Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin: Aufhebung mangels Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 317/97
Datum
10.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beanstandet die Einordnung des Geschehens vom 4.2.1996 als gefährliche Körperverletzung statt als versuchter Totschlag. Der BGH prüft, ob das Landgericht die subjektive Tatseite hinreichend dargelegt hat. Mangels konkreter Feststellungen zu Wissens- und Willenselement hebt der BGH die Verurteilung insoweit auf und verweist zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes rechnet; setzt er sein gefährliches Handeln trotz dieser Möglichkeit fort, spricht dies regelmäßig für bedingten Tötungsvorsatz.

2

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert die Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich sowohl das Wissenselement als auch das voluntative Moment des Billigens des Erfolgs ergibt.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen zur subjektiven Tatseite oder bleibt unklar, ob und warum das Gericht einen Vorsatz verneint hat, ist die Feststellung zur Schuldform unzureichend und das Urteil aufzuheben.

4

Erhebliche Alkoholisierung, psychische Beeinträchtigungen oder heftige Affekte können das Wissenselement des Vorsatzes ausschließen; das Tatgericht hat solche Umstände ausdrücklich zu prüfen und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 14. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 317/97 vom 10. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Januar 1997 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 4. Februar 1996) verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat vom 25. Juni 1995) zum Nachteil der Nebenklägerin erstreckt, weil der insoweit nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung dieses Schuldspruchs verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 2, 5).

Die Revision ist jedoch zulässig und begründet, soweit die Nebenklägerin wegen des Tatgeschehens vom 4. Februar 1996 eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags statt wegen gefährlicher Körperverletzung erstrebt.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte merkbar angetrunken (maximale BAK 2,57 %), als er kurz nach Mitternacht seine Ehefrau – die Nebenklägerin – weckte. Diese begab sich ins Wohnzimmer, um einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, doch der Angeklagte folgte ihr und schlug ihr ins Gesicht. Darauf sprühte sie dem Angeklagten mit einer Sprühflasche, die sie sich in Anbetracht früherer Vorfälle – u. a. wegen des als versuchten Totschlags gewerteten Würgens mit beiden Händen am 25. Juni 1995 – besorgt hatte, Reizgas in das Gesicht und floh aus der Wohnung. Sie setzte das Reizgas gegen den Angeklagten ein weiteres Mal ein, als sie die Wohnung wieder betrat und der Angeklagte erneut auf sie eindringen wollte. Die Nebenklägerin verließ daraufhin die Wohnung. Draußen griff der Angeklagte sie wiederum an und warf sie zu Boden; sodann setzte er sich auf die am Boden Liegende und drückte ihr mit der linken Hand den Hals zu, mit der anderen Hand schlug er auf sie ein und stieß ihr seinen Finger in Augen und Nase. Durch die Hilferufe der Nebenklägerin aufmerksam geworden, kam deren Sohn ihr zu Hilfe.

Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform der lebensgefährdenden Behandlung gewertet, und zwar „derartig, dass es mit Sicherheit, wenn nicht der Zeuge (der Sohn) hinzugetreten wäre, zu Tode gekommen wäre“ (UA S. 23). Gleichwohl hat es – im Gegensatz zu den Ereignissen vom 25. Juni 1995 – einen Tötungsvorsatz nicht festgestellt. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht legt nicht dar, worauf es seine Wertung stützt und durch welche konkreten Umstände es sich gehindert sah, sich die Überzeugung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz zu verschaffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 35, 40). Im Einzelfall kann es allerdings sein, dass psychische Beeinträchtigungen, erhebliche Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche den Täter hindern können, in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 7, 10, 38).

Ob das Landgericht einen solchen Ausnahmefall angenommen und einen Tötungsvorsatz wegen Fehlens des Wissenselements verneint hat oder ob es das für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz erforderliche voluntative Element des billigenden Inkaufnehmens des Todeserfolges nicht feststellen konnte, bleibt nach den Urteilsgründen unklar. Dass der Angeklagte die objektive Gefahrlichkeit seines Handelns verkannt oder den Tod seiner Frau nicht gewollt oder ernsthaft auf dessen Nichteintritt vertraut haben könnte, versteht sich nicht von selbst. Die Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen im Grenzbereich eng beieinander; es bedarf deshalb in jedem Einzelfall der Darstellung der konkreten Umstände, auf die sich die Annahme der einen oder der anderen Schuldform stützt. Daran fehlt es.

Das Urteil enthält über die bloße Schilderung des objektiven Geschehensablaufs hinaus und der beiläufigen Erwähnung, dass ein Zeuge am Tattage bei der Nebenklägerin deutlich sichtbare und verfärbte Druckspuren am Hals bemerkt hat (vgl. UA S. 21), keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Rissing-van SaanZschockeltPfister
MiebachWinkler
Revision der Nebenklägerin: Aufhebung mangels Feststellungen zum Tötungsvorsatz — Themis