Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Nötigung zur Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 317/53
Datum
02.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung zur Unzucht und versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt, nachdem er ein 12‑jähriges Mädchen gegen ihren Willen in ein unbewohntes Haus gedrängt und körperlich festgehalten hatte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Feststellung des Vorsatzes aus dem Gesamtverhalten, die Annahme des Anfangs der Ausführung durch Überwinden des Widerstands und die fehlende Freiwilligkeit des Rücktritts. Eine alkoholbedingte Bewusstseinseinengung rechtfertigt keine Zurechnungsfreiheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz zu einer gewaltsamen Unzucht kann aus dem gesamten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat geschlossen werden.

2

Das wiederholte Überwinden des Widerstands eines Kindes durch Einwirkung auf Arm und Hals begründet den Anfang der Ausführung einer gewaltsamen Unzucht und damit einen hinreichenden Versuchsbeginn.

3

Ein Rücktritt vom nicht vollendeten Versuch ist nur strafbefreiend, wenn er freiwillig erfolgt; die Aufgabe der Tatausführung infolge von Wahrnehmung äußerer Umstände zur Entdeckungsvermeidung fehlt an Freiwilligkeit.

4

Eine alkoholbedingte Affektspannung oder Bewusstseinseinengung begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Schuldunfähigkeit; das Vorliegen eines pathologischen Rauschzustandes ist hierfür maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergehilfen Heinz ████ aus ███ ████, geboren ████ ██ ███ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Nötigung zur Unzucht u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. März 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am Sonntag, den 14. Dezember 1952, mittags 14 Uhr, veranlasste der Angeklagte die damals 12-jährige Schülerin Helga ████, die ihm auf der Straße begegnete, einen ihr mitgegebenen Brief in dem gegenüberliegenden Wohnhaus-Neubau abzuliefern. Als das Kind im Hausflur merkte, dass das Haus noch unbewohnt war und deshalb umkehren wollte, versperrte ihm der Angeklagte den Rückweg, fasste es am Arm, stieß es zum Treppeneingang hin und veranlasste es, die Treppe hinaufzugehen. Als es im ersten Stock zögerte weiterzugehen, weil die nächste Treppe noch kein Geländer hatte, fasste er es wieder am Arm und drückte es vor sich her in den zweiten Stock. Dort versuchte er, das inzwischen um Hilfe schreiende und weinende Kind in einen gerade mit Stroh ausgelegten kleinen Abstellraum zu verbringen, wobei er es mit beiden Händen am Hals zurückhielt mit den Worten: *"Warum schreist und weinst Du denn so? Wie alt bist Du, kleines Mädchen?"* Plötzlich hielt er inne, ging zu einem Fenster der Wohnung und sah hinaus. Auf der anderen Seite hatte sich ein Fenster geöffnet. Darauf ließ der Angeklagte von dem Mädchen ab, rannte so schnell er konnte die Treppe hinunter auf die Straße und rief im weiteren Lauf immerfort: *"Polizei, ein Mann wollte ein Mädchen..."*

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision, mit welcher der Angeklagte die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 43 und 46 StGB rügt, ist unbegründet.

a) Die Annahme des Vorsatzes, sich an der Helga ████, die er als Schulmädchen und so als noch nicht 14-jährig erkannt hatte, gewaltsam unzüchtig zu vergehen, begründet das Urteil mit dem ganzen Gehaben des Angeklagten vor, während und unmittelbar nach der Tat, wie es festgestellt ist. Dieser Schluss ist möglich und so rechtlich nicht zu beanstanden.

