Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Doppelbewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 321/97
Datum
25.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH prüfte vor allem die Bildung der Gesamtstrafe. Er hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil die Erhöhung auf bereits zur Bemessung der Einzelstrafen herangezogenen Umständen beruhte. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfordert eine nachvollziehbare und eigenständige Begründung; eine außerordentliche Erhöhung muss auf gesondert gewichteten, nicht bereits bei den Einzelstrafen verwerteten Umständen beruhen.

2

Ein Umstand, der entscheidend zur Festsetzung einer Einzelstrafe herangezogen wurde, darf nicht in gleicher Weise erneut zur Begründung einer gesteigerten Gesamtstrafe führen (Verbot der Doppelbewertung).

3

Ergeben sich durchgreifende Fehler lediglich bei der Gesamtstrafenbemessung, kann das Revisionsgericht den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Bleiben die Einzelstrafen derart ohne Rechtsfehler, sind diese Bestimmungen zu belassen und die Revision insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 26. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 321/97 vom 25. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 25. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. September 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der verhängten Einzelstrafe keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, wohl aber bezüglich der Gesamtstrafe.

Das Landgericht hat aus den Freiheitsstrafen von sieben Jahren und einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten gebildet. Diese nur zwei Monate unter der Summe der beiden Einzelstrafen und nur einen Monat unter der höchstzulässigen Gesamtstrafe liegende Strafe hat keinen Bestand. Sie ist letztlich lediglich mit der Erwägung begründet worden, dass der Angeklagte ein halbes Jahr nach der Tat auf seinem Schlepper eine Vergewaltigung beging, wobei diese Erwägung schon entscheidend bei der Bemessung der hohen Einzelstrafe für den gerade die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Kindesmissbrauch angeführt worden ist. Deswegen reicht diese Erwägung nicht aus, um die außergewöhnliche Erhöhung der Einsatzstrafe zu begründen.

ZschockeltKutzerPfister
BlauthWinkler
Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Doppelbewertung — Themis