamtvorsatz getragen werden.

2

Ein tatrichterlicher Schluss ist revisionsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn er nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung schlechthin unmöglich ist; die freie richterliche Beweiswürdigung bleibt im Übrigen dem Tatrichter vorbehalten.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine einzelfallbezogene, nachvollziehbare Begründung; formelhafte Verweise auf gesetzliche Tatbestandsmerkmale genügen nicht, wenn sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Ermessensausübung unmöglich machen.

4

Ein unterschiedsloser Ausschluss bestimmter Deliktsarten von der Strafaussetzung zur Bewährung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar und darf nicht Grundlage der Entscheidung sein.

5

Eine Einziehungsanordnung muss die einzuziehenden Gegenstände im Urteilsspruch so weit wie möglich nach Art und Menge bzw. bei Fahrzeugen mit wesentlichen Identifikationsmerkmalen konkretisieren, um eine klare Vollstreckungsgrundlage zu schaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 15. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Friedrich Oskar genannt Fred ██████ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in █, wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Januar 1954 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt und Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396, 401 b RAbgO) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung „der sichergestellten Waren und des Motorrades des Angeklagten“ angeordnet, „hinsichtlich der nicht mehr einziehbaren Waren auf eine Wertersatzstrafe von 2000 DM erkannt“ und die Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Mit der Revision greift der Angeklagte das Urteil im ganzen an wegen Verletzung des sachlichen und des formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Einziehungsanordnung und der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.

I. Der Schuldspruch zeigt keine Rechtsfehler.

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unverzollte Waren amerikanischer Herkunft, und zwar Kaffee, Tee, Zigaretten, Tabak und Toilettenartikel, im Rheinischen Hof zu Wiesbaden von dort verkehrenden Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht erworben, sie alsdann im Beiwagen seines Motorrades weggefahren und im Zollinland in Verkehr gebracht, ohne sie zuvor der zuständigen Zollbehörde zur Entrichtung der Zoll- und der Verbrauchssteuern zu stellen, wozu er, wie er wusste, nach Wegfall der nur den Besatzungsangehörigen eingeräumten Abgabenbefreiung im Zeitpunkt des Übergangs des Zollguts in seine Hand nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 und § 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG verpflichtet war.

Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte, wie das Landgericht richtig annimmt, vorsätzlich eine Verkürzung der Abgaben bewirkt. Er hat auch seines Vorteils wegen gehandelt, weil er jeweils – wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist – dabei die Absicht verfolgte, aus diesen Geschäften durch Nichtzahlung der Abgaben Gewinn zu ziehen.

Damit ist, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, der Straftatbestand der Hinterziehung von Zoll- und Verbrauchssteuern im Sinne des § 396 RAbgO verwirklicht.

b) Das Landgericht hat, wie der Urteilsspruch erkennen lässt, eine fortgesetzte Handlung angenommen, obwohl der Angeklagte eine größere, nicht näher feststellbare Zahl gleichartiger Steuerstraftaten begangen hat.

In allen abgeurteilten Einzelfällen ist der Angeklagte nach den Feststellungen in gleicher Art vorgegangen. Dabei handelte es sich in der ersten Gruppe um Toilettenartikel, die der Angeklagte „in den Jahren 1949 und 1950“ an die Drogistin ██ um den Gesamtbetrag von ungefähr 170 DM veräußerte, in der zweiten, auf Grund seines Notizbuchs festgestellten Gruppe um in der Zeit von Januar 1951 bis Anfang Juni 1951 in gleicher Weise erworbene und an unbekannte Abnehmer weiterveräußerte Waren, und zwar insgesamt 23 Dosen Kaffee, 237 Dosen Neskaffee, 90 Päckchen Tee, 39 Päckchen Tabak und 11 Stangen Zigaretten mit einem festgestellten Gesamtankaufspreis von etwa 2000 DM, schließlich in der dritten Gruppe um das Ergebnis einer am 6. Juni 1951 von Zollbeamten in der Gaststätte durchgeführten Nachschau: sieben Stangen Zigaretten und zwei Päckchen Tee.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts die Vielzahl von Einzeltaten, die der Angeklagte innerhalb des Zeitraums von 1949 bis 6. Juni 1951 unter Verletzung desselben Rechtsguts in gleicher Begehungsart unter Ausnutzung der gleichen Gelegenheit an demselben Ort begangen hat, getragen waren von einem die Einzelakte umklammernden Gesamtvorsatz, womit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist. Der Angeklagte, der die Annahme der Fortsetzungstat nicht angreift, ist hierdurch auch nicht beschwert.

