Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe zum Diebstahl und Verwahrungsbruch - Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 316/53
Datum
26.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch zu Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwahrungsbruch und hob den Strafausspruch auf. Entscheidend war, dass die Mitwirkung des Angeklagten die Tatausführung förderte und der Gewahrsam noch nicht gesichert war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Diebstahl ist auch dann möglich, wenn der Gehilfe durch sein Verhalten den Willen und die Ausführung des Haupttäters stärkt und fördert, insbesondere durch Zusage des Abtransports oder gleichwertige Mitwirkung.

2

Beihilfe kann noch vor Abschluss des Diebstahls vorliegen, sofern der Haupttäter zum Zeitpunkt der Mitwirkung keinen gesicherten Gewahrsam über die Beute erlangt hat.

3

Die Tauglichkeit einer Handlung als Beihilfe ist aus den äußeren Umständen zu erschließen; das Revisionsgericht darf Tatsachenwürdigung des Tatgerichts nur in engen Grenzen überprüfen.

4

Für die Anwendung von § 133 Abs. 2 StGB (gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch) muss die gewinnsüchtige Absicht beim Gehilfen selbst vorliegen; "Gewinnsucht" setzt eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinns voraus.

5

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn eine falsche Rechtsanwendung die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. Oktober 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Erich ██ aus ███, geboren am ███ in ██ (ser), wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kreuss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. Oktober 1952

1) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwahrungsbruch verurteilt wird,

2) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitere Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.

1.) Der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ████ war Mitte 1951 einige Zeit bei der Güterabfertigung der Bundesbahn in ████ beschäftigt. Er hat sich mit den Verhältnissen bei der Güterabfertigung bekannt gemacht und dann laufend Güter aus abgestellten Eisenbahnwaggons entwendet. An einer Reihe von Taten war der Angeklagte beteiligt.

Nachdem ██████ in der Weihnachtsnacht 1951 die Verschlüsse mehrerer Waggons aufgedrängt hatte, stellte er sich 2 Kartons mit Spirituosen – insgesamt 50 Flaschen – zum Abtransport bereit. Da ihm die Beute zu schwer war, ging er in die Wohnung des Angeklagten und bat diesen, ihm beim Abtransport behilflich zu sein. Der Angeklagte holte sein Fahrrad und ging mit ██████ zum Bahngelände. Er blieb dort mit seinem Fahrrad am Rande des Bahngeländes auf der Straße stehen, in einem Abstand von 10 Metern von den Waggons entfernt. Er sah dann, wie ██████ sich zu den Waggons begab und dort in 2 Gängen die bereitgestellten Kartons mit den Spirituosen holte. Beide fuhren dann die Kartons auf dem Fahrrad weg und teilten sich die Beute. Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte spätestens am Tatort über den Diebstahl des ██████ klar wurde und dass er mit der Überlassung eines Teiles der Beute rechnete. Der Tätervorsatz könne ihm allerdings nicht nachgewiesen werden; er sei deshalb nur wegen Beihilfe zu bestrafen.

2.) Die Revision meint, dieser Sachverhalt rechtfertige den Schuldspruch nicht. Ihre Angriffe sind jedoch im Wesentlichen unbegründet.

a) In erster Linie wird unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in DR 1952, 658 geltend gemacht, dass eine Beihilfe zu der Tat des ██████ nicht mehr möglich gewesen sei, weil in einer Mitwirkung nach Vollendung der Haupttat allenfalls eine Begünstigung liegen könne und weil der Angeklagte erst in Erscheinung getreten sei, als ██████ die Diebesbeute bereits vom Bahngelände entfernt gehabt habe. In diesem Zeitpunkt sei der Gewahrsam der Bundesbahn bereits beseitigt gewesen. Bei diesen Rechtsausführungen geht jedoch die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, ob Beihilfe zum Diebstahl auch nach tatbestandlicher Vollendung der Haupttat noch möglich ist, sofern der Haupttäter im Zeitpunkt der Mitwirkung noch keinen gesicherten Gewahrsam an der Diebesbeute erlangt, d. h. den Diebstahl noch nicht tatsächlich beendet hatte. Die Frage ist an sich in ständiger Rechtsprechung bejaht worden. Hier war aber der Sachverhalt so, dass ██████ die Diebesbeute auf dem Bahngelände nur bereitgestellt hatte und dann in Gegenwart des Angeklagten von den Waggons zu dem Abtransport mit dem Fahrrad auf den Weg gebracht hat.

Der Diebstahl war daher, als der Angeklagte mit ██████ am Bahngelände erschien, auch noch nicht tatbestandlich vollendet. Die Mitwirkung des Angeklagten bestand darin, dass er durch seine Zusage des Abtransports und sein Warten mit dem Fahrrad den Willen des ██████ zur Vollendung des Diebstahls stärkte und förderte. Im Übrigen könnte die von der Revision gewünschte Würdigung nur zu einem für den Angeklagten ungünstigeren Ergebnis führen. Er wäre alsdann nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Wirkung zu bestrafen, dass die Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB entfiele.

b) Soweit die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite angreift, bewegt sie sich ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet.

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte spätestens am Tatort die Diebstahlsabsicht des ██████ erkannt hat. Von einer fahrlässigen Beihilfe kann also keine Rede sein. Ebenso ist festgestellt, dass der Angeklagte bereits vor Übernahme der Diebesbeute auf sein Fahrrad mit einer Beteiligung an den Spirituosen gerechnet hat. Die Strafkammer war nicht gehindert, diese Schlussfolgerung zur inneren Tatseite aus den festgestellten äußeren Umständen zu ziehen.

3.) Die Erwartung, an der Beute beteiligt zu werden, war allerdings für den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl unerheblich. Diese Feststellung ist als Voraussetzung einer Bestrafung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch (§§ 133 Abs. 2, 49 StGB) getroffen worden. Die Strafkammer hat dabei richtig erkannt, dass das Merkmal der Gewinnsucht gemäß § 50 StGB unabhängig von der Schuld des Haupttäters bei dem Gehilfen selbst vorliegen muss, um ihn nach der Vorschrift des § 133 Abs. 2 StGB bestrafen zu können. Dabei ist jedoch die Strafkammer von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 133 Abs. 2 StGB ausgegangen, wonach unter Gewinnsucht im Sinne dieser Vorschrift die Absicht zu verstehen ist, irgendwelche sachlichen Vorteile zu erlangen. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten, sondern entschieden, dass gewinnsüchtige Absicht nur vorliegt, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (vgl. BGHSt 1, 388). In diesem Sinne hat wohl ██████ angesichts der laufenden Beraubung von Eisenbahnwaggons aus Gewinnsucht gehandelt, nicht aber der Angeklagte, der sich nur an einer Tat beteiligt hat, von ██████ verführt wurde und keinen sehr hohen Gewinn aus seiner Beteiligung gezogen hat. Der Angeklagte ist daher nur der Beihilfe zum Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1, 49 StGB schuldig.

4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. Im Strafausspruch muss jedoch das Urteil aufgehoben werden, da § 133 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 5 Monaten Gefängnis androht und die Höhe der Strafe möglicherweise durch die rechtsirrtümliche Anwendung dieser Vorschrift beeinflusst ist.

BuschKreussBaldus
KoenigerDr. Schalscha
Revision: Beihilfe zum Diebstahl und Verwahrungsbruch - Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben — Themis