Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bestätigt, Strafauspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/51
Datum
21.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Staatsanwalt wurde wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als sie den Schuldspruch angreift, hebt jedoch den Strafauspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidend waren Fragen, ob durch Erschleichen einer Anstellung ein Vermögensnachteil i.S.v. § 263 StGB vorliegt und ob bloße falsche mündliche Angaben Urkundenfälschung nach § 267 StGB begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB liegt nur vor, wenn das Vermögen des Getäuschten in seinem Gesamtbestand gemindert wird; die bloße Gewährung einer Anstellung begründet keinen Vermögensnachteil, sofern keine zu Unrecht bezogenen Bezüge nachgewiesen sind.

2

Für die Verwirklichung des § 267 StGB ist die Herstellung, Verfälschung oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde erforderlich; bloße falsche mündliche Erklärungen genügen nicht.

3

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt die Feststellung aller gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (insbesondere eines Vermögensschadens) durch das Tatgericht voraus; fehlende Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen führen zur Mangelfreiheit der Verurteilung.

4

Hält die Revision den Schuldspruch nicht für rechtsfehlerhaft, kann das Revisionsgericht zugleich den Strafauspruch wegen Verfahrens- oder Feststellungsfehlern aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Leitsatz

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Strafsache gegen den früheren Staatsanwalt Vinzenz Tietzislaus von E., geboren am ███ in ███, wegen Betrugs u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Baldus, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Scharvenseel, Unger, Bund, Lenter, als Beisitzer, der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassessor P. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 1950 wird verworfen, soweit sie den Schuldspruch betrifft.

Soweit die Revision den Strafaussprach angreift, wird das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von Anfang 1949 bis September 1949 durch bewusst falsche Angaben über seine richterliche Tätigkeit und seine juristische Vorbildung bei der Justizverwaltung des Landes Hessen die Erteilung einer Anstellung als Staatsanwalt erschlichen und dadurch einen Vermögensnachteil des Landes Hessen verursacht habe. Außerdem habe er durch irreführende Angaben über seine richterliche Tätigkeit und seine juristische Vorbildung bei der AOK eine Stelle als Justitiar erschlichen und dadurch einen Vermögensnachteil der AOK verursacht.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 1950 ist teilweise begründet.

1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, hält die Revision der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt, weil er durch bewusst falsche Angaben über seine richterliche Tätigkeit und seine juristische Vorbildung bei der Justizverwaltung des Landes Hessen die Erteilung einer Anstellung als Staatsanwalt erschlichen habe. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs nicht.

aa) Nach § 263 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Ein Vermögensnachteil im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn das Vermögen des Getäuschten in seinem Gesamtbestand gemindert wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Getäuschte eine Leistung erbringt, zu der er ohnehin verpflichtet war, oder wenn er eine Leistung erhält, auf die er ohnehin Anspruch hatte.

bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte durch seine falschen Angaben bei der Justizverwaltung des Landes Hessen die Erteilung einer Anstellung als Staatsanwalt erschlichen habe. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass das Land Hessen durch die Anstellung des Angeklagten einen Vermögensnachteil erlitten habe. Die Anstellung eines Beamten führt für sich allein noch nicht zu einem Vermögensnachteil des Dienstherrn. Ein solcher tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Beamte seine Dienstbezüge erhält, ohne dass ihm ein Anspruch darauf zusteht. Das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seine Bezüge zu Unrecht erhalten habe.

b) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung hält ebenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Nach § 267 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt.

bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte durch falsche Angaben über seine richterliche Tätigkeit und seine juristische Vorbildung bei der Justizverwaltung des Landes Hessen die Erteilung einer Anstellung als Staatsanwalt erschlichen habe. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte dabei eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht habe. Die bloße Abgabe falscher mündlicher Erklärungen reicht für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht aus.

2. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung freigesprochen worden ist, ist die Revision unbegründet.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung freigesprochen, soweit es sich um die Erschleichung einer Stelle als Justitiar bei der AOK handelt. Es hat dabei angenommen, dass der Angeklagte durch seine falschen Angaben bei der AOK keinen Vermögensnachteil der AOK verursacht habe.

b) Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der AOK keine Bezüge erhalten habe. Ein Vermögensnachteil der AOK ist daher nicht eingetreten.

II. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last, § 467 StPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

ScharvenseelUngerLenter
BaldusBund
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