Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen Strafzumessung als unzulässig verworfen (§ 400 Abs. 1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 321/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt die Strafzumessung des Landgerichts und richtet Revision gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil nicht geltend gemacht wurde, dass eine für den Anschluss als Nebenkläger maßgebliche Norm nicht oder nicht richtig angewandt wurde (§ 400 Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachte Einwendungen zum Schuldumfang ändern daran nichts. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie darlegt, dass eine Norm, deren Verletzung den Anschluss als Nebenkläger rechtfertigt, nicht oder nicht richtig angewandt wurde.

2

Eine bloße Beanstandung der Strafzumessung durch die Nebenklägerin begründet keine Zulässigkeit der Revision nach § 400 Abs. 1 StPO.

3

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachte, auf einen erweiterten Schuldumfang gestützte Einwendungen heilen die Unzulässigkeit einer Revision nicht, wenn die in § 400 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Die unterliegende Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 321/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen Walter ████, geboren am █████ 1966 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin Daniela Grund gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1994 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nebenklägerin beanstandet mit ihrer Revision die Strafzumessung. Sie ist der Auffassung, dass die Strafe weit untersetzt sei. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Revision damit nicht geltend gemacht, dass eine Norm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Damit ist die Revision unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nun darauf abhebt, dass der Schuldumfang den in dem angefochtenen Urteil angenommenen Umfang deutlich übersteigt.

RußKutzerMiebach
Rissing-van SaanBlauth
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