Revisionen gegen Verurteilung wegen Anstiftung/Beihilfe zum versuchten Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 31/98
- Datum
- 27.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ersichtlich unerheblich ist (§ 244 Abs. 3 StPO).
Die Vernehmung einer Anstaltspsychologin zu subjektiven Eindrücken über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich nicht geboten, weil das Tatgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung regelmäßig aus eigener Sachkunde vornehmen kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Die Ladung und Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen kann nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nicht zu bewirken ist oder das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich hält; dies gilt auch für eine Rechtshilfevernehmung.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt für den Schutz gegenüber einem Nichtangehörigen voraus, dass zwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen und dem gegen den Angeklagten eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand, d.h. eine förmliche Mitbeschuldigtenstellung bezogen auf dasselbe historische Ereignis.
Wird nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) wegen desselben historischen Ereignisses ein neues, eigenständiges Ermittlungsverfahren eingeleitet, begründet die frühere Mitbeschuldigtenstellung eines Angehörigen ohne erneute prozessuale Verbindung keine Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO im neuen Verfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 1. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 31/98
vom 27. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Edith T., Rechtsanwalt und Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten Bernd T., Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. September 1997 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Bernd T. wegen Anstiftung zum versuchten Mord und wegen Erwerbs sowie Ausübens der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die Angeklagte Edith T. hat es wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, mit ihren Revisionen. Beide Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen unterhielten die angeklagten Eheleute Bernd und Edith T. zunächst zusammen mit dem späteren Tatopfer – einem Zeugen – einen Bordellbetrieb in Hannover. Nachdem der Angeklagte Bernd T. 1991 wegen verschiedener Delikte und der Zeuge H. jeweils zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten und dem Zeugen H.. Grund war zum einen, dass der Zeuge H. bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen wurde; die Angeklagten vermuteten, er habe mit der Polizei zusammengearbeitet und deswegen Vergünstigungen erhalten. Als weiterer Grund kam hinzu, dass es zwischen dem Zeugen H. und der Angeklagten Edith T. zu Streitigkeiten um die Nutzung des Hausgrundstücks kam, in dem das früher gemeinsam geführte Bordell betrieben wurde. Das Zerwürfnis zwischen den Angeklagten und dem Zeugen H. vertiefte sich Ende 1992.
Im Januar 1993 forderte der Angeklagte Bernd T. während eines Hafturlaubs den Zeugen Andreas S. auf, den Zeugen H. mit einer dem Angeklagten gehörenden abgesägten Schrotflinte zu erschießen. Der Zeuge S. kannte beide Angeklagten gut und war mit dem Angeklagten Bernd T. befreundet; er hatte diesem bereits im Sommer 1992 beim „Verbunkern“ von diversen Schusswaffen nebst Munition geholfen, die der Angeklagte Bernd T. illegal erworben hatte. Da auch der Zeuge S. nicht gut auf den Zeugen H. wegen verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit zu sprechen war und weil der Angeklagte Bernd T. ihm zusagte, im Falle seiner Verhaftung und Verurteilung für seine Verlobte zu sorgen und monatlich 2.000 DM zu zahlen, erklärte sich Andreas S. zur Ausführung der Tat bereit.
Am 1. Februar 1993 lauerte der Zeuge Andreas S. im Hausflur des Hauses O.-Straße 6 in Hannover dem Zeugen H. auf. In diesem Hause hatten sowohl der Zeuge H. als auch die Angeklagte Edith T. eine Wohnung. Edith T. hatte dem Zeugen S. am Abend zuvor einen Schlüssel zu dem Haus O.-Straße 6 übergeben und ihn am 1. Februar 1993 angerufen, um ihm mitzuteilen, dass er an diesem Abend den Zeugen H. im Hause O.-Straße 6 in den frühen Morgenstunden des 2. Februar 1993 antreffen könne. Als der Zeuge H. den Vorflur des Hauses O.-Straße 6 betrat, schoss Andreas S. mit der abgesägten Schrotflinte auf ihn, um diesen zu töten, und floh anschließend. Der Zeuge H. wurde lebensgefährlich verletzt.