c) Was der Beschwerdeführer zur Schuldfrage im Einzelnen vorträgt, richtet sich nicht gegen die Schuldfeststellung wegen der beiden ersten Gruppen seiner Taten (1949 bis Anfang Juni 1951), vielmehr nur dagegen, dass er hinsichtlich der bei der Nachschau vom 6. Juni 1951 in seinem Fahrzeug beschlagnahmten Waren sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht habe. Dabei liegen seine Angriffe im Wesentlichen auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts nach § 337 StPO entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung. Damit kann er nicht durchdringen.

Auch die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Behauptung, nicht er, sondern seine Eltern hätten das Motorrad mit Beiwagen angeschafft, worüber das Landgericht seine Eltern als Zeugen hätte vernehmen müssen, ist in dem Urteil nicht festgestellt. Nach der Sitzungsniederschrift hat er einen solchen Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Nach allem ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass sich dem Landgericht eine Beweiserhebung dieser Art aufgedrängt hätte.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe unter Verletzung von Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen einzelne Tatsachen festgestellt, auf denen die Verurteilung beruhe, geht ebenfalls fehl. Welche Erfahrungssätze dieser Art das Landgericht verletzt haben soll, sagt die Revision selbst nicht; solche Verstöße sind aus den Urteilsgründen auch nicht zu ersehen.

Einen Denkfehler will der Beschwerdeführer darin erblicken, dass das Landgericht einen bestimmten Schluss irrig als zwingend angesehen habe. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Schluss des Tatrichters ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn er nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung des Lebens schlechthin unmöglich ist. An dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1932, 3070 Nr. 18) und des BGH (MDR 1951, 117) hält der Senat fest. Verstöße gegen diesen Grundsatz sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Diese bieten insbesondere auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht, wie der Beschwerdeführer behauptet, seiner Entscheidung einen bestimmten Schluss tatsächlicher Art unter Nichtbeachtung anderer möglicher Schlüsse auf Grund der irrigen Erwägung zugrunde gelegt habe, der von ihm gezogene Schluss sei zwingend.

Der Beschwerdeführer verkennt den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wenn er glaubt, eine Nichtberücksichtigung der vom Angeklagten vorgebrachten, an sich möglichen Darstellung des Hergangs ohne weiteres als rechtsfehlerhaft kennzeichnen zu dürfen. Übrigens hat das Landgericht, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, sich in den Gründen ausführlich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, nicht ████, sondern ein anderer Amerikaner namens ███ habe in sein Fahrzeug die nachher beschlagnahmten Waren gelegt. Es hat die Darstellung des Angeklagten auf Grund der erhobenen Beweise für widerlegt erachtet. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Die Frage, ob das Eigentum an den nachher beschlagnahmten Waren zu dieser Zeit schon auf den Angeklagten übergegangen war, hat das Landgericht als unerheblich offen gelassen. Es hat sein Urteil zu diesem Punkt ausschließlich darauf gegründet, dass der Angeklagte die Waren, sobald sie von dem Amerikaner in den Beiwagen seines Motorrades gelegt waren, in seinem Gewahrsam hatte, offenbar deshalb, weil er, wie die einleitenden allgemeinen Feststellungen zeigen, von seinem Sitzplatz in der Gaststätte aus sein Fahrzeug im Auge hatte. Zugleich hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe angenommen, dass der Angeklagte auf Grund seiner seit Monaten mit den amerikanischen Gästen dieses Lokals bestehenden freundschaftlichen Geschäftsbeziehungen ermächtigt und auch gewillt war, die von ihnen in sein Fahrzeug gelegten Waren jeweils an sich zu nehmen.

Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen genügen für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vor der Beschlagnahme das Zollgut bereits an sich gebracht in der Absicht, es der Zollbehörde nicht zu stellen. Darin liegt bereits die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren, als wären sie im freien Verkehr, im Sinne des § 45 ZollG und zugleich die Zoll- und Steuerverkürzung im Sinne des § 396 RAbgO. Damit ist die Hinterziehung vollendet, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 5, 53). Aber selbst wenn in diesem letzten Fall vom 6. Juni 1951 nur ein Versuch zu erblicken wäre, so würde hierdurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet, da diese letzte Tat auch als Versuch in die Kette der vielen vorausgegangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen eingegliedert und so die Verurteilung wegen einer fortgesetzten vollendeten Hinterziehung unberührt bliebe. Auf die Höhe der dafür festgesetzten Strafe bliebe die Annahme eines Versuchs für einen Einzelakt nach der Sachlage ohne Einfluss, zumal nach § 397 RAbgO die Strafdrohung für die vollendete und für die versuchte Tat dieselbe ist.

a) Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tat nach § 401 b RAbgO stützt das Landgericht auf die Feststellung, der Angeklagte habe aus diesen Geschäften über einen längeren Zeitraum regelmäßig durch Unterlassung der ihm obliegenden Zoll- und Steuerentrichtung einen entsprechenden Gewinn ziehen wollen und gezogen. Damit ist die Absicht des Angeklagten, sich aus wiederholter Begehung gleichartiger Steuerstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen, hinreichend dargetan (vgl. BGHSt 1, 383).

II. Zum Strafausspruch.

1. Die Strafzumessungserwägungen greift die Revision ohne Erfolg an.

a) Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht begründet. Im Urteil sind als Strafschärfungsgründe die in der Hauptverhandlung gezeigte Verstocktheit und Uneinsichtigkeit sowie die recht erhebliche Höhe des durch die Tat angerichteten Schadens angeführt. Damit ist der verfahrensrechtlichen Vorschrift, die für die Strafzumessung bestimmenden, d. h. die hauptsächlich maßgebenden Umstände in der Urteilsbegründung anzuführen, genügt. Eine erschöpfende Erörterung aller Umstände, die für die Strafzumessung überhaupt in Betracht kommen konnten, verlangt das Gesetz nicht. Auch darin kann verfahrensrechtlich ein Verstoß nicht liegen, dass Strafmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessungserörterung im Urteil nicht angeführt sind.

Sachlich-rechtlich wäre es allerdings zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung übersehen hätte, die strafmildernden Umstände, die der Beschwerdeführer im Einzelnen anführt, nicht in Betracht zu ziehen. Dafür bieten aber die Urteilsgründe keinen hinreichenden Anhalt, da das Landgericht die Mindeststrafe des § 401 RAbgO nicht erheblich überschritten und im Eingang des Urteils den Lebensgang des zur Zeit der Taten eben erst volljährig gewordenen und noch nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten geschildert hat.

b) Das Landgericht hat, worauf der Beschwerdeführer besonders hinweist, im Zusammenhang mit der Darlegung der Strafschärfungsgründe im Urteil ausgeführt:

„Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung nicht nur geleugnet, was ihm im Übrigen nicht erschwerend zugerechnet werden könnte, sondern sich auch verstockt und uneinsichtig gezeigt und bis zuletzt versucht, die Strafkammer hinters Licht zu führen. Der von ihm angerichtete Schaden ist zudem recht erheblich.“

Aus den Worten „auch“ und „zudem“ will der Beschwerdeführer folgen, das Landgericht habe das Leugnen des Angeklagten und sein als Hinter-das-Licht-Führen gekennzeichnetes, dem Leugnen gleichbewertetes Verhalten im Prozess zu Lasten des Angeklagten verwertet und sich damit in Widerspruch zu dem von ihm ausdrücklich anerkannten Grundsatz gesetzt, dass das Leugnen dem Angeklagten nicht erschwerend zugerechnet werden darf. Der Angriff geht fehl.

