Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch als erpresserischer Menschenraub; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 31/88
Datum
23.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zu erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und hob den Strafausspruch auf. Das Gericht bemängelte eine vermengte Strafzumessung, die Abschreckungs- und Strafaussetzungsüberlegungen zusammenwarf. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Freiheitsentziehung ausschließlich Mittel zur Erzwingung von Vermögensvorteilen, ist der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) einschlägig.

2

Die Festsetzung der Strafhöhe ist getrennt von der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung vorzunehmen; Erwägungen zur Strafaussetzung dürfen die Strafzumessung nicht maßgeblich bestimmen.

3

Der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung kann bei der Strafzumessung nur ins Gewicht fallen, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Delikte festgestellt ist.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret benennt, welche Beweistatsache durch weitere Vernehmungen hätte erhoben werden sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 8. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 31/88 URTEIL in der Strafsache gegen den Maurer Rainer Walter ███ aus ████████, dort geboren am ███, wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Staatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Oktober 1987

1. im Urteilsspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist; 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.

Soweit die Aufklärungsrügen auf die Notwendigkeit einer genaueren Befragung in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen zielen, sind sie unzulässig. Eine solche Rüge kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausreichend ausgeschöpft worden; ein Ausnahmefall, in dem die unzulängliche Ausschöpfung eines Beweismittels dem Urteil entnommen werden kann, liegt nicht vor (zum Ganzen KK-Herdegen, 2. Aufl. § 244 Rdn. 39). Die Rüge, die Zeugen Harro ████ und Rosemarie K. hätten vernommen werden müssen, scheitert schon daran, dass die Revision nicht angibt, was diese Zeugen hätten bekunden sollen; das Revisionsvorbringen ermangelt damit der Angabe einer bestimmten Beweistatsache (vgl. Herdegen aaO Rdn. 37).

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge lässt einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch kam, da die Nötigung der Bankkundin ausschließlich der Erpressung diente, insoweit allein eine Verurteilung nach § 239a StGB in Betracht (BGHSt 25, 386, 388). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit geändert.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die vom Landgericht mitgeteilte Begründung der verhängten Strafe. Dies gilt nicht für die im Urteil zunächst wiedergegebenen Strafzumessungserwägungen, die zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten führen. Anschließend an die Bemerkung, dass eine geringere Strafe nicht hätte verhängt werden können (UA S. 15), heißt es dann aber:

„Denn es durfte nicht ganz außer Betracht bleiben, dass solche oder ähnliche Taten kein kalkulierbares Risiko für den Täter sein dürfen. Misslingt die Tat bei einem in schlechter wirtschaftlicher Lage befindlichen Täter und er wird gefasst, darf er nicht von vorneherein bei einem umfassenden Geständnis mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Bei Straftaten mit solchem Unrechtsgehalt im Normalfall muss auch beim Vorliegen vieler Milderungsgründe weiterhin grundsätzlich mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen sein“ (UA S. 15/16).

Diese Ausführungen können dahin verstanden werden, die Strafkammer habe damit den Strafzweck der Abschreckung anderer dafür ausschlaggebend sein lassen, dass sie keine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Das ist für sich genommen von Rechts wegen nicht ohne weiteres zu beanstanden. Denn innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe darf der Strafzweck der Abschreckung anderer jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH NStZ 1986, 358, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer hat ihre Strafestsetzung aber damit begründet, dass ein Täter, bei dem bestimmte Voraussetzungen vorliegen, nicht von vorneherein damit solle rechnen dürfen, dass gegen ihn lediglich eine Freiheitsstrafe verhängt werde, deren Vollstreckung gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt wird. Das jedenfalls begegnet rechtlichen Bedenken.

Zwar erscheint im vorliegenden Fall nicht etwa die Gefahr begründet, die Strafkammer habe den ihr für die schuldangemessene Strafe gegebenen Spielraum überschritten (vgl. BGHSt 29, 319, 321/322). Fehlerhaft ist aber die von ihr vorgenommene Vermengung der für die Findung einer schuldangemessenen Strafe herangezogenen Gesichtspunkte mit den für Fragen der Strafaussetzung maßgeblichen (BGH aaO S. 321; BGHSt 32, 60, 65). Bei der Straffindung haben Erwägungen zur Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben. Zwar können im Einzelfall dieselben Schuldgesichtspunkte sowohl für die Festsetzung der Strafe (§ 46 StGB) wie für die Beurteilung der Strafaussetzungsfrage (§ 56 Abs. 2) von Bedeutung sein. Das ändert nichts daran, dass der Strafzumessungsvorgang und die Entscheidung über eine Strafaussetzung getrennt voneinander stattzufinden haben. Rechtfertigen alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände eine Strafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, dann kann sowohl wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB wie auch zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung ausgeschlossen sein. Die vom Landgericht angestellte Erwägung kann unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung einer sonst gebotenen oder möglichen Strafaussetzung entgegenstehen. Für die Festsetzung der Strafhöhe darf sie nicht ausschlaggebend sein.

Hinzu kommt, dass die Erwägung, mit der die Strafkammer die Ausführungen zur Strafzumessung abschließt, „bei Straftaten mit solchem Unrechtsgehalt im Normalfall“ müsse auch beim Vorliegen vieler Milderungsgründe grundsätzlich mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen sein, die Möglichkeit einschließt, die Strafkammer habe dabei den (statistischen oder normativen) Durchschnittsfall eines Verbrechens des § 239a StGB im Auge gehabt und dabei außer Betracht gelassen, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen solchen Normalfall handelt. Denn die Strafkammer selbst hat die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Absatz 3 dieser Strafvorschrift angenommen und von der danach gegebenen Strafmilderungsmöglichkeit im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe auch Gebrauch gemacht.

Schließlich bleibt, ohne dass es für die Entscheidung des Senats auf diese Erwägung ankommt, zu bemerken, dass es sich nicht nur wegen des „Rücktritts“ des Angeklagten im Sinne des § 239a Abs. 3 StGB bei seiner Straftat nicht um einen Normalfall handelt, sondern dass sie sich auch dadurch von einem „Normalfall“ unterscheidet, dass der Angeklagte ein Vorgehen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 dieser Strafvorschrift ursprünglich nicht eingeplant hatte. Den Entschluss, sich der in seiner unmittelbaren Nähe stehenden Kundin zu bemächtigen, fasste er vielmehr erst dann spontan (UA S. 14: „Spontantat“) bei Ausführung der Tat, als diese sich anders, als von ihm vorgesehen, entwickelte. Auch der Umstand, dass er die Benutzung einer Waffe lediglich vortäuschte, sein Vorgehen also von objektiv geringerer Gefährlichkeit war, hebt seinen Fall vom „Normalfall“ einer solchen Straftat ab.

Nach allem kann die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Einen Anlass zur Aufhebung der – in einer neuen Verhandlung ergänzungsfähigen – Feststellungen, die dem Strafausspruch zugrunde liegen, sieht der Senat nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

RußKutzerHarms
KrauthDetter
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