Andreas S., der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren keine Angaben zur Sache gemacht hatte, wurde vom Landgericht Hannover am 28. Januar 1994 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Zugleich mit der Anklageerhebung gegen Andreas S. wurde das Verfahren gegen die Eheleute Bernd und Edith T., die schon damals in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten waren, sowie gegen den Bruder des Zeugen Andreas S., Jürgen S., am 1. Juni 1993 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Da die Angeklagten bis auf eine Zahlung von 20.000 DM für den Verteidiger des Zeugen Andreas S. nur geringe Beträge zahlten, die jedenfalls weit hinter den versprochenen Zahlungen von monatlichen 2.000 DM zurückblieben, bemühte sich der Zeuge Andreas S. mit Hilfe seines Bruders Jürgen zunächst, die Angeklagten zu veranlassen, das gegebene Versprechen einzulösen. Als auch Drohungen fruchtlos blieben, entschloss sich Andreas S., eine Aussage zu machen, seine Täterschaft einzuräumen und die Beteiligung der Angeklagten an der Tat zu offenbaren. Er wandte sich deshalb an den Rechtsanwalt FE, der seinerseits die Staatsanwaltschaft einschaltete. Aufgrund der Angaben des Zeugen Andreas S. gegenüber der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei wurden die Angeklagten am 10. Oktober 1996 festgenommen.
II. Verfahrensrügen
Beide Beschwerdeführer machen im Wesentlichen dieselben verfahrensrechtlichen Beanstandungen geltend; diese greifen auch, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, nicht durch.
1. Die Beanstandungen, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung der Anstaltspsychologin B. als sachverständige Zeugin wenden, zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 und 4 StPO handelt; jedenfalls konnte das Landgericht die in das Wissen der Psychologin gestellten Andeutungen des Andreas S. über angebliche Hintermänner und seine Beziehungen zu wichtigen Personen ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO als für die Entscheidung ohne Bedeutung werten. Es hat sich auch zu Recht nicht veranlasst gesehen, die Psychologin zu deren subjektiven Eindrücken und Einschätzungen der Glaubwürdigkeit des Andreas S. als Zeugin zu vernehmen. Denn das Gericht kann sich grundsätzlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, selbst die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen zutrauen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rdn. 74 m.w.N.).
2. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, das Landgericht habe Hilfsbeweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu Tatortspuren in Verbindung mit einer Tatortbesichtigung und einer Rekonstruktion des Tatablaufs und zu Schrotschuss-Spuren in einer Garage sowie den Antrag auf Vernehmung des Oberstaatsanwalts M. im Ermittlungsverfahren zu Äußerungen des Zeugen Andreas S. zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung behandelt, sind ihre Beanstandungen offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat diese Anträge in den Urteilsgründen nicht formelhaft und ohne nähere Begründung abgelehnt. Die Begründungen des Landgerichts hierzu stehen vielmehr im engen Zusammenhang mit der gesamten Beweiswürdigung, die sich hauptsächlich mit der im Mittelpunkt stehenden Frage der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen Andreas S. befasst. In diesem Gesamtzusammenhang geht das Landgericht u.a. davon aus, dass die Tatschilderung des Zeugen H. zutrifft und der Zeuge Andreas S. ihn besonders belastende Umstände der Tatausführung, wie etwa die Abgabe eines zweiten gezielten Schusses, zu beschönigen sucht. Dass das Landgericht daraus nicht die Schlüsse gezogen hat, die die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen zu veranlassen hofften, macht die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge nicht rechtsfehlerhaft. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bietet der sich mit der beantragten Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts M. befassende Hilfsbeweisantrag keinerlei Anhalt für die Behauptung der Revision der Angeklagten Edith T., dieser sei auch zum Beweise der Tatsache als Zeuge benannt gewesen, dass nur für die Belastung der Angeklagten Edith T. und nicht, wovon das Urteil ausgeht, für die Belastung beider Angeklagten 75.000 DM von dem Zeugen H. bzw. Rechtsanwalt FE verlangt worden seien.
3. Die Begründungen, mit denen das Landgericht Anträge auf Vernehmung mehrerer Auslandszeugen abgelehnt hat, halten sämtlich rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen C. in Maastricht/Niederlande, zumindest aber auf kommissarische Vernehmung dieses Zeugen in den Niederlanden ohne Rechtsverstoß gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Das Landgericht war nicht verpflichtet, den Zeugen, der es abgelehnt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, in den Niederlanden selbst zu vernehmen (vgl. BGH NStZ 1985, 375; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Auslandszeuge 2).
