Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 318/52
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) ist festzustellen, dass der Minderjährige dem Täter zur Erziehung oder Aufsicht anvertraut war; die bloße Zugehörigkeit zur selben Schule begründet dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen.
Der Tatbestand des §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige unzüchtige Handlungen von hinreichender Stärke und Dauer duldet und hierbei eigene oder fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will; das Gericht muss innere Anteilnahme und Intensität der Handlung konkret darlegen.
Bei fortgesetzten Sexualhandlungen ist zu prüfen, ob jede einzelne Tat erneute Verführung erforderte oder ob frühere Verführungshandlungen die spätere Einwilligung des Minderjährigen begründeten; der Fortsetzungszusammenhang entbindet nicht von der Prüfung der Einzelakte.
Kurz andauernde Berührungen können für die Anwendung des §175a Nr.3 StGB entfallen; die konkrete Dauer und Art der Betätigung sind für die Abgrenzung zwischen bloßem Anfangsdelikt und vollendeter Unzucht entscheidend.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 21. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ den Lehrer Erich ███, geboren am ███ ████████████ in █, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Dezember 1951, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Verbrechen der Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Der vom Landgericht bisher festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, die getroffene Entscheidung zu tragen. Aus ihm lässt sich nicht zuverlässig erkennen, ob der Angeklagte in den drei ihm zur Last gelegten Fällen sämtliche Tatbestandsmerkmale der Straftaten verwirklicht hat, wegen deren er verurteilt worden ist.
1.) Fall ██
Die Bejahung eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB unterliegt keinen Bedenken.
Nach den Feststellungen hat der Schüler ███ von 1949 bis Ostern 1950 die vom Angeklagten in einer Schule in ██████████ geleitete Klasse besucht. Während dieser Zeit hat der Angeklagte teils in seiner Wohnung den ███ wiederholt umarmt und an sich gedrückt, ihn auf den Schoß genommen und mit dem Knie oder dem Handrücken gegen dessen Geschlechtsteil über der Hose gedrückt.
Die Auffassung der Strafkammer, dass dieses Tun aus wollüstiger Absicht entsprungen und geeignet gewesen sei, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig die aus der Lehrerstellung des Angeklagten gezogene Folgerung, der genannte Schüler sei ihm zur Erziehung anvertraut gewesen. Der Angeklagte hatte den ███ nicht nur in Wissenszweigen zu unterweisen, sondern auch dessen ganze Lebensführung, sittliche Haltung und geistige Entwicklung zu lenken und zu überwachen.
Nicht genügend geklärt ist jedoch die Frage, ob auch der Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegt.
Dazu gehört, dass der Minderjährige unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer an seinem Körper duldet und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 2, 40). Über eine solche innere Anteilnahme des ███ an der schamverletzenden Betätigung des Angeklagten sagt das Urteil nichts.
Auch darüber äußert es sich nicht, ob der Junge sich zunächst ablehnend verhalten hat oder ob er schon von sich aus zur Unzucht geneigt war. Das musste aber geschehen. Denn wenn der Minderjährige die Unzucht selber will, scheidet Verführung aus.
Diese kann an sich im Fortsetzungszusammenhang begangen werden (RGSt 71, 111). Es liegt indes nahe, dass der bereits Verführte bei der Wiederholung der Unzuchtshandlung sich möglicherweise ohne weitere Einwirkung dazu herbeilässt. Die Strafkammer hat nicht geprüft, inwieweit es bei den späteren Einzeltaten jedesmal der erneuten Verführung durch den Angeklagten bedurfte.
Auch über die Stärke und Dauer der einzelnen bis Ostern 1950 begangenen Handlungen fehlt eine nähere Darstellung. Ein kurzes Ansichdrücken, selbst ein kurzes Berühren des Geschlechtsteils allein ist noch kein Unzuchttreiben (BGHSt 1, 293). Der Vorfall vom Sommer 1950, bei dem der Angeklagte in geschlechtlicher Erregung sein Knie zwischen die Beine des neben ihm auf dem Ruhebett liegenden ███ schob und ihn einige Minuten an sich drückte, wäre der Zeitdauer nach als Grundlage für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB geeignet. Indes geht die Art der Betätigung über den Anfang der Ausführung der Tatbestandshandlung nicht hinaus.
