BGH: Aufhebung eines Freispruchs wegen Widersprüchen zur Untreue (Steuervollstrecker)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 322/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei verbleibenden Zweifeln am Vorsatz die erforderliche Überzeugung i.S.d. § 261 StPO verneint und freispricht; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
Widersprüchliche Feststellungen bzw. Erwägungen dazu, ob der Angeklagte offensichtliche Unstimmigkeiten bemerkt haben kann, können die Begründung eines Freispruchs tragen nicht und führen zur Aufhebung, wenn dadurch ein für den Vorsatz wesentlicher Gesichtspunkt offen bleibt.
Die bewusste oder billigend in Kauf genommene Nichtverbuchung amtlich vereinnahmter Gelder kann den äußeren Tatbestand der Untreue begründen, wenn dadurch die Durchsetzung von Ersatzansprüchen des Dienstherrn erschwert oder vereitelt und damit ein Vermögensnachteil herbeigeführt wird.
Wird ein Freispruch hinsichtlich eines in Tateinheit stehenden Delikts aufgehoben, ist dem neuen Tatrichter regelmäßig die umfassende rechtliche Neubewertung der Tat zu eröffnen; die Aufhebung kann deshalb auch den tateinheitlich beurteilten Freispruch erfassen.
Eine Revision kann nicht mit dem Ziel durchdringen, eine abweichende tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Tatsachenbehauptungen zu ersetzen; reine Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung sind nach § 337 StPO unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Steuerassistenten Emil T██ aus K[REDACTED], dort geboren ██████████████ 192[REDACTED], wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
███████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung freigesprochen worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich als Vollziehungsbeamter der Vollstreckungsstelle des Finanzamts K[REDACTED] – Außenbezirk – durch Nichtablieferung von Steuergeldern in Höhe von 1.984.335 DM der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und ferner dadurch, dass er Quittungen über die von Steuerschuldnern übergebenen Geldbeträge oder Schecks mit deren Unterschriften versehen habe, in einer selbständigen Handlung der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte unter anderem in K[REDACTED] die rückständigen Steuerbeträge einzuziehen. Sie wurden von der Buchhalterei des Finanzamts nach Art und Höhe einzeln in den sogenannten Rückstandsanzeigen vermerkt. Diese Rückstandsanzeigen erhielt der Angeklagte mit dem Vollstreckungsauftrag des Leiters der Vollstreckungsstelle. Die Vollstreckungskosten hatte er selbst zu berechnen und in die Rückstandsanzeigen einzutragen. Am 14. August 1950 erhielt er bei der Firma K[REDACTED] einen auf den 22. August 1950 datierten Verrechnungsscheck über 1.376,47 DM zur Begleichung der in den Rückstandsanzeigen Nr. 61, 62 und 63 vermerkten rückständigen Steuern und der Vollstreckungskosten. Nur in der Rückstandsanzeige Nr. 61 vermerkte er die Bezahlung in Höhe von 294,05 DM. Die beiden anderen Rückstandsanzeigen gab er als „unerledigt“ dem Finanzamt zurück. Die vom Steuerschuldner mitzuunterzeichnende Quittung über die geleistete Zahlung, deren Erstschrift er der Finanzkasse bei der Abrechnung übergab, stellte er über 294,05 DM aus. Er ließ sie nicht, wie vorgeschrieben, vom Steuerschuldner K[REDACTED] unterzeichnen, sondern unterzeichnete sie an dessen Stelle mit dem Vermerk „f. K[REDACTED] Th.“ Darunter unterschrieb er an der hierfür vorgesehenen Stelle mit seinem eigenen Namen. In der für die Buchhalterei bestimmten Nachweisung Vz Nr. 1159 der eingehobenen Steuerrückstände führte er ebenfalls nur einen Betrag von 294,05 DM als von der Firma K[REDACTED] durch Verrechnungsscheck gezahlt an. Den Verrechnungsscheck zeichnete er auf der Rückseite mit der Nachweisung Vz Nr. 1159 unterm 26. August 1950 ab. An der Finanzkasse wurde damals bei der Abrechnung lediglich die Übereinstimmung der Gesamtsumme des von ihm in bar und in Schecks abgelieferten Betrages mit der Gesamtsumme der von ihm in einem Vz-Buch als eingezogen verbuchten Beträge geprüft. Hier rechnete er am 28. August 1950 den Scheck mit der Finanzkasse in voller Höhe ab. Es hatte sich deshalb gegenüber den Vz-Nachweisungen ein Mehrbetrag von 1.084,42 DM ergeben müssen. Dies war aber nicht der Fall. Der an diesem Tage abgelieferte Gesamtbetrag stimmte mit dem Gesamtbetrag aller an diesem Tage abgerechneten Vz-Nachweisungen überein.
