Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Freispruch in NS-Gewaltfällen auf: Hilfspolizist, Freiheitsberaubung, Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 31/50
Datum
30.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Einstellung gegen mehrere Angeklagte und Freispruch eines Angeklagten wegen NS-zeitlicher Misshandlungen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der BGH beanstandete u.a. fehlende Feststellungen zur ordnungsgemäßen Bestellung als Hilfspolizist und zur inneren Tatseite bei Festnahmen und Verbringungen ins SA-Heim. Zudem rügte er eine unzureichende Verjährungsprüfung, weil die VO vom 23.05.1947 auch bei mittelbar politisch bedingtem Unterbleiben der Verfolgung eingreifen kann. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; eine Verurteilung nach KRG Nr. 10 sei nach Wegfall der Ermächtigung nicht mehr zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft als Hilfspolizist setzt eine ordnungsgemäße, von der zuständigen Stelle nach gesetzlichen Vorgaben ausgesprochene Bestellung voraus; bloßer tatsächlicher Einsatz genügt nicht.

2

Eine Freiheitsberaubung ist auch dann verwirklicht, wenn die Freiheitsentziehung vorgenommen wird, um den Festgenommenen während ihrer Dauer einer widerrechtlichen Behandlung zuzuführen; dies kann auch bei Handeln „im Amt“ zur Qualifikation nach § 341 StGB führen.

3

Wer einen Festgenommenen in Kenntnis oder zumindest in billigender Inkaufnahme einer bevorstehenden Misshandlung an den Tatort verbringt, kann sich auch ohne eigene Misshandlung wegen Teilnahme an der Körperverletzung (ggf. als Körperverletzung im Amt) strafbar machen.

4

Für die Anwendbarkeit der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.05.1947 ist maßgeblich, ob die Bestrafung zwischen dem 30.01.1933 und 08.05.1945 aus politischen Gründen unterblieben ist; dies kann auch bei mittelbaren nationalsozialistischen Einflusswirkungen (z.B. aus Furcht unterbliebene Anzeige oder unterdrückte Ermittlungen) der Fall sein.

5

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen und Beweiswürdigung genügen § 267 StPO nicht und entziehen dem Revisionsgericht die Möglichkeit der rechtlichen Nachprüfung, was zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 24. November 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen ███, geboren am ███, █████████ Ernst K., geboren am ████████ in ████████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 24. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) in Wuppertal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Verfahren gegen die Angeklagten K., █████ und ███████, die als ehemalige SA-Angehörige wegen gemeinschaftlicher oder gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in mehreren Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 1c) angeklagt waren, ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Der Angeklagte K., der als Polizeibeamter der Körperverletzung im Amt in zwei Fällen (§ 340 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt war, ist freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Im Fall ██████ hat das Schwurgericht festgestellt, der Angeklagte K. habe im Auftrage des damaligen Ortsgruppenleiters den Zeugen ██████ im Februar 1933 festgenommen und zum SA-Heim gebracht, wo ██ von den Angeklagten ███ vernommen worden sei und dabei vor diesem einen Tritt mit dem gestiefelten Fuß in die Leistengegend erhalten habe.

a) Das Verhalten des Angeklagten K. hat es rechtlich dahin gewürdigt, dieser habe die Festnahme des Zeugen ██ in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist, also in Ausführung seines Amtes, vorgenommen, so dass eine strafbare Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB nicht vorliege. Diese Auffassung ist nicht rechtsfehlerfrei. Sie leidet schon daran, dass das Urteil jede Erörterung und Prüfung darüber vermissen lässt, ob K. ordnungsgemäß zum Hilfspolizisten bestellt worden ist. Daraus, dass er, wie es an einer anderen Stelle des Urteils heißt, im Jahre 1933 vorübergehend als solcher eingesetzt und auch tätig war, lässt sich allein die Eigenschaft des Angeklagten K. als Hilfspolizeibeamter nicht folgern. Deren Vorliegen kann nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn feststeht, ob und in welcher Weise die Bestellung zum Hilfspolizisten geschehen und ob sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere von einer danach zuständigen Stelle ausgesprochen worden ist.

