Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufrechterhaltung von Fahrerlaubnismaßnahmen eines einbezogenen Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 318/93
Datum
30.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung und Nebenfolgen wegen sexueller Nötigung und Vollrausch. Der BGH verwirft die Revision insoweit substantiiert, ändert jedoch den Maßregelausspruch dahingehend, dass die im Urteil des Amtsgerichts Elmshorn angeordneten Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Sperrfrist) aufrechterhalten bleiben. Die Taten begründen keine neuen Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB; die Aufrechterhaltung ist in der Urteilsformel auszusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Maßnahmen eines einbezogenen Urteils beibehalten, sind sie in der Urteilsformel ausdrücklich als aufrechterhalten auszusprechen; eine Neufestsetzung der Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB kommt nicht in Betracht, wenn die dem neuen Urteil zugrundeliegenden Taten hierfür keine rechtliche Grundlage bieten.

2

Die Vorschriften über Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) setzen eine tatrechtsbezogene Grundlage voraus; bloße Einbeziehung eines früheren Maßnahmentreffens rechtfertigt keine eigenständige Neufestsetzung.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Maßregelausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigen, wenn die Urteilsformel den rechtlichen Verhältnissen nicht entspricht.

4

Ein formeller Verstoß gegen Vorschriften der Strafzumessung ist nur dann revisionsbegründend, wenn er den Verurteilten tatsächlich benachteiligt; unbeachtliche Fehler bleiben ohne aufhebende Wirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 13. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 318/93 vom 30. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████████████, geboren am [REDACTED], Sigmunt in ŚC (Polen), wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. November 1992 wird der Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 1992 aufrechterhalten bleibt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen und wegen vorsätzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspuch, die Einzelstrafausprüche und die Gesamtstrafe wendet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dadurch, dass das Landgericht in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 178 Abs. 2 StGB unter Verstoß gegen § 50 StGB nach §§ 21, 49 StGB gemildert hat, obwohl die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, die im Übrigen nach den eigenen Ausführungen des Landgerichts zu § 63 StGB fernliegt, bereits für die Annahme eines minder schweren Falles entscheidend war, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil lediglich insoweit auf, als es die Einziehung des Führerscheins sowie die Verhängung einer neuen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hat. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten bieten keine Grundlage für Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB. Das Landgericht wollte ersichtlich, wie auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Elmshorn verhängten entsprechenden Maßnahmen aufrechterhalten.

In derartigen Fällen ist für die Neufestsetzung der Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB kein Raum (vgl. BGHR StGB § 55 II Aufrechterhalten m. w. Nachw.). Es ist lediglich in der Urteilsformel auszusprechen, dass die Maßnahmen des einzubeziehenden Urteils aufrechterhalten werden. Der Senat hat den Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert.

RußBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach