Revision verworfen: Strafzumessung und Minder‑schwerer Fall bei sexuellem Missbrauch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 321/94
- Datum
- 24.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall setzt nicht voraus, dass die sexuelle Handlung nur unwesentlich über der Erheblichkeitsgrenze liegt.
Der objektive Schweregrad einer sexuellen Handlung bestimmt nicht allein den Schuldgehalt; für die Schuldwürdigung ist eine Gesamtbetrachtung aller äußeren und inneren Umstände erforderlich.
Die Revision ist nur begründet, wenn konkrete Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder Strafzumessung des Tatrichters dargestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft darf im Revisionsverfahren nicht ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen Gesamtwürdigung setzen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 321/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen Walter [REDACTED] aus ███, geboren am ███ 1966 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1994, an der teilgenommen haben der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1994 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision wendet sich in sechs Fällen des Streichelns der entblößten Scheide der Geschädigten gegen die Annahme eines minder schweren Falles, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle „angewandt werden (soll), wenn die Tathandlung nur unwesentlich über der Erheblichkeitsgrenze des § 184c StGB liegt“. Davon könne bei dem festgestellten Streicheln keine Rede sein, vielmehr liege ein solches Verhalten „im mittleren Bereich“.
Diese Rüge läuft auf die rechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, dass ein minder schwerer Fall nur gegeben sei, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGHR § 176 I mF 2; BGH bei Miebach NStZ 1992, 175 Nr. 15).
2. In der Einschätzung eines Oralverkehrs mit Samenerguss (in zwei Fällen) als „einen an der oberen Grenze aller denkbaren Fälle sexueller Handlungen liegenden Schweregrad“ und der Wertung, dass gleichwohl „der Schuldgehalt der Taten im unteren Bereich“ liege, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Widerspruch nicht zu erkennen. Der Schweregrad einer bestimmten sexuellen Handlung sagt nichts Abschließendes über den Schuldgehalt der Tat aus, deren Beurteilung vielmehr die Beachtung und Würdigung sämtlicher das deliktische Verhalten kennzeichnenden äußeren und inneren Gegebenheiten erfordert.
3. Im Übrigen versucht die Staatsanwaltschaft, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, die dieser im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung herangezogen und als bestimmend für die Bildung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde gelegt hat (vgl. BGHR StGB vor § 1 IMF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 1).
| Ruf | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |