Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung wegen Beleidigung nach sexuellem Übergriff aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 318/92
Datum
12.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Beleidigung verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte nicht ausreichend dargelegt, ob das Verhalten zugleich eine gewollte herabsetzende Bewertung (Beleidigung) enthielt; der neue Tatrichter soll auch prüfen, ob eine Nötigung (§240 StGB) vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße sexuelle Handlung begründet nicht regelmäßig den Tatbestand der Beleidigung; Beleidigung liegt nur vor, wenn aus dem Gesamtverhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers ersichtlich ist.

2

Die Verurteilung wegen Beleidigung ist nur dann tragfähig, wenn das Tatgericht die nach den Umständen gegebenen Anhaltspunkte, die eine ehrverletzende Bewertung belegen könnten, hinreichend darlegt.

3

Fehlen Feststellungen darüber, ob alternative Straftatbestände (z.B. Nötigung, §240 StGB) erfüllt sind, ist eine Freisprechung durch den Revisionssenat unterlassen; stattdessen kann der Schuldspruch aufgehoben und die Sache zur Nachprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

4

Die Aufhebung eines Teilschuldspruchs und der hierzu ergangenen Einzelstrafe macht in entsprechender Weise auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe mitbetroffen und gebietet dessen Aufhebung sowie eine erneute Entscheidung des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 20. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/92 vom 12. August 1992 in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren am ████, ██ Mehmet ████ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung a) (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil der 81-jährigen Zeugin Anna ███ hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau ██ für diese unerwartet von hinten mit beiden Armen umfaßt, sie an Nacken und Haar und Kopf geküßt, sie mit beiden Armen umfaßt, schließlich ihre mit einem Lederhandschuh bekleidete Hand erfaßt und sie mit den Worten „fick, fick“ fest an sein Geschlechtsteil gedrückt (UA S. 26/27). Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte „durch diese unmittelbaren körperlichen Einwirkungen, aus denen selbst sich der ehrenrührige Sinn ergebe, seine Nichtachtung der Person der Zeugin zum Ausdruck gebracht und diese dabei in ihrer Ehre verletzt“ habe. Von einer Wertung des Verhaltens des Angeklagten als sexuelle Nötigung hat das Landgericht abgesehen, weil die Erheblichkeitsgrenze des § 184c Nr. 1 StGB noch nicht überschritten sei.

In einer sexuellen Handlung allein kann regelmäßig nicht die Kundgabe gesehen werden, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGHSt 36, 145, 150). Ob das der Fall ist, hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben ausdrücklich hinweist – nicht hinreichend dargelegt. Ob derartige Umstände noch festgestellt werden können, kann dahinstehen. Ein Freispruch durch den Senat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht dahin geprüft hat, ob der Tatbestand der Nötigung des § 240 StGB durch den Angeklagten erfüllt worden ist. Dies liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nahe, da der Angeklagte die Geschädigte in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens überraschend von hinten mit beiden Armen umfaßte und während des gesamten Geschehens festhielt, obwohl diese versuchte, ihn wegzudrücken; die Zeugin mithin mittels Gewalt zur Duldung seiner Handlungen gezwungen wurde. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, diesen rechtlichen Gesichtspunkt in seine Würdigung miteinzubeziehen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einzelstrafe von sechs Monaten und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Richter am Bundesgerichtshof Ruß Rissing-van Saan

Zschockelt befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert:

RußMiebach
Blauth
Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung wegen Beleidigung nach sexuellem Übergriff aufgehoben und zurückverwiesen — Themis