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, die wegen bestehender Tateinheit auch den an sich einwandfreien Ausspruch des § 174 Nr. 1 StGB erfasst.
2.) Fall ████
Den Urteilsgründen lässt sich nicht mit genügender Deutlichkeit entnehmen, dass ████ dem Angeklagten noch zur Erziehung oder Aufsicht anvertraut war, als dieser mit ihm die unzüchtigen Handlungen vornahm. Der Junge war zwar Angehöriger der Schule, an welcher der Angeklagte beschäftigt war, erhielt aber von ihm keinen Unterricht mehr.
Das Landgericht ist der Ansicht, darauf komme es nicht an. Es genüge, dass der Schüler dieselbe Schule besucht und dass der Angeklagte davon gewusst habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Das in § 174 Nr. 1 StGB erforderte Abhängigkeitsverhältnis wird durch die Tatsache der Zugehörigkeit des Schülers und des Lehrers zur selben Schule allein noch nicht geschaffen. Es entsteht für gewöhnlich durch die Zuweisung des Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die Erziehungs- und Ausbildungspflicht, die Aufsicht über ihn und die Verantwortung für seine sittliche Führung übernimmt. Es ist jedoch möglich, dass durch die Dienstanweisung oder andere Anordnungen der zuständigen Schulbehörde den Lehrern einer Schule die Pflicht auferlegt ist, alle Schüler dieser Anstalt auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1951 – 3 StR 603/51; RGSt 42, 142). Die für die Schule in ██████████ bestehende Regelung und die dort vorhandenen örtlichen Schulleinrichtungen hätten daher in Betracht gezogen werden müssen für die Beurteilung der Frage, ob ████ dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut war.
Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es musste daher aufgehoben werden.
Die Aufhebung erstreckt sich auch auf das tateinheitlich zusammentreffende Verbrechen des § 175a Nr. 3 StGB, das übrigens ebenfalls nicht vollständig gewürdigt ist. Es fehlt die Stellungnahme dazu, ob ████ aus Stücken zur Unzucht bereit war oder erst durch die Einwirkung des Angeklagten dazu gebracht wurde. Im Übrigen ist der äußere Tatbestand einschließlich der inneren Anteilnahme des Minderjährigen – wiederholte gegenseitige Onanie bis zum Samenerguss – gegeben. Auch der Vorsatz des Angeklagten steht außer Zweifel. Der Fortsetzungszusammenhang bedarf in jedem Einzelfall der Prüfung, ob Verführung nachweisbar ist.
3.) Fall ███
Der Angeklagte hat einige Male, während ███ noch zur Schule ging, dessen Geschlechtsteil mit seinem Knie berührt, das er zwischen die Beine des Schülers geschoben hatte. Die Bejahung der Tatbestandshandlung des § 174 Nr. 1 StGB durch den Tatrichter ist frei von Rechtsirrtum. Hingegen lassen die Urteilsausführungen die Feststellung derjenigen Tatumstände vermissen, durch die ein Unterordnungsverhältnis des Jungen gegenüber dem Angeklagten begründet worden ist. Ob der Angeklagte den ███ jemals unterrichtet hat, ist nicht ersichtlich. Auch dafür ist kein Anhalt vorhanden, dass der Junge im Zeitpunkt der Tat auf Grund einer sonstigen Regelung dem Angeklagten zur Erziehung oder Aufsicht anvertraut war.
Deshalb konnte der aus § 174 Nr. 1 StGB ergangene Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB, gegen die hinsichtlich des Vorfalls vom August 1950 an sich keine Bedenken bestehen.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt weiter aufzuklären und unter Berücksichtigung der für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB geltenden, oben näher dargelegten Grundsätze dahin zu würdigen haben, ob Vollendung oder nur Versuch vorliegt. Sie wird dabei auch Gelegenheit haben, sich mit der Frage zu befassen, ob hinsichtlich der späteren Vorfälle noch von einer Verführung gesprochen werden kann.
| Koeniger | Dr. Kirchner | Scharpenseel | |||
| Werner | Dr. Ludwig |