Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 315/89
Datum
18.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil wegen versuchten Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung Revision eingelegt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung Vorleben und Lebensführung strafschärfend berücksichtigte, ohne einen tatbezogenen Zusammenhang darzulegen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Vorleben und konkrete Lebensführung eines Angeklagten nur strafschärfend berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf eine erhöhte Tatschuld geschlossen werden kann.

2

Der Tatrichter hat darzulegen, inwiefern aus persönlichen Umständen des Täters eine höhere Schuld folgt; pauschale Hinweise auf ein ungeordnetes Leben genügen hierfür nicht.

3

Beruht die Strafzumessung auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen und ist nicht auszuschließen, dass das Strafmaß dadurch beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Anwendung eines gemilderten Strafrahmens ist eine besonders transparente und nachvollziehbare Begründung der Strafzumessung erforderlich, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

Vorinstanzen

ausländischen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 21. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 315/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████, ██, den Bergmann Udo, dort geboren am ████████ 1962, wegen versuchten Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2) auf dessen Antrag, am 18. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der ausländischen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Bei der Zumessung der Strafe, die dem gemäß §§ 249 Abs. 2, 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen ist, führt das Landgericht nach Aufzählung der strafschärfend berücksichtigten Umstände u. a. aus: "Bezieht man weiter ein, daß der Angeklagte sein Leben bisher nicht zu gestalten wußte, teilweise auch aus in seiner Sphäre liegenden Gründen bisher wenig gearbeitet hat, so erschien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr an der untersten Grenze des noch Vertretbaren, ..." (UA S. 8). Diese Strafzumessungserwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Vorleben und die konkrete Lebensführung eines Angeklagten nur insoweit im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend Berücksichtigung finden, als ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf eine höhere Tatschuld geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II, Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan, soweit es sich um die oben bezeichneten Umstände handelt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das verhängte Strafmaß von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung beeinflußt worden ist.

RiBGH Zschockelt ist Gribbohm Krauth wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmHarms
Kutzer