Revision wegen Zweifel an Mittäterschaft bei Eingangsabgabenhinterziehung - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 317/89
- Datum
- 14.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein pflichtwidriges Unterlassen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass in der Person des Täters eine besondere gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht; fehlt eine solche Verpflichtung, kommt allenfalls Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe in Betracht.
Liegen die Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vor, begründet dieses die Gestellungspflicht grundsätzlich beim Hauptverpflichteten nach den Art.11 ff. VersandVO; andere Beteiligte sind insoweit nicht ohne weitere Feststellungen gestellungspflichtig.
Mittäterschaft bei Eingangsabgabenhinterziehung kann auch dann vorliegen, wenn der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre; hierfür bedarf es aber konkreter Feststellungen zum Wissen, zur Einbindung in ein Umgehungssystem und zum gemeinsamen Gesamtvorsatz.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat erfordert Feststellungen, aus denen sich ein gemeinsamer Gesamtvorsatz der Täter ergibt, der Ort, Zeit und ungefähre Art der Einzelakte umfasst; mangeln solche subjektiven Feststellungen, ist die Annahme fortgesetzter Tat rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Textilkaufmann Ferdinand ██, geboren am █ 1943 in ███ (CSSR),
2. den Textileinzelhandelskaufmann ███████ D., geboren am █ 1948 in ████ (CSSR),
wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 14. Februar 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 DM und den Angeklagten ███████ wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten greifen mit der Sachrüge durch, so dass es des Eingehens auf die formellen Rügen nicht bedarf.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangener Hinterziehung von Zollabgaben von insgesamt 69.718,50 DM und Einfuhrumsatzsteuer von 62.705,30 DM begegnet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte █████, der seinerzeit die Firma █ ██ GmbH unterhielt und im Sommer 1981 von der Firma █████ ██ ██████████ drei Partien Herrenflanelloberhemden kaufte und diese an Endabnehmer in der Bundesrepublik weiterverkaufte, habe die Funktion eines Importeurs eingenommen. Er habe nämlich in Bezug auf die eingeführte Ware das erste Umsatzgeschäft getätigt und sei deshalb zur Gestellung der eingeführten Ware zur zollamtlichen Behandlung verpflichtet gewesen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen und deshalb den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Der Angeklagte ██, der in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Angeklagten █████ sachliche Mittel – seine Wohnung diente als Firmensitz der █ GmbH, zur Verfügung stellte, in Abwesenheit ██ die Korrespondenz und den Telefonverkehr der Firma erledigte und sich im Interesse der ████████████ mit einer Vielzahl „praktischer Tätigkeiten“ befassen musste, sei gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 StGB Mittäter der Eingangsabgabenhinterziehung.
Letzteres begegnet schon deshalb Bedenken, weil ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO voraussetzt, dass in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht (BGHR AO § 370 I 2 Mittäter 1 m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung des Angeklagten █ ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Fehlt eine derartige Verpflichtung, kann der Angeklagte lediglich als Anstifter oder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden.
Aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███ sei Verpflichteter im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewesen, ist nicht rechtsfehlerfrei.
Zwar trifft es zu, dass der Importeur gemäß § 6 ZG in Verbindung mit § 9 AZO gestellungs- und damit aufklärungspflichtig sein kann. Die getroffenen Feststellungen legen es jedoch nahe, dass die drei Lieferungen der Flanelloberhemden gemäß dem gemeinschaftlichen Versandverfahren – VersandVO – nach der Verordnung 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. EG (EWG) Nr. L 38/1) durchgeführt wurden, dem die Schweiz zum Zeitpunkt der Taten bereits beigetreten war (ABl. EG 1977 Nr. L 122/1).
Im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware vom Einfuhrort bis zum Bestimmungsort oder, im Falle der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, bis zur Ausgangszollstelle befördert werden, ohne dass beim Übergang von einem Mitgliedstaat in einen anderen – mit Ausnahme gewisser Überwachungsmaßnahmen (Art. 18 bis 22 VersandVO) – erneut Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind. Für die Durchführung dieses Versandverfahrens hat der Hauptverpflichtete (Art. 11 VersandVO) die Ware mit einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle anzumelden, die die Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigt, die Identität des Zollgutes sichert (in aller Regel durch Zollverschluss, Art. 18 I VersandVO) und eine Frist für die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle festsetzt. Gestellungspflichtig ist der Hauptverpflichtete (Art. 13 VersandVO).
Mit der Frage, ob diese besondere Verfahrensform vorliegt oder nicht, setzt sich das Urteil nicht auseinander, obwohl die Feststellungen, dass die Warentransporte von den Schweizer Zollbehörden zollamtlich verplombt wurden und nach den sie begleitenden Zollpapieren nicht beim Grenzübergang, sondern erst am Empfangsort zollamtlich zu gestellen waren, dies aufdrängen. Hauptverpflichteter im Sinne der Art. 11, 13 VersandVO und damit gestellungspflichtig war allenfalls die Firma ██ ██ AG, nicht jedoch der Angeklagte ████████. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte es angesichts der für § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen besonderen Verpflichtung bedurft.
Allerdings kann auch derjenige Mittäter einer Steuer- bzw. Eingangsabgabenhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO sein, wer nicht selbst gestellungspflichtig ist und bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre (BGHSt 31, 323, 347). Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Würdigung bieten die Urteilsgründe insofern, als festgestellt ist, dass die Lastwagen zur Entnahme der Ladungen entplombt wurden und die in der Schweiz bzw. in Liechtenstein ansässigen Verkäufer zumindest für den ersten Warentransport geplant hatten, den Lastzug nach Entnahme der Oberhemden später mit Lumpen zu beladen, mit einer gefälschten Schweizer Zollplombe zu versehen und diese Ladung wieder aus der Bundesrepublik auszuführen.
Der Senat vermag jedoch nicht zu beurteilen, ob die Angeklagten selbst als Täter oder Mittäter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 57 ZG erfüllt haben. Feststellungen dazu, ob den Angeklagten die tatsächlichen Vorgänge, die sich zum großen Teil in deren Abwesenheit abspielten, bekannt und in welchem Umfang sie in das ersichtlich zum Zwecke der Umgehung von Zoll- und Steuervorschriften errichtete Vertriebssystem mit ihrem Wissen und Wollen eingebunden waren, enthält das angefochtene Urteil nicht.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine fortgesetzte Tat rechtsfehlerfrei nur dann angenommen werden kann, wenn auch die subjektiven Umstände die Feststellungen eines Gesamtvorsatzes tragen (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 36, 105, 110 m.w.Nachw.). Zweifel daran, dass die Angeklagten einen auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefasst hatten, der auch Ort, Zeit und ungefähre Art der Einzelakte umfasste, bestehen angesichts der getroffenen Feststellungen schon deshalb, weil das zweite Angebot an den Angeklagten ██████ erfolgte, „nachdem der erste Hemdenimport für alle Beteiligten zufriedenstellend verlaufen war“ (UA S. 9), und ███ in der Folgezeit „nochmals einen Endabnehmer von Oberhemden“ fand (UA S. 10).
Im Übrigen wird der nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch im Schuldspruch nicht wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben, sondern aus dem Sonderatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO zu verurteilen sein, der den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO verdrängt (BGHSt 32, 95, 96 f.).
Gribbohm Kutzer Rissing-van Saan Harms