Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 31/91
Datum
27.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Streitpunkte betrafen die subjektive Tatseite, eine Aufklärungsrüge und die Frage der Eigennützigkeit. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Entscheidungsrelevant waren u. a. hohe Transportaufwendungen, unzuverlässige Angaben des Angeklagten und zurückgenommene Beweisanträge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbezugs (Eventualvorsatz) in Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln können erhebliche Transportaufwendungen in Relation zur Menge und zum ermittelten Wirkstoffgehalt als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Täter die erhebliche Gefährlichkeit des Betäubungsmittels billigend in Kauf genommen hat.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn ein behaupteter entlastender Ermittlungsansatz erst spät und ohne überzeugende Begründung vorgebracht wird, frühere Angaben des Beschuldigten sich als falsch erwiesen haben und beantragte Vernehmungen zurückgenommen wurden, sodass dem Gericht keine weiteren Ermittlungen oblagen.

3

Eigennütziges Handeln im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann bereits im Bestreben liegen, sich Aufwendungen zu ersparen; ein dadurch erstrebter persönlicher Vorteil begründet das Merkmal der Eigennützigkeit.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1. August 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 31/91 Beschluss in der Strafsache gegen ██████████ ███ Peter Gerhard, geboren am ███████ in ████, ██ aus ███, Mehmet ███, geboren am ███ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. März 1991 einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. August 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Revision des Angeklagten M. C.): Nicht zuletzt wegen der im Verhältnis zur Menge des Betäubungsmittels hohen finanziellen Aufwendungen, die allein für den Transport des Rauschgifts vorgesehen waren, reichen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite aus, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Angeklagte habe im Sinne einer Bewertung in der Laiensphäre eine hohe, dem Heroin mit dem ermittelten Wirkstoffgehalt entsprechende Gefahrlichkeit des von ihm beförderten Betäubungsmittels billigend in Kauf genommen.

Zur Revision des Angeklagten T. C.: Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Dem Landgericht brauchten sich weitere Ermittlungen nach „Mehmet“, dem angeblichen Auftraggeber des Angeklagten, nicht aufzudrängen, nachdem sich vorausgegangene Angaben des Angeklagten als falsch herausgestellt hatten, die Darstellung von der Rolle seines Hintermannes ohne überzeugende Begründung erst nach teilweise durchgeführter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gegeben worden war und der Angeklagte zudem den Beweisantrag auf Vernehmung des Mehmet ████ durch seinen Verteidiger zurückgenommen hatte.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte T. C. habe eigennützig gehandelt und sich daher zugleich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Selbst bei Zugrundelegung seiner Einlassung erstrebte der Angeklagte einen persönlichen Vorteil, der darin lag, dass er Aufwendungen ersparte, die er sonst hätte erbringen müssen, um seinem „Freund“ die illegale Einreise nach Deutschland zu ermöglichen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schöch Kutzer Ruß Blauth Rissing-van Saan

Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen — Themis