Die Behauptung der Revision des Angeklagten Bernd T., der die Vernehmung des Zeugen C. ablehnende Beschluss des Landgerichts ergebe entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht, weshalb eine Vernehmung des Zeugen vor einem ersuchten Richter in den Niederlanden nach Auffassung der Strafkammer nicht in Betracht komme, trifft nicht zu. Das Landgericht hat bei der Ablehnung der Vernehmung des Zeugen C. maßgeblich darauf abgestellt, dass seine Vernehmung in den Niederlanden nicht zu bewirken wäre. Damit hat es sich ersichtlich bewusst am Wortlaut des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO orientiert. In dieser Gesetzesformulierung hat der Wille des Gesetzgebers Niederschlag gefunden, die Geltung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen die Vernehmung eines Zeugen im Ausland im Rechtshilfewege erfolgen soll (vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 36; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 244 Rdn. 43 f.).
Die über mehrere Seiten dargelegte, nicht zu beanstandende Begründung der Strafkammer, warum sie die Vernehmung des Zeugen C. nicht für die Erforschung der Wahrheit für erforderlich erachtet, bezieht sich deshalb erkennbar auch auf die Ablehnung der kommissarischen Zeugenvernehmung im Ausland.
b) Ebenso hat das Landgericht auch in Bezug auf die in Polen aufhältigen Zeugen J. und Ko. sein pflichtgemäßes Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dargelegt, warum es deren persönliche Vernehmung gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO für entbehrlich erachtet. Insbesondere hat es sich dabei auch auf den Umstand gestützt, dass die Vernehmungsniederschriften, die diese Zeugen betreffen und in dem gegen den Zeugen Ol. gerichteten Verfahren wegen Meineides angefertigt worden sind, bereits gemäß § 251 Abs. 2 StPO einvernehmlich verlesen worden sind und ihr Inhalt damit zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden war. Außerdem hat es dargelegt, warum es die Angaben dieser Zeugen für ebenso zweifelhaft hält wie diejenigen des Zeugen Ol., der zumindest in einem Punkt erwiesenermaßen die Unwahrheit ausgesagt hatte, so dass auch die Aussagen der Zeugen J. und Ko. nicht geeignet seien, Zweifel an der Aussage des Zeugen Andreas S. zu begründen.
Schließlich hält auch die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlussbegründung rechtlicher Nachprüfung stand, mit der das Landgericht die Ladung und Vernehmung des in Thailand wohnhaften Zeugen K. abgelehnt hat. Die sich hiergegen richtende Rüge der Revision des Angeklagten Bernd T. begegnet schon hinsichtlich ihrer Zulässigkeit insoweit Bedenken, als sie nicht eindeutig kenntlich macht, worin sie den konkreten Verfahrensverstoß sieht und mit welchen Erwägungen das Landgericht nach Auffassung der Revision Verfahrensrecht verletzt haben soll. Insoweit verweist die Revision des Angeklagten Bernd T. auf die „Gegenvorstellung“ der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, in der auch alle revisionsrechtlich relevanten Gesichtspunkte herausgearbeitet worden sein sollen. Die von der Revision mitgeteilte „Gegenvorstellung“ gegen den die Ladung des Zeugen K. ablehnenden Beschluss enthält aber im Wesentlichen tatsächliche Angriffe gegen die Darlegungen und Wertungen des bisherigen Beweisergebnisses durch das Landgericht. Welche Gesichtspunkte der „Gegenvorstellung“ konkret als revisionsrechtlich relevant in Betracht kommen sollen, legt die Revision nicht dar. Ob damit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO noch genügt wird, kann letztlich dahinstehen; denn diese Rüge des Angeklagten Bernd T. ist jedenfalls unbegründet. Das Revisionsgericht kann insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters setzen; es kann vielmehr dessen Ermessensausübung nur darauf überprüfen, ob sie Rechtsfehler aufweist. Rechtsfehler hat die Revision des Angeklagten Bernd T. nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die entsprechende Verfahrensrüge der Angeklagten Edith T., die sich im Ergebnis in der Behauptung erschöpft, das Landgericht habe das ihm in § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO eingeräumte pflichtgemäße Ermessen verletzt; denn dass der Auslandszeuge erreichbar ist und der auf seine Vernehmung gerichtete Antrag auf eine Sachaufklärung zielt und nicht der Prozessverschleppung dienen soll, ist gerade Voraussetzung der Anwendbarkeit des neugeschaffenen Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 244 Rdn. 43 m.w.N.). Einen Verfahrensverstoß begründet das Vorliegen dieser Umstände im Zusammenhang mit diesem Ablehnungsgrund deshalb nicht.
4. Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist unbegründet.
Beide Beschwerdeführer machen geltend, der Zeuge Andreas S. sei zwar gemäß § 55 StPO, entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht aber auch über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden; ihm habe ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO im Hinblick darauf zugestanden, dass sein Bruder Jürgen S. in einem gemeinsam gegen Andreas S. geführten Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigter war – so die Revision des Angeklagten Bernd T. – bzw. das (jetzige) Verfahren sich ursprünglich gegen den Zeugen Andreas S., dessen Bruder Jürgen und die Angeklagten gerichtet habe – so die Behauptung der Revision der Angeklagten Edith T. – habe Andreas S. deshalb als Bruder des ehemaligen Mitbeschuldigten Jürgen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt werden müssen.
Dies trifft nicht zu.
a) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung, dass ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt und hierüber auch zu belehren ist, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Angehörigenverhältnis steht und der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 34, 215, 217; 38, 96, 97). Dabei genügt es, dass hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat, so dass das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fortbesteht, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen abgetrennt oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; BGH NStZ 1984, 176; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 3 und 10).
Für den Bestand eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen und die entsprechende Belehrungspflicht des Gerichts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch stets Voraussetzung, dass zwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen und gegen den anderen Beschuldigten oder Angeklagten, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, eine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht oder bestanden hat, dass sie – der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH NJW 1974, 758; MDR 1979, 952, 953; NStZ 1985, 419; BGHSt 34, 138, 139; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8).
Dem Zeugen Andreas S. stünde danach in dem jetzigen Verfahren gegen die Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, wenn sein Bruder Jürgen S. in irgendeinem Stadium des der Verurteilung der Angeklagten Bernd und Edith T. zugrundeliegenden jetzigen Verfahrens förmlich Mitbeschuldigter gewesen wäre. Das ist nicht der Fall.
Das ergibt sich aus folgenden, von den Beschwerdeführern zutreffend wiedergegebenen Verfahrensabläufen:
aa) Das Ermittlungsverfahren wegen des von Andreas S. am 2. Februar 1993 begangenen versuchten Mordes zum Nachteil des Zeugen H. wurde noch am selben Tage eingeleitet und in der Folgezeit unter dem Aktenzeichen 700 Js 7. bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführt. Da der Geschädigte noch am Tatort bei einer ersten Befragung durch Polizeibeamte angegeben hatte, dass es sich bei den Tätern um die Brüder Jürgen und Andreas S. handeln würde, wurden beide Brüder als Beschuldigte und mögliche Täter aufgeführt und gegen beide ein Haftbefehl erwirkt. Am 4. Februar 1993 teilte der Zeuge H. dem die Ermittlungen führenden Oberstaatsanwalt M., der den Geschädigten im Krankenhaus aufgesucht hatte, mit, dass nur Andreas S. der Täter gewesen sei; Jürgen S. sei nicht dabeigewesen. Daraufhin wurde Jürgen S. aus der Haft entlassen. Gleichwohl blieb er wegen weiterer peripherer, für eine Tatbeteiligung sprechender Verdachtsgründe Beschuldigter des Verfahrens, das sodann gegen ihn am 1. Juni 1993 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ebenso eingestellt wurde, wie das Verfahren gegen die Eheleute T.. Das Verfahren 700 Js 7. richtete sich jetzt nur noch gegen Andreas S. und wurde mit der Anklageerhebung fortgeführt sowie mit der Urteilsverkündung gegen diesen am 28. Januar 1994 beendet.
