Teileinstellung und Zurückverweisung bei BtMG‑Verurteilung wegen Abgabe an Minderjährige
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 318/94
- Datum
- 17.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der entsprechenden Verurteilung und der dafür festgesetzten Einzelstrafe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe in diesem Umfang.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG ist eine Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen.
Ein minder schwerer Fall ist bereits dann anzunehmen, wenn das Gesamtbild der Tat in erheblichem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, sodass der Regelstrafrahmen unangemessen erscheint.
Für sich betrachtet sprechende mildernde Umstände dürfen nicht isoliert bewertet werden; die Strafkammer darf sie nicht einzeln als unzureichend verwerfen, sondern muss ihre Bedeutung in die Gesamtwürdigung einstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 9. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 318/94
vom 17. August 1994
in der Strafsache gegen Ve geboren am 2. März 1971 aus Plauen, Stephan in ████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1994 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen „der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren“ (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG; II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 9. Februar 1994, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen „der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren“ entfällt, und im gesamten Strafausspruch mit den b) Feststellungen aufgehoben.
In dem von der Teileinstellung nicht berührten Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zwickau zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hat den Wegfall der Verurteilung nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG und der deswegen verhängten Einzelstrafe sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, wegen der Tat zu II 1 der Urteilsgründe vom Landgericht festgesetzt worden ist, kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens nach § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, lassen besorgen, dass sie sich bei der Beurteilung dieser Frage von einem rechtlich nicht zutreffenden Maßstab hat leiten lassen. Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht, wie das Landgericht nach seiner Aufzählung einzelner Beispielsfälle möglicherweise meint, auf außergewöhnliche Ausnahmesituationen begrenzt. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall (schon) dann zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung, u. a. BGHSt 26, 97, 98; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Gefordert ist danach die Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände. Diesen Grundsätzen läuft es zuwider, wenn die für den Täter sprechenden Gesichtspunkte einzeln betrachtet und, wie dies das Landgericht im Falle der wegen einer Herzerkrankung erhöhten Strafempfindlichkeit des Angeklagten getan hat, jeweils „für sich allein“ als nicht ausreichend angesehen werden.
Im Übrigen erweist sich die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rissing-van Saan Blauth Kutzer
RiBGH Winkler ist durch Urlaub Miebach an der Unterzeichnung verhindert
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