Revision verworfen — Nichterörterung des Rücktritts (§31 StGB) kein Mangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 31/99
- Datum
- 10.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs. 2 StPO).
Liegt aus den tatrichterlichen Feststellungen erkennbar nahe, dass der Tätervor–satz nicht aufgegeben wurde (z. B. wiederholte Bereitschaft, einen Täter zu finden), begründet die Nichterörterung des Rücktritts nach §31 Abs.1 Nr.2 StGB keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
Der Rücktritt nach §31 Abs.1 Nr.2 StGB ist nur dann gesondert zu erörtern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Aufgabe des Vorhabens vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 13. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Nach den festgestellten Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich auf Nachfragen wiederholt bereit erklärt hatte, einen Täter für den Sprengstoffanschlag zu finden, ist es fernliegend, dass der Angeklagte sein Vorhaben aufgegeben hätte. Bei dieser Sachlage liegt in der Nichterörterung der Frage des Rücktritts nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB kein sachlich-rechtlicher Mangel.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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