bb) Das jetzige Verfahren 173 Js 6. beginnt mit einer Verfügung des Oberstaatsanwalts M. vom 6. August 1996, in der zuächst ein Anruf des Rechtsanwalts FE und der Eingang eines Telefaxes vermerkt und der Umstand notiert wird, dass Andreas S. gegenüber Rechtsanwalt FE seine Bereitschaft geäußert habe, über die Hinterleute des versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Zeugen H. Angaben zu machen. Sodann verfügte Oberstaatsanwalt M., „als neue AR-Sache eintragen (Betr.: Schreiben an RA FE – Andreas S.)“. Der Vorgang erhielt das Aktenzeichen 200 AR 8.. Nach verschiedenen Gesprächen mit Rechtsanwalt FE und Vereinbarung einer Anhörung des Andreas S. vermerkte der Oberstaatsanwalt in diesem Vorgang am 16. August 1996 nach Rücksprache mit seinem Behördenleiter, dass der Vorgang als neue Js-Sache im Dezernat 200 eingetragen werden soll. Die Verfügung trägt deshalb das Doppelaktenzeichen 200 AR 8./200 Js 2.. Das Verfahren wurde in der Folgezeit zunächst unter diesem Aktenzeichen weitergeführt, bis es nach verschiedenen Vernehmungen des Andreas S. Ende September 1996 ersichtlich in eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft Hannover abgegeben wurde. Der jetzt zuständige Staatsanwalt G. vermerkte am 30. September 1996 in dem Verfahren, das nunmehr das Aktenzeichen 170 Js 1. trug, als Ausgangspunkt der Ermittlungen die rechtskräftige Verurteilung des Andreas S. vom 28. Januar 1994 und als Anlass der Ermittlungen die Tatsache, dass sich der in dem jetzigen Verfahren als Zeuge zu führende Andreas S. zweieinhalb Jahre nach seiner Verurteilung dazu entschlossen hatte, nunmehr Angaben zur Tat und zu den übrigen Tatbeteiligten zu machen. Nach Darstellung und Würdigung des Ergebnisses der sich an die Aussagen des Andreas S. anschließenden Ermittlungen beantragte Staatsanwalt G. den Erlass von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen gegen die Angeklagten, die auch ergingen. Schließlich wurden beide am 27. Januar 1997 von Staatsanwalt G. in dem nunmehr das Aktenzeichen 173 Js 69. tragenden Verfahren wegen ihrer Beteiligung an dem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Zeugen H. beim Landgericht Hannover angeklagt.
b) Die Angeklagte Edith T. meint, das gegen sie am 1. Juni 1993 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren sei mit der Verfügung des Oberstaatsanwalts M. vom 6. August 1996 wieder aufgenommen worden. Der Angeklagte Bernd T. vertritt die Auffassung, der Umstand, dass das Verfahren gegen ihn und seine Ehefrau ein neues Aktenzeichen erhalten habe, ändere nichts daran, dass sich das jetzige Verfahren sowohl sachlich wie auch förmlich als Wiederaufnahme des ursprünglich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 700 Js 7. darstelle.
Diese Auffassungen treffen nicht zu.
Dahingestellt bleiben kann, ob in dem jetzigen Verfahren als maßgebliche verfahrensleitende Entscheidung der Staatsanwaltschaft bereits die Verfügung vom 6. August 1996, mit der der Vorgang als neue AR-Sache in die Abteilung 200 eingetragen wurde, oder erst die Verfügung vom 30. September 1996, durch die u.a. der Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen gegen die Angeklagten beantragt worden ist, in Betracht kommt. Eine förmliche Wiederaufnahme des früher gegen die Angeklagten gerichteten und gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens 700 Js 7. beinhalten beide Verfügungen jedenfalls nicht. Dass Oberstaatsanwalt M. oder der später zuständige sachbearbeitende Staatsanwalt G. die förmliche Wiederaufnahme des früheren Verfahrens ausdrücklich verfügt haben könnten, tragen die Revisionen auch nicht vor.
Alle mitgeteilten staatsanwaltschaftlichen Vermerke und verfahrensleitenden Verfügungen belegen vielmehr im Gegenteil, dass die Staatsanwaltschaft als aktenführende Strafverfolgungsbehörde bewusst ein neues und von dem früheren Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute T. getrennt zu führendes Verfahren einleiten wollte und dies auch durchgängig so gehandhabt hat. Dies wird außerdem durch den Umstand belegt, dass die Akten des früheren Verfahrens nicht zur Grundlage der weiteren Ermittlungen gemacht wurden, sondern – wie die Revision des Angeklagten Bernd T. zutreffend vorträgt – als Beiakten zu dem jetzigen Verfahren geführt worden sind.