Am 16. Oktober 1950 zog er wiederum bei der Firma K[REDACTED] rückständige Steuern ein. Er hatte die Rückstandsanzeigen Nr. 62 und 63, die er im August fälschlich als unerledigt zurückgegeben hatte, sowie ein oder zwei am 24. August 1950 ausgeschriebene Rückstandsanzeigen über Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 1.937,43 DM zum Einzug erhalten. Die Firma K[REDACTED] übergab ihm zur Begleichung dieser Steuerschuld zwei auf den 28. Oktober 1950 datierte Schecks über 989,28 DM und 995,65 DM. Bei der Abrechnung verfuhr der Angeklagte in derselben Weise wie im August. An Stelle der 989,28 DM trug er in der Nachweisung Vz Nr. 1658 nur einen Betrag von 665,15 DM ein, an Stelle der 995,65 DM in der Nachweisung Vz Nr. 1659 nur einen Betrag von 419,27 DM. Jener entsprach der Steuerschuld nebst Kosten in Rückstandsanzeige Nr. 62, dieser der Steuerschuld nebst Kosten in Rückstandsanzeige Nr. 63. Auf diesen Rückstandsanzeigen vermerkte er nunmehr die Erledigung. Die ein oder zwei Rückstandsanzeigen über 1.937,43 DM, deren Rückstände die Firma K[REDACTED] mit den beiden Verrechnungsschecks beglichen hatte, sind nicht mehr vorhanden. Quittungen stellte der Angeklagte ebenfalls nur über die Beträge von 665,15 DM und 419,27 DM aus und unterschrieb sie wiederum an Stelle der Firma K[REDACTED] mit „f. K[REDACTED] Th.“ Entgegen der Vorschrift händigte er der Firma keine Durchschrift der Quittung aus. Die beiden Verrechnungsschecks rechnete er bei der Finanzkasse mit dem vollen Betrage ab. Gegenüber den der Buchhalterei erstatteten Nachweisungen hätte sich deshalb bei der Kasse ein Mehrbetrag von 899,91 DM ergeben müssen. Dies war aber wiederum nicht der Fall.
Das Landgericht hat aus diesen vom Angeklagten nicht bestrittenen Vorgängen geschlossen, dass er die nicht als Einnahmen nachgewiesenen Beträge von 1.084,42 DM und 899,91 DM nicht an die Finanzkasse abgeliefert hat. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er könne keine Erklärung über das Zustandekommen und den Verbleib des Fehlbetrages geben. Auch vermochte er keine ihn entlastende, einleuchtende Erklärung für die aufgedeckten Vorgänge und Buchungen zu geben. Das Landgericht verkennt nicht, dass die Handlungen des Angeklagten „außerst planvoll ineinandergreifen und ganz zwangsläufig den Eindruck einer sehr wohl überlegten und sehr geschickt verdeckten Unterschlagung hervorrufen“, und gibt sich über die Schwere des Verdachts, den die gesamten Umstände begründen, Rechenschaft. Gleichwohl glaubt es die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass „der Fehlbetrag ohne das Wissen und Wollen des Angeklagten entstanden“ sei, und sieht deshalb den zum Tatbestand der Amtsunterschlagung gehörenden Vorsatz der Zueignung der amtlich empfangenen Gelder und den zur Untreue gehörenden Vorsatz der Vermögensschädigung nicht für erwiesen an. Zur Begründung führt es an, eine positive Zueignungshandlung etwa in Form des Verbrauchs von Dienstgeldern habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können. Ferner habe der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form eines dauernden Depressionszustandes gelitten. Wenn dieser auch seine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert habe, so habe er doch die Denkfunktion herabgesetzt und mögliche Fehlerquellen, die ohnehin schon infolge der Arbeitsüberlastung gegeben gewesen seien, vermehrt. Deshalb könne nicht mit Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass „die Pflichtwidrigkeiten und falschen Verbuchungen beim Einziehen von rückständigen Steuergeldern dem Angeklagten unabsichtlich unterlaufen seien“. Sie seien deshalb nicht als Beweis für den Zueignungsvorsatz zu werten.
Eine Urkundenfälschung hält das Landgericht nicht für gegeben, weil es an einer Identitätstäuschung fehle. Aus der Form der Unterzeichnung sei zu ersehen gewesen, dass der Angeklagte, indem er die Quittung mit dem Vermerk „f. K[REDACTED] Th“ versah, für den Steuerschuldner unterzeichnet habe. Da unter diesem Vermerk sich die volle Namensunterschrift des Angeklagten befinde, sei das „Th“ als sein Namenszeichen erkennbar.