Die in den Gründen gebrauchte Wendung, dass das Gesamtverhalten des Angeklagten bei vernünftiger Betrachtung diesen Schluss aufkommen lasse, ist dahin zu verstehen, dass andere Schlüsse hinsichtlich der Art des Tatentschlusses vom Landgericht zwar erwogen, aber abgelehnt worden sind, weil es zu der Überzeugung gelangt war, der Angeklagte sei darauf ausgegangen, sich an dem Kind unzüchtig unter Gewaltanwendung zu vergehen. Für den Vorwurf des Beschwerdeführers, das Landgericht habe andere mögliche Schlüsse, z. B. den, dass er nur Unfug treiben wollte, überhaupt nicht erwogen, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Der festgestellte Sachverhalt schließt dessen Einordnung unter andere Straftatbestände, wie sie die Revision anführt, aus.

b) Den Anfang der Ausführung einer gewaltsamen Unzuchtshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht das Landgericht zutreffend darin, dass der Angeklagte den Widerstand des Kindes wiederholt durch Einwirkung auf dessen Arm und schließlich durch den Druck auf seinen Hals überwunden hat. Damit war zugleich für das nachfolgende die erhebliche Gefahr, in dem engen Abstellraum des zweiten Stocks des unbewohnten Hauses unzüchtig angegriffen zu werden, in unmittelbare Nähe gerückt. Dadurch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 66, 143; 68, 336; 71, 49; RG HRR 1929, 1136), der der Senat folgt,

der Anfang der Ausführung der Vornahme der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichfalls hinreichend dargetan.

c) Der Rücktritt vom noch nicht beendigten Versuch – der hier allein in Frage kommt – hat nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn er freiwillig erfolgt. Diese Freiwilligkeit hat das Landgericht irrtumsfrei mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte erst von dem Opfer abließ, als er sich vom Nachbarhaus her, wo ein Fenster geöffnet worden war, entdeckt glaubte. Die hierzu getroffenen Feststellungen enthalten nicht, wie der Beschwerdeführer meint, einen Widerspruch. Aus dem Zusammenhang der Urteilsdarlegungen ergibt sich klar, dass die vom Willen des Täters unabhängigen Umstände der wiederholten Hilferufe des Kindes und der Öffnung des Fensters im Nachbarhaus es waren, deren Wahrnehmung den Angeklagten dazu bestimmte, die Vollendung der begonnenen gewaltsamen Unzuchtshandlung aufzugeben. Allerdings hat er seinen Rücktritt in zwei Stufen vollzogen. Zunächst hat er, nachdem er das Öffnen des Fensters beobachtet hatte, nach den Feststellungen nur "innegehalten", um durch einen Blick zum Fenster hinaus sich darüber zu vergewissern, ob er von dem geöffneten Fenster aus beobachtet werde, und hat dann erst endgültig von dem Kind abgelassen, um davon zu rennen und sich so der Entdeckung als Täter zu entziehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Angeklagte habe bereits auf die an das Kind wegen seines Alters gerichtete Frage hin aus freien Entschluss jede weitere Ausführung aufgegeben, steht im Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen. Diese lassen nicht erkennen, dass das Kind auf diese Frage überhaupt geantwortet hätte und dass etwa dessen Antwort auf die Frage den Angeklagten zur Aufgabe seines Planes veranlasst haben könnte.

d) Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten, der die vorausgegangene Nacht durchzecht hatte, auf Grund seines festgestellten Gesamtverhaltens während und kurz nach der Tat in Übereinstimmung mit dem vernommenen ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann zwar einen Zustand der Affektspannung, verbunden mit einer erheblichen Bewusstseinseinengung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen, jedoch ihm die Zubilligung der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB versagt mit der Begründung, die Merkmale eines pathologischen Rauschzustandes hätten zur Zeit der Tat nicht vorgelegen. Sein Verhalten sei durchaus normal, reaktionssicher und zweckentsprechend gewesen, er habe durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss seine geistige Orientierung nicht verloren gehabt. Damit ist die volle Zurechnungsfähigkeit hinreichend ausgeschlossen (vgl. BGH 1, 384 im Anschluss an RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 149).

Der Beschwerdeführer hat zu dieser Frage im einzelnen nichts ausgeführt.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde zum Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler. Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

RotbergKoenigerMaass
KraussBusch
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