Auch die tatsächlichen Umstände belegen eine zumindest konkludente Wiederaufnahme des früheren Verfahrens nicht. Wie insbesondere der Verfügung vom 30. September 1996 zu entnehmen ist, war Ausgangspunkt der Ermittlungen in dem jetzigen Verfahren die rechtskräftige Verurteilung des Andreas S. vom 28. Januar 1994 und Anlass der neuen Ermittlungen der Umstand, dass dieser sich entschlossen hatte, nunmehr Angaben zur Tat und zu den übrigen Tatbeteiligten zu machen, deren Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit es zu überprüfen galt. In diesem neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren war Jürgen S. jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitbeschuldigter der Angeklagten.
c) Der Umstand, dass es im vorliegenden Verfahren um denselben tatsächlichen Ermittlungsverdacht und dasselbe historische Ereignis geht wie in dem früheren Verfahren – nämlich um den versuchten Mord zum Nachteil des Zeugen H. und eine mögliche Beteiligung der Angeklagten hieran –, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn für ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO, das einem Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten gegenüber einem Nichtangehörigen zusteht, ist weder die Teilnahme mehrerer Beschuldigter an derselben materiellrechtlichen Tat ausreichend, noch kommt es auf die gemeinsame Verstrickung in einem sachlich zusammenhängenden Geschehensablauf an (vgl. BGH StV 1982, 957; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8); maßgeblich ist allein, wie bereits unter 4 a) dargelegt, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit der gegen mehrere Beschuldigte geführten verschiedenen Verfahren vorgelegen hat.
Auf welche Weise eine solche notwendige prozessuale Gemeinsamkeit begründet wird, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass von Beginn an oder in kurzen zeitlichen Abständen getrennte Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in Bezug auf denselben historischen Sachverhalt geführt wurden. Unter diesen Umständen ist eine förmliche oder zumindest eine konkludente, nach außen erkennbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Verbindung getrennt geführter oder eine Trennung sachlich zusammenhängender Strafsachen erforderlich (BGHSt 34, 215, 217 und 138, 141). Wird das Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen, dessen Angehöriger im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt Mitbeschuldigter des Angeklagten war, an derart eng begrenzte Voraussetzungen prozessualer Gemeinsamkeit geknüpft, ist es dem Tatrichter möglich, verlässlich festzustellen, ob und aus welchem Grund ein Weigerungsrecht in Betracht kommt; dadurch wird vor allem die erforderliche Rechtsklarheit gewahrt (BGHSt 34, 138, 139 und 34, 215, 217; vgl. auch BGH NJW 1974, 758).
Diese Kriterien sind auf den vorliegenden Fall der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Beschuldigte, gegen die bereits wegen desselben Tatverdachts ein früheres Ermittlungsverfahren anhängig war, das dann aber eingestellt wurde, zu übertragen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Beschuldigte wegen desselben historischen Ereignisses von Anfang an bewusst getrennte Ermittlungsverfahren geführt hat, oder ob die Verfolgungsbehörden sich – wie hier aus sachlich vertretbaren Gründen – entschließen, gegen einen schon früher wegen einer Tat in Verdacht geratenen Beschuldigten bei neuerlichem Tatverdacht und anderer Beweislage förmlich ein neues, selbständiges Ermittlungsverfahren einzuleiten und damit ein früher zu anderen Mitbeschuldigten bestehendes prozessuales Band nicht wiederaufzunehmen. Auch hier wird den Interessen und einem möglichen Konflikt des Zeugen, der Angehöriger eines früheren Mitbeschuldigten des jetzigen Angeklagten ist, dadurch genügend Rechnung getragen, dass seine ohne Belehrung gemäß § 52 StPO erfolgte Vernehmung in einem Verfahren gegen den Angehörigen nicht verwertet werden darf, wenn der Zeuge dann von seinem Recht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht (vgl. BGHSt 2, 99; 10, 186; 20, 384; BGH bei Widmaier NStZ 1992, 196, 201).
Der Zeuge ist auch nicht gezwungen, seinen Angehörigen in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Angeklagten zu belasten; insoweit steht ihm gegebenenfalls ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, über das Andreas S. hier auch belehrt worden ist.
Da der Zeuge Jürgen S. zwar Mitbeschuldigter der Angeklagten in dem früheren Verfahren 700 Js 7. war, nicht aber auch Mitbeschuldigter in dem jetzigen, der Verurteilung der Angeklagten zugrundeliegenden Verfahren ist, in dem Andreas S. als Zeuge ausgesagt hat, musste dieser Zeuge auch nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt werden.
Im Übrigen kann der Senat aus den vom Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen ausschließen, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO beruht, da Andreas S. auf jeden Fall ausgesagt hätte.
III.
Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit die Revisionen mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO sachlich-rechtliche Einwände erheben, beanstanden sie lediglich mit eigenen Erwägungen die Beweiswürdigung des Urteils; Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Februar 1998 unter Ziffer I 1 und 2 mit näherer Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt.
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| Miebach | Winkler |