1. Die Revision meint, die „Verneinung einer bewussten Zueignung der nicht abgelieferten Gelder verstoße gegen die Denkgesetze, weil eine geschlossene Reihe von Tatsachen dafür spreche, dass der Angeklagte diese Gelder sich bewusst zugeeignet und die Zueignung durch äußerst geschickte Manipulationen verschleiert habe. Das Gericht habe die Anforderungen an „die Führung des Tatnachweises“ überspannt. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Angeklagte Buchungen vorgenommen hat, die den Fehlbetrag verschleiern, zwingt nicht zu dem Schluss, der Angeklagte habe in Höhe des Fehlbetrages eingenommene Steuergelder sich zugeeignet. Vielmehr lässt dieser Umstand die Möglichkeit offen, dass dem Angeklagten der Betrag abhanden gekommen ist. Es wäre beispielsweise denkbar, dass der Angeklagte gerade um einen Verlust zu verdecken und seiner Ersatzpflicht zu entgehen, jene verschleiernden Buchungen vorgenommen hätte. In diesem Falle würde er sich keine eingezogenen Steuergelder zugeeignet haben. Mag diese Möglichkeit angesichts der gesamten Sachlage verhältnismäßig fern liegen, so ergeben doch die Ausführungen des Urteils, dass das Landgericht den letzten Zweifel in dieser Richtung nicht überwunden hat. Solange das Gericht aber den leisesten Zweifel an der Schuld des Angeklagten hegt, fehlt es an der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung (RGSt 66, 163 [164]). Das Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht angenommen habe, nur eine absolute Sicherheit, der gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Sachverhalts schlechthin ausgeschlossen wäre, könne die richterliche Überzeugung im Sinne des § 261 StPO begründen.
Dagegen enthalten die Urteilsgründe in einem anderen Punkte einen Widerspruch. Auf der einen Seite wird – wenn auch unter Hinweis auf die Herabsetzung der Denkfähigkeit des Angeklagten infolge eines andauernden Depressionszustandes – für möglich gehalten, die nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten und falschen Verbuchungen seien ihm „unabsichtlich“ unterlaufen. Nach dem Zusammenhang ist dies dahin zu verstehen, er habe überhaupt nicht gemerkt, dass die gebuchten und quittierten Beträge mit den Schecknennbeträgen nicht übereinstimmten. Auf der anderen Seite wird als „völlig unverständlich“ bezeichnet, dass der Angeklagte in allen drei Fällen die erhebliche Abweichung der Schecknennbeträge von den Beträgen auf den Vz-Nachweisungen und den gleichzeitig ausgestellten Quittungen und den Empfangsbestätigungen auf den Rückstandsanzeigen nicht bemerkt haben sollte. Dies kann nur dahin verstanden werden, aus dem Bereich möglicher Gestaltungen des Sachverhalts scheide aus, dass der Angeklagte die erheblichen Unstimmigkeiten nicht bemerkt habe. Wäre dem aber so gewesen, so würde der Angeklagte gewusst oder doch mindestens in Kauf genommen haben, dass er eingenommene Steuergelder nicht verbuchte. Die Nichtverbuchung eingenommener Steuerbeträge könnte den äußeren Tatbestand der Untreue erfüllen. Sie erschwerte es dem Finanzamt oder machte es geradezu unmöglich, seine Ansprüche auf Ersatz gegenüber den ersatzpflichtigen Personen geltend zu machen. Dies würde für das Finanzamt einen Vermögensnachteil bedeuten. Wenn dies der Angeklagte gewusst und gewollt oder doch billigend in Kauf genommen hätte, so würde auch der innere Tatbestand der Untreue vorliegen. Da infolge des dargelegten Widerspruchs in den Urteilsausführungen diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, kann der Freispruch von der Anklage der Untreue nicht aufrechterhalten werden.
Das Urteil unterliegt also insoweit der Aufhebung. Damit fällt auch der Freispruch wegen in Tateinheit mit Untreue begangener schwerer Amtsunterschlagung, weil der Tatrichter in die Lage versetzt werden muss, die Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Landgericht wird so Gelegenheit haben, auch die Frage der Amtsunterschlagung erneut zu erörtern. Für ihre Beantwortung könnte es unter Umständen von Bedeutung sein, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat verschuldet gewesen ist und seine Schuld alsbald getilgt hat oder ob dies nicht der Fall ist, ferner ob er auch für andere Steuerschuldner die Quittungen unterschrieben hat, wenn sie ihre Steuerschulden mit vordatiertem Verrechnungsscheck beglichen, und ob, wie der Angeklagte behauptet, eine dahingehende allgemeine Übung bestand.
Der Angriff gegen den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung ist rein tatsächlicher Natur. Die Revision bemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts und behauptet einen anderen Sachverhalt. Damit kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 337 StPO). Insoweit ist die Revision unbegründet und somit zu verwerfen.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Koeniger | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Maass |