Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 322/89
Datum
18.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Bundesanwalts die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise stattgegeben. Der Schuldspruch blieb bestehen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Grund war, dass das Landgericht bei Annahme eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG und gleichzeitiger Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht ausreichend geprüft hat, ob trotzdem der Normalstrafrahmen anzuwenden ist. Die versäumte Abwägung konnte die Strafzumessung beeinflussen, zumal erhebliche Mengen Heroin vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 BtMG vor, hat das Gericht bei der Wahl des Strafrahmens zu prüfen, ob wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB der Normalstrafrahmen anzuwenden ist.

2

Die Möglichkeit, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels den Normalstrafrahmen beizubehalten, muss das Gericht ausdrücklich erwägen und die Abwägung in der Urteilsbegründung nachvollziehbar darstellen.

3

Erhebliche Menge und Art der Handelstätigkeit können die Abwägung zugunsten des Regelbeispiels prägen; eine unterbliebene oder fehlerhafte Abwägung kann die Strafzumessung beeinflussen und den Strafausspruch angreifbar machen.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler, können verfahrensrechtliche Fehler in der Strafrahmenwahl dennoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 322/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, Antonio Wilhelm u. a. █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler ergeben.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht ist von einem Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ausgegangen und hat den Strafrahmen dieser Bestimmung im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die zugrundeliegenden Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer sich dabei nicht der Möglichkeit bewusst war, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels wegen der Voraussetzungen des § 21 StGB den Normalstrafrahmen zugrunde zu legen (vgl. BGHR BtMG § 29 III Strafrahmenwahl 5 und 7). Die erforderliche Abwägung erübrigte sich auch nicht ohne weiteres im Hinblick auf die vom Angeklagten erworbene und gehandelte Menge von Heroin (vgl. BGHR BtMG § 29 III Strafrahmenwahl 1). Obwohl die Strafkammer „eine Strafe im unteren Bereich des angegebenen Strafrahmens“ (UA S. 10) für angemessen hält, kann der Senat nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat.

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