Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 318/90
Datum
05.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass diese Anordnung entfällt. Er befand, dass die pauschalen Erwägungen des Landgerichts angesichts besonderer Umstände, Therapiebereitschaft und langjähriger Untersuchungshaft nicht ausreichen. Das Landgericht habe ferner die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs nicht geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt eine auf den Einzelfall bezogene, nachvollziehbare Begründung voraus.

2

Allgemeine oder zu allgemein gehaltene Erwägungen genügen nicht zur Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge, wenn beim Betroffenen besondere Umstände vorliegen.

3

Bei der Abwägung der Reihenfolge von Vollstreckungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass bereits verbüßte Untersuchungshaft in die Gesamtwürdigung einfließt.

4

Das Tatgericht hat vor einer Anordnung des Vorwegvollzugs auch die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs zu prüfen und entsprechend zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 13. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 318/90 in der Strafsache gegen Wolfgang Michael █████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. Im Hinblick auf die bei dem Angeklagten gegebenen Besonderheiten, dessen Therapiebereitschaft sowie die seit 24. April 1989 bestehende Untersuchungshaft genügen die zu allgemein gehaltenen Erwägungen des Landgerichts nicht, um die Umkehrung der Reihenfolge der Vollstreckung zu begründen, zumal es sich auch nicht mit der Frage eines teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe auseinandergesetzt hat.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

RufKutzerRissing-van Saan
ZschockeltHarms
Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt — Themis