Einstellung des Verfahrens wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 317/54
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 rechtfertigt die Einstellung eines Verfahrens, soweit keine gesetzliche Ausnahme entgegensteht.
Die Möglichkeit der Fortführung einer Privatklage durch die Ehefrau oder den Privatkläger hindert die Anordnung der Einstellung nicht, wenn wegen der Straffreiheit keine Fortsetzung zu erwarten ist.
Bei der Kostenentscheidung kann das Gericht davon ausgehen, welche Verurteilungen ohne die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes rechtskräftig geworden wären; darauf gestützt kann es die notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegen.
Fehlen besondere außergerichtliche Auslagen für einen Tatbestand, so steht dessen Unsicherheit der Auferlegung notwendiger Auslagen auf den Beschuldigten nicht entgegen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954).
Rubrum
Beschluss
in der Privatklagesache des Johann ███████ aus [REDACTED] gegen Heinrich ████ aus [REDACTED] wegen Körperverletzung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 14. Juni 1955 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte zu tragen.
Von der Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage, ob das Privatklagerecht des Ehemanns der Verletzten insoweit fortbesteht, als der Beschuldigte auch tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, oder ob die verletzte Ehefrau das Verfahren jedenfalls insoweit übernehmen darf, hängt das Verfahren seit dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht mehr ab. Selbst wenn der Privatkläger oder seine Ehefrau das Verfahren in diesem Punkte an sich noch fortsetzen könnten, was der Senat hinsichtlich der Ehefrau im Falle richterlicher Fristsetzung zwecks Übernahmeerklärung und rechtzeitiger Erklärung dieser Übernahme anzunehmen geneigt ist, müsste es alsbald eingestellt werden, weil der Angeklagte nur zu 70 DM Geldstrafe verurteilt worden ist und keine gesetzliche Ausnahme von der Straffreiheit entgegensteht (§ 2 Abs. 2, 3 und § 11 Abs. 1 StFG 1954).
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens hat der Senat selbst demgemäß erkannt.
Auch die Kostenentscheidung hängt nicht von der Entscheidung der strittigen Rechtsfrage ab. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und abgesehen von der Frage des tateinheitlichen Zusammentreffens auch nicht diejenige wegen Körperverletzung. Die Kostenentscheidung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, wenn das Straffreiheitsgesetz nicht entgegenstünde, in den ersten beiden Punkten rechtskräftig verurteilt worden wäre. Ob er auch wegen Körperverletzung rechtskräftig hätte verurteilt werden können, kann für die Kostenentscheidung dahinstehen, weil insoweit keine besonderen außergerichtlichen Auslagen entstanden sind. Daher rechtfertigt es sich, dem Angeklagten auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen ganz aufzuerlegen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954).
[Unterschriften] Blanzmann Busch Koeniger Wiefels Jagusch Dr. [REDACTED]