Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Handeltreibens mit Heroin als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 317/99
Datum
18.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war insbesondere die strafzumessende Berücksichtigung der polizeilichen Initiierung und Überwachung eines letzten Geschäfts. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennbar sind. Das Landgericht hat die Überwachung als mildernden Umstand berücksichtigt; eine Änderung der Einzelstrafe hätte die hohe Gesamtstrafe nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann das Gericht die polizeiliche Initiierung und Überwachung einer Tat als mildernden Umstand berücksichtigen.

3

Ein erhöhtes Unrechtsgehalt oder ein höherer Reinheitsgrad der handelsgegenständlichen Betäubungsmittel verpflichtet nicht zwingend zu einer höheren Einzelstrafe, wenn gewichtige Milderungsgründe vorliegen.

4

Bei bereits sehr hohen Gesamtstrafen kann eine Ermäßigung oder Erhöhung einer einzelnen Einzelstrafe ohne praktische Auswirkung auf die Gesamtstrafe bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6. April 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht die polizeiliche Initiierung und Überwachung des letzten Geschäfts über 100 g Heroin nicht nur – ausdrücklich – bei der Frage der Strafrahmenwahl (UA S. 8), sondern der Sache nach auch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, ergibt sich daraus, dass es trotz des hier in der Tatwiederholung liegenden gesteigerten Unrechts und der daraus folgenden erhöhten Schuld sowie trotz des nicht bloß unerheblich höheren Reinheitsgehalts nicht auf eine im Vergleich zum vorausgegangenen Verkauf von 100 g Heroin höhere, sondern nur auf eine gleichhohe Einzelstrafe erkannt hat. Ohnehin kann bei der 159 Jahre betragenden Summe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass sich eine Ermäßigung der Einzelstrafe wegen des letzten (überwachten) Rauschgiftgeschäfts auf die Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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