Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Unterschätzung des Schuldumfangs bei Handeltreiben mit Kokain

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 31/95
Datum
12.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain ein und rügte einen zu geringen Schuldumfang. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen und mit ernsthafter Erwerbsabsicht auf einen Vermittler zugegangen sei, sodass vier Kilogramm Kokain dem Tatbestand zuzurechnen sind. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Strafzumessung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubtes Handeltreiben im Sinne des BtMG umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit; hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter Besitz an dem Rauschgift hat oder bereits eigene Umsatzgeschäfte getätigt hat.

2

Die Vollendung des Handeltreibens kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und mit ernsthafter, auf Erwerb gerichteter Kaufabsicht eine Person anspricht, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt.

3

Für die Bestimmung des Schuldumfangs ist die konkrete dem Täter zurechenbare Menge des Rauschgifts maßgeblich; eine fehlerhafte mengenmäßige Würdigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Tatgericht zur Neufestsetzung von Strafrahmen und Strafzumessung.

4

Das Revisionsgericht ist nicht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden, wenn diese eine rechtlich unzutreffende Bewertung der Tatsachen oder des Tatbestands vorgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 15. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Co aus █, geboren am ██ 1966 in Mithat ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1995, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. September 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel insbesondere, das Landgericht habe seiner Verurteilung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Ihre Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte auf Drängen seines Freundes Timmi bereit, „Erkundigungen“ darüber anzustellen, ob er vier Kilogramm Kokain, die Timmi gewinnbringend weiterverkaufen wollte, besorgen könne. Zu diesem Zweck traf sich der Angeklagte in Hannover mit einem „Nuretim“, der ihm erzählt hatte, er kenne kurdische Landsleute, die auch größere Mengen Rauschgift liefern könnten. Der Angeklagte eröffnete „Nuretim“, „ein Freund (sei) auf der Suche nach einem Lieferanten für vier Kilogramm Kokain“. „Nuretim“ erwiderte, „ein solches Geschäft in dieser Größenordnung sei wohl für seinen Freund und ihn ‘einige Nummern zu groß’“. Der Angeklagte stellte keine weiteren Nachfragen, unterrichtete Timmi von dem Gespräch und riet ihm, „die Finger von dem Geschäft zu lassen“. Timmi schrie den Angeklagten an und wies ihn zurecht. Er forderte ihn auf, sich „jedenfalls um die Lieferung von einem Kilogramm Kokain zu bemühen“, und versprach ihm einen Verdienst von 5.000 DM. Auf eine weitere telefonische Anfrage erhielt der Angeklagte von „Nuretim“ die Zusage, ein Kilogramm Kokain für 80.000 DM zu besorgen, was auch geschah. Dieses Kokain (991,33 Gramm / 48,4 % HC) wurde sichergestellt.

2. Aus diesen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte mit vier Kilogramm Kokain unerlaubt Handel getrieben hat. An die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer, unerlaubtes Handeltreiben liege nur hinsichtlich der sichergestellten Kokainmenge von 991,33 Gramm vor, bezüglich der darüber hinausgehenden Menge habe der Angeklagte „lediglich eine bloße unverbindliche allgemeine Voranfrage ohne konkreten Umsatzwillen gestellt, mithin insoweit eine straflose Vorbereitungshandlung begangen“, ist der Senat nicht gebunden (vgl. BGH VRS 54, 13; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 436, 437; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 33). Einer Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es daher nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des unerlaubten Handeltreibens jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne dass es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müsste (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4 m.w.N.). Handeltreiben setzt insbesondere auch nicht etwa den Besitz an dem zum Umsatz bestimmten Rauschgift voraus. Es reicht für die Vollendung des Tatbestandes aus, dass der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und sich mit dem von der Absicht zur gewinnbringenden Veräußerung getragenen ernsthaften Anerbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4 und 31; BGH, Urteil vom 15. März 1995 – 2 StR 15/95).

So liegt der Fall hier:

Die für den Schuldumfang maßgeblichen Bemühungen des Angeklagten richteten sich zunächst auf die tatsächliche Beschaffung von vier Kilogramm Kokain. Der Angeklagte hatte seinem Hintermann Timmi die verbindliche Zusage erteilt, Erkundigungen über die Beschaffung dieser Rauschgiftmenge anzustellen. Aus diesem Grunde fuhr der erheblich verschuldete Angeklagte von Schleswig-Holstein nach Hannover, wo er sich in Verwirklichung seiner Zusage gezielt an einen aus seiner Sicht möglichen Vermittler einer solchen Kokainmenge wandte. Diesem gegenüber bekundete er ein konkretes und ernsthaftes Interesse am Erwerb einer bestimmten Menge (vier Kilogramm) Kokain, um dieses gewinnbringend weiterzuleiten. Sein Gesprächspartner war tatsächlich in der Lage, größere Mengen Kokain zu vermitteln. Die Feststellungen des Urteils ergeben auch, dass „Nuretim“ das Ansinnen des Angeklagten als konkretes Kaufangebot verstand. Denn ein einziges Telefonat des Angeklagten genügte, um am folgenden Tag von „Nuretim“ die verbindliche Zusage für die Lieferung von einem Kilogramm Kokain für 80.000 DM zu erhalten. Das Stadium der allgemeinen Anfragen hatte der Angeklagte damit bereits beim Zusammentreffen mit „Nuretim“ in Hannover verlassen. Er war vielmehr mit einer ernstgemeinten Kaufabsicht zur gewinnbringenden Weitergabe hinsichtlich einer Menge von vier Kilogramm Kokain an den Vermittler herangetreten. Dass dieser unter Hinweis auf die Unerfahrenheit des Angeklagten und seines Freundes ein „Geschäft“ in diesem Umfang ablehnte, ändert nichts am Vorliegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens mit vier Kilogramm Kokain (vgl. BGHR § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 31).

Die abweichende Wertung des Landgerichts führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer ist sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen. Weil der neue Tatrichter unter Zugrundelegung des zutreffenden Schuldumfangs die Strafe zuzumessen hat, braucht der Senat auf Einzelfragen der Strafzumessung, insbesondere auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht mehr einzugehen, ob die für unerlaubtes Handeltreiben mit dem 95fachen der nicht geringen Menge verhängte Strafe so unvertretbar mild ist, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 349; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 8).

BlauthZschockeltMiebach
Rissing-van SaanWinkler