Aus dem Gesamtinhalt der Darlegungen des Landgerichts ergibt sich, dass es das Leugnen des Angeklagten und sein sonstiges Prozessverhalten als Beweisanzeichen für seine einsichtslose Starrheit angesehen und diese innere Einstellung zur Tat als strafschärfend bewertet hat. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 103 und 105; 3, 199; 3 StR 117/51 vom 31.10.51, NJW 52, 434 Nr. 32) rechtlich nicht beanstandet werden. Mit dem Wort „zudem“ hat das Landgericht den angerichteten erheblichen Schaden als weiteren Strafschärfungsgrund mit den vorher genannten in gleicher Richtung verwerteten inneren Umständen verknüpft. Darin kann bei richtiger Auslegung des Gesamtinhalts der beiden Sätze der Urteilsbegründung weder der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch noch ein rechtsfehlerhaftes Verwerten des Prozessverhaltens schlechthin gefunden werden.

2. Die zur Frage der Strafaussetzung nach § 23 StGB getroffene Entscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil die Versagung der Strafaussetzung, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, unzureichend begründet ist.

Das Landgericht verweist in erster Linie formelhaft auf Abs. 3 Nr. 1 des § 23, der einer Strafaussetzung entgegenstehe, ohne näher anzugeben, welcher Art das öffentliche Interesse ist, das einer Aussetzung des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe entgegenstehen soll. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht etwa von der irrigen Erwägung ausgegangen ist, das staatliche Interesse erfordere stets, dass gegen Steuerhinterzieher ausgesprochene Strafen unverzüglich vollstreckt werden. Ein solcher unterschiedsloser Ausschluss bestimmter Verbrechensarten von der Vergünstigung des § 23 StGB ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, sonst wäre dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht worden (vgl. BGHSt 6, 125). Auch die den Absatz 2 des § 23 StGB betreffenden formelhaften Ausführungen im Urteil, die Persönlichkeit des Angeklagten biete keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung des Tatrichters zu § 23 StGB sachlich-rechtlich frei von Fehlern ist, insbesondere da die bisherigen, in der Einleitung der Urteilsbegründung getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten eine Verneinung dieser Gewähr nicht ohne weiteres rechtfertigen.

3. Auch die Anordnung der Einziehung kann nicht bestehen bleiben.

a) Die Einziehung der zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, war zwar nach §§ 401 und 414 RAbgO geboten. Es war aber erforderlich, die eingezogenen Waren im Urteilsspruch nicht nur durch eine Bezugnahme auf die Beschlagnahmeverfügung der Steuerbehörde, sondern durch Angabe von Art und Menge der eingezogenen Waren soweit als möglich näher zu kennzeichnen, um so eine klare Vollstreckungsgrundlage zu schaffen.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des eingezogenen, zu der Straftat verwendeten Fahrzeugs. Es muss mindestens die Fabrikmarke und das polizeiliche Kennzeichen des Motorrades sowie seine Verbindung mit einem Beiwagen im Urteilsspruch angegeben werden.

b) Die Höhe der festgesetzten Wertersatzstrafe ist zwar sehr knapp begründet. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte durch die (ihm entgegenkommende) Art der Wertberechnung keinesfalls beschwert ist. Die Wertersatzstrafe bleibt daher bestehen.

KoenigerKraussMaaß
GlanzmannDr. Wiefels
Revision bei gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung: Einziehung teils aufgehoben — Themis