Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Alkoholisierung und Zueignungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 315/92
- Datum
- 31.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkohol setzt konkrete Tatsachenfeststellungen zum Trinkverhalten und eine nachvollziehbare Ermittlung oder sachverständige Bewertung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit voraus.
Fehlen die zur Begründung verminderter Schuldfähigkeit erforderlichen Feststellungen, ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Schuldfähigkeitsbefunds nicht möglich und kann dies zur Aufhebung des Urteils führen.
Zur Beurteilung der Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder Raub hat das Tatgericht darzulegen, ob sich die Aneignungsabsicht auf die Sache selbst oder nur auf in ihr vermutete Wertgegenstände richtete; eine bloße Behauptung ohne Begründung genügt nicht.
Wenn die getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 64 StGB) liefern, hat das Tatgericht diese Möglichkeit zu prüfen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 315/92 vom 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ geboren am ███████ in ██ Hermann-Peter ███ cc ███ wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er zur Zeit der Tatbegehung „unter erheblichem Alkoholeinfluss stand“ (UA S. 10) und hat deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen. Angaben zum Trinkverhalten des Angeklagten vor der Tat mit Ausnahme der Wiedergabe der Einlassung des Angeklag-
ten, er habe angesichts seines erheblichen Alkoholgenusses einen „Filmriss“ gehabt, enthält das Urteil ebensowenig wie eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit durch den Tatrichter aufgrund näher dargelegter Anknüpfungstatsachen oder sachverständiger Bewertung. Angesichts fehlender Tatsachenangaben ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, den Schluss auf das Vorliegen einer durch Alkohol nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit nachzuvollziehen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 11; Beschl. v. 4. Dezember 1991 – 3 StR 467/91). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich fehlerfreier Ermittlung des Blutalkoholwerts zur Tatzeit Schuldunfähigkeit nicht hätte verneinen können (vgl. auch BGHSt 37, 231, 238, 239; BGH NStZ 1992, 32). Die getroffenen Feststellungen legen im Übrigen eine Prüfung des § 64 StGB nahe.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, der Angeklagte sei lediglich eines versuchten Raubes schuldig. Aus dem Umstand, dass er die mit dem Inhalt, in der sich kein Geld befand, weggenommene Tasche, gesamten Inhalt nach der Tat fortwarf, sich also nicht zugeeignet hat, müsse „mangels entgegenstehender Anhaltspunkte“ gefolgert werden, dass er es bei der Wegnahme nur auf Geld oder leicht verwertbare Sachen abgesehen habe.
Nach den bisherigen Feststellungen „entschloss sich der Angeklagte, die Zeugin zu überfallen, um so in den Besitz ihrer Tasche nebst eventuell darin befindlicher Wertgegenstände zu gelangen“ (UA S. 7). Danach bezog sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten (auch) auf die Tasche. Der Schluss der Strafkammer auf diese konkrete Zueignungsabsicht wird allerdings nicht näher begründet. Dessen hatte es aber bedurft, um zuverlässig entscheiden zu können, ob sich die Zueignungsabsicht des (insoweit sich auf einen „Filmriss“ berufenden) Angeklagten auf die Tasche nebst Inhalt oder (nur) auf in der Tasche vermutete Wertgegenstände bezog.
| Rissing-van Saan | Ruf | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |