Revision gegen Urteil wegen Handeltreibens mit Heroin als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 317/99
- Datum
- 18.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht die polizeiliche Initiierung und Überwachung einer Tat als mildernden Umstand berücksichtigen.
Ein erhöhtes Unrechtsgehalt oder ein höherer Reinheitsgrad der handelsgegenständlichen Betäubungsmittel verpflichtet nicht zwingend zu einer höheren Einzelstrafe, wenn gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Bei bereits sehr hohen Gesamtstrafen kann eine Ermäßigung oder Erhöhung einer einzelnen Einzelstrafe ohne praktische Auswirkung auf die Gesamtstrafe bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. April 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht die polizeiliche Initiierung und Überwachung des letzten Geschäfts über 100 g Heroin nicht nur – ausdrücklich – bei der Frage der Strafrahmenwahl (UA S. 8), sondern der Sache nach auch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, ergibt sich daraus, dass es trotz des hier in der Tatwiederholung liegenden gesteigerten Unrechts und der daraus folgenden erhöhten Schuld sowie trotz des nicht bloß unerheblich höheren Reinheitsgehalts nicht auf eine im Vergleich zum vorausgegangenen Verkauf von 100 g Heroin höhere, sondern nur auf eine gleichhohe Einzelstrafe erkannt hat. Ohnehin kann bei der 159 Jahre betragenden Summe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass sich eine Ermäßigung der Einzelstrafe wegen des letzten (überwachten) Rauschgiftgeschäfts auf die Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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