Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 319/53
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Abtreibung (§218 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; ihre Revision wurde verworfen. Sie rügte Beweiswürdigung, widersprüchliche Sachverständigengutachten und fehlende Feststellungen zur Kausalität. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen und die mündliche Fachgutachtenwürdigung für bindend und sieht keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich nicht auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; Feststellungen des Landgerichts sind für das Revisionsgericht nach § 337 StPO verbindlich, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.

2

Ein in der Hauptverhandlung abgegebenes mündliches Sachverständigengutachten kann gegenüber einem vorherigen schriftlichen Gutachten abweichen; das Gericht darf die nach vollständiger Beweisaufnahme geäußerte fachliche Überzeugung zugrunde legen.

3

Besteht Zweifel an der Wirkung eines Medikaments, begründet dies nicht ohne weiteres die Pflicht, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen; es genügt, wenn das alleinige im Verfahren gehörte Gutachten die Feststellung trägt und die Verteidigung keinen Antrag stellt.

4

Zur Ursachenzusammenstellung genügt, dass das Verhalten der Angeklagten eine nicht wegdenkbare Mitursache des Todes bildet; eine durch den Eingriff ausgelöste Entzündung kann in Verbindung mit vorbestehender Erkrankung den Tod kausal herbeiführen.

5

Bei bloßer Beihilfe zur Abtreibung sind die Vorschriften über Strafzumessung und Milderungsgründe (insbesondere § 218 Abs. 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB) zu beachten; Art und Umfang der Beteiligung beeinflussen die Rechtsfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Else ███████ geb. █████, wohnhaft in █████, dort geboren am ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. März 1953 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Abtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ihre Revision hat keinen Erfolg.

1. Zunächst macht sie geltend, die Bekundungen der Zeugen zwängen nicht zu dem Schluss, dass die Angeklagte den Gummischlauch selbst in die Gebärmutter der schwangeren Frau ████ ███████████ habe; die Aussage des Ehemannes ███ dürfe nicht zu Ungunsten der Angeklagten verwertet werden, weil er mit seinen Angaben häufig gewechselt habe. Die Sachverständige habe es, wenn auch als schwierig, so doch als möglich bezeichnet, dass eine schwangere Frau selbst einen Katheter in ihre Gebärmutter einführe. Das Landgericht hätte deshalb, der Einlassung der Angeklagten folgend, davon ausgehen müssen, dass Frau ████ den Gummischlauch selbst nach den Weisungen der Angeklagten bei sich eingeführt habe. Damit greift die Revision die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters an. Sie sind der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (§ 337 StPO). Im Übrigen würde, auch wenn die Angeklagte sich nur der Beihilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht der Frau ████ schuldig gemacht hätte, die Strafe unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 2 StGB in das Ermessen des Richters gestellten Strafmilderung nach der Vorschrift des § 218 Abs. 3 StGB und nicht, wie die Revision meint, der Vorschrift des § 218 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen sein (BGHSt 1, 139).

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, die Einführung des Gummischlauches in die Gebärmutter habe den Tod der Leibesfrucht verursacht. Auch insoweit kann ihre Revision keinen Erfolg haben.

Sie meint, das Landgericht hätte sich nicht mit der Erklärung der Sachverständigen zufrieden geben dürfen, dass Chinin nicht fruchtausstoßend wirke. Dies sei nicht richtig. Bei der Zweifelhaftigkeit dieser Frage hätte noch ein weiterer Sachverständiger darüber gehört werden müssen, zumal das schriftliche Gutachten von dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten in wesentlichen Punkten abweiche. Die Revision überzieht dabei, dass nach den Feststellungen die Sachverständige sich dahin gutachtlich geäußert hat, nach der Erfahrung der ärztlichen Wissenschaft wirke Chinin im dritten oder vierten Monat der Schwangerschaft nicht fruchtausstoßend. Deshalb seien die erheblichen Chinimmengen, die bei der Leichenöffnung im Körper der Frau ████ gefunden wurden, auf den Fruchtabgang selbst ohne Einfluss geblieben. Weder die Sachverständige noch das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass Chinin überhaupt nicht fruchtausstoßend wirke. Im schriftlichen Gutachten hatte die Sachverständige die Chininvergiftung wohl als mitwirkende Ursache für den späteren Tod der Frau ████, nicht aber als Ursache für die Fruchttötung angesprochen. Das Landgericht hatte deshalb keine Veranlassung, zu dieser Frage einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Verteidigung hat selbst keinen Antrag in dieser Richtung gestellt.

