Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Diebstahls verworfen; Unstimmigkeiten berührt den Urteilserfolg nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 315/91
Datum
13.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls werden als unbegründet verworfen. Der BGH erkennt formale Unstimmigkeiten (fehlende Einzelstrafenangabe, unklare Bewährungsformulierung), hält diese aber für unerheblich für die Bestandskraft. Ein Schreibfehler wird anhand der Sitzungsniederschrift berichtigt; die unterlassene Fahrerlaubnisentziehung wird gerügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil bleibt in der Regel wirksam, wenn formale Fehler die tragende Überzeugung des Gerichts und den Bestand der Verurteilung nicht in entscheidender Weise beeinträchtigen.

2

Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB muss die zugrunde gelegte Einzelstrafe aus den Gründen ersichtlich sein oder sich aus der Gesamtstrafenrechnung und den Grenzen des § 54 StGB erschließen lassen.

3

Offensichtliche Schreib- oder Formulierungsfehler in Urteilsformel und -gründen sind anhand der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) zu berichtigen und entsprechend auszulegen.

4

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Urteil zu treffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Unterlassen einer solchen Entscheidung kann gerügt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 315/91 in der Strafsache gegen

1. Horst Gustav █████, geboren am ██████ in █████,

2. Josef Peter █████, geboren am ██████ in █████,

wegen Diebstahls.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1991 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das angefochtene Urteil weist Unstimmigkeiten und Rechtsfehler auf, die seinen Bestand indessen nicht gefährden:

1. Soweit der Angeklagte █████ wegen eines am 10. Mai 1990 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt worden ist, fehlt es in den Gründen der Entscheidung an der Angabe einer Einzelstrafe für diese Tat. Aus den Gründen ist nur zu entnehmen, dass aus der nicht benannten Einzelstrafe und der einbezogenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 11. Mai 1990 gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten gebildet worden ist. Indessen folgt aus der Bildung gerade dieser Gesamtstrafe, dass die Strafkammer für die vorbezeichnete Tat auf eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine Einzelstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe scheidet aus, weil mit dieser als Einsatzstrafe und der einbezogenen Geldstrafe keine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt werden konnte (§ 54 Abs. 2 StGB). Ausgeschlossen ist auch die Festsetzung einer Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe, weil dann der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls 7 Monaten § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstünde.

2. Der Angeklagte █████ ist nach Maßgabe der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Im Anschluss daran heißt es in der Urteilsformel lediglich: „Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“ Auch in den Gründen der Entscheidung (UA S. 9) wird im Anschluss an die Festsetzung der weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten ausgeführt: „Diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.“ Nach diesem Wortlaut von Urteilsformel und Gründen bezieht sich die Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf die gleichzeitig erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Das ließe schon mit Blick auf § 56 Abs. 1 StGB einen Rechtsfehler besorgen, weil es an jeder Begründung für die Nichtaussetzung dieser Strafe zur Bewährung mangelt. Indessen liegt insoweit ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Denn der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (BGH NJW 1969, 1820 m.w.N.). Dort aber heißt es: „Die Vollstreckung dieser Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.“ Danach ist davon auszugehen, dass die Vollstreckung beider gegen den Angeklagten █████ verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3. Soweit die Strafkammer unterlassen hat, bei dem Angeklagten █████ die Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 1991 Bezug genommen.

BlauthRusMiebach
KutzerTerno
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