Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahrzeugbezug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 321/98
- Datum
- 05.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen oder gefördert wurde.
Zur Anordnung der Einziehung des Führerscheins und einer Sperrfrist bedarf es tragfähiger Feststellungen, die einen konkreten Fahrzeugbezug der begangenen Straftat belegen.
Fehlen derartige Feststellungen, ist der Maßregelausspruch insoweit aufzuheben; das Berufungsgericht bzw. Revisionsgericht darf Maßnahmen nicht stützen, die nicht durch die Feststellungen gedeckt sind.
Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet, wenn die Überprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/98 vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1998 im Ausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, da die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht hat.
Der Maßregelausspruch kann indessen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat erkannt, dass die Taten nicht durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs begründet oder gefördert worden sind (UA S. 18, 19), dem Angeklagten aber gleichwohl die Fahrerlaubnis entzogen, weil er „das Fahrzeug benutzt (habe), um an den Tatort zu fahren und die Taten dann in seinem PKW begangen“ habe (UA S. 19). Dies wird von den Feststellungen nicht getragen.
Das Landgericht hat vielmehr nur festgestellt, dass der Angeklagte den Plan, die Prostituierten entgegen der getroffenen Vereinbarung unter Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen zu zwingen, jeweils nachdem er mit ihnen vereinbarungsgemäß erst gefahren war, ins Hafengebiet gefahren war und dort im Auto damit begonnen hatte, einvernehmlich sexuelle Handlungen vorzunehmen (UA S. 6).
Damit sind – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat – die Delikte weder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen (BGHSt 22, 328; BGH NStZ 1995, 229).
Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund neuer Verhandlung noch Feststellungen treffen lassen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könnten. Der Maßregelaussprache muss deshalb entfallen.
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