Die Revision macht weiter geltend, die Ausführungen, die die Sachverständige in der Hauptverhandlung über die Ursache der Tötung der Leibesfrucht gemacht habe, stünden im schroffen Widerspruch zu der im schriftlichen Gutachten geäußerten Meinung. Deshalb vermöchten sie nicht die Feststellungen des Landgerichts zu diesen Punkten zu tragen. Es trifft zu, dass die Sachverständige zunächst in dem Gutachten, das sie auf Grund des Befundes der Leichenöffnung schriftlich erstattete, die Ansicht vertreten hat, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sei Seifenlösung von außen in die Gebärmutter gebracht worden und habe den Tod der Frucht herbeigeführt. Damals war nicht bekannt, dass ein Katheter in die Gebärmutter eingeführt worden war. Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist die Sachverständige zu der Überzeugung gelangt, dass ihre frühere Vermutung nicht zutreffe und dass nur die Einführung des Katheters den Tod der Frucht herbeigeführt habe. Der Umstand, dass die Sachverständige vor der Hauptverhandlung auf Grund des Sektionsbefundes ohne Kenntnis der Einzelheiten des Geschehens eine andere Ansicht über die Ursache der Fruchttötung hatte, brauchte das Landgericht nicht daran zu hindern, die in der Hauptverhandlung bekundete Meinung für richtig zu halten und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das vor der Hauptverhandlung erstattete schriftliche Gutachten hatte nach Lage der Dinge nur vorläufige Bedeutung. Wie auch sonst im Falle der Begutachtung durch Sachverständige konnte hier die Sachverständige sich erst auf Grund der Beweisaufnahme ein abschließendes Urteil über die Frage bilden, was die Tötung der Leibesfrucht verursacht hatte. Dem Zwecke der etwaigen Berichtigung und Ergänzung auf Grund der Beweisaufnahme dient es, dass der Sachverständige sich nicht lediglich schriftlich äußert, sondern auch, wenn er schon vorher ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, sein Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich zu erstatten hat. Weder hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, noch lassen die Ausführungen Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die Sätze der ärztlichen Erfahrung erkennen. Das Landgericht ist, gestützt auf die gutachtliche Äußerung der Sachverständigen, der Überzeugung, dass nur die Einführung des Katheterschlauches die Tötung der Leibesfrucht bewirkt hat. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.

3. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, die Angeklagte habe durch die Einführung des Katheterschlauches gleichzeitig den Tod der Frau █████ verursacht. Das Urteil führt hierzu aus, nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Heinemann sei das Landgericht davon überzeugt, dass neben der vorhandenen Chininvergiftung die durch den Eingriff der Angeklagten entstandene Entzündung der Gebärmutter den Tod der Frau ████ verursacht habe. Die Chininvergiftung allein hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht zum Tode zu führen brauchen, vielmehr habe die Entzündung den durch die Vergiftung geschwächten Organismus in so verhältnismäßig kurzer Zeit zum Erliegen gebracht. Die Angeklagte habe demnach durch ihren Eingriff eine nicht wegdenkbare Ursache für den Tod der Frau ███ gesetzt. Die Revision vermisst überzeugende Feststellungen darüber, welche Entzündungen durch den angeblichen Eingriff der Angeklagten bei Frau ███ entstanden seien und dass etwa vorhandene Entzündungen wirklich durch den Eingriff der Angeklagten entstanden seien. Die Urteilsfeststellungen reichten nicht aus. Die Revision meint demnach, das Urteil hätte über das physiologische und pathologische Geschehen, das zum Tode geführt haben solle, nähere Auskunft geben müssen. Damit überspannt sie die Anforderungen, die an die Darlegungen des Urteils zu stellen sind. Dass die Angeklagte insoweit fahrlässig gehandelt hat, ist rechtsirrtumsfrei dargelegt.

4. Auch die Annahme des Landgerichts, dass ein minder schwerer Fall der Fremdabtreibung nicht vorliege, lässt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Das Landgericht hat die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, insbesondere auch, dass sie an Hautkrebs leidet, berücksichtigt.

5. Nach allem ist die Revision unbegründet.

BuschDr. MoerickeWerner
KraussDr. Sauer
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