Abgesehen davon, könnte die Festnahme des Zeugen ███ durch den Angeklagten K. selbst dann eine Freiheitsberaubung bilden, wenn dieser als Hilfspolizeibeamter tätig geworden wäre. Denn eine solche liegt nicht nur vor, wenn die Festnahme an sich der Rechtmäßigkeit entbehrt; die Tatbestandsmerkmale des § 239 StGB sind vielmehr auch verwirklicht, wenn die Freiheitsentziehung zu dem Zwecke vorgenommen wird, den Festgenommenen während ihrer Dauer einer widerrechtlichen Behandlung zuzuführen (vgl. RG JW 1925, 973). Diese Voraussetzungen könnten aber gegeben sein, falls der Angeklagte bei der Festnahme des Zeugen ██ gewusst oder jedenfalls damit gerechnet hat, dieser werde im SA-Heim misshandelt werden. Dann wäre, sofern der Angeklagte in seiner – etwaigen – Eigenschaft als Hilfspolizist vorgegangen sein sollte, sein Verhalten als Freiheitsberaubung im Amt gemäß § 341 StGB zu würdigen.

Da es zu alledem im Urteil an jeder Darlegung und Erörterung fehlt, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Verneinung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten K. bei der Festnahme des Zeugen ███████ einer rechtlich zutreffenden Würdigung des Sachverhalts beruht.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht des Schwurgerichts, der Tatbestand der Körperverletzung sei durch den Angeklagten K. nicht erfüllt, weil dieser selbst den Zeugen █████████ weder geschlagen noch sonstwie misshandelt habe. Darauf allein kam es nicht an. Der Angeklagte K. hat, wie es im Urteil heißt, den Zeugen ██ festgenommen und zum SA-Heim gebracht. Er könnte daher, auch wenn er sich an dem Schlagen unmittelbar nicht beteiligt hat, der Teilnahme an der von dem Angeklagten ████████ begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig sein, sofern er, wissend oder jedenfalls damit rechnend, dass der Zeuge ██ im SA-Heim misshandelt werden würde, diesen dort hingeschafft hätte. Dabei würde sich die Art seiner Beteiligung aus seinem inneren Verhalten ergeben. Hierzu fehlt es im Urteil an jeder Feststellung, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob das Schwurgericht hinsichtlich des Angeklagten K. eine Körperverletzung, die gegebenenfalls eine solche im Amt (§ 340 StGB) sein könnte, mit Recht verneint hat.

b) Was den Angeklagten ████████ angeht, so meint das Schwurgericht, dessen Verhalten gegenüber dem Zeugen ██ erfülle zwar die Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB, jedoch sei die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt, weil der Handlung des Angeklagten nachweislich kein politischer Beweggrund zugrunde gelegen habe und sie auch nicht auf politische Gegnerschaft zurückzuführen sei. Diese Begründung reicht für die Annahme einer Verjährung der Strafverfolgung nicht aus.

Nach Art. I §§ 1 und 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) können auch an sich verjährte Vergehen, für die das Gesetz Höchststrafen von mehr als drei Jahren Gefängnis androht, noch verfolgt werden, wenn sie zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Maßgebend ist somit, ob die Bestrafung in jenem Zeitraum aus politischen Gründen unterblieben ist. Dafür ist nicht allein entscheidend, ob das strafbare Verhalten auf politische Beweggründe oder politische Gegnerschaft zurückzuführen war, wenngleich diese Umstände in bevorzugter Weise dafür sprechen können, dass das Unterbleiben der Bestrafung politisch bedingt war, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 aaO hervorgeht. Vielmehr ist eine Straftat auch dann aus politischen Gründen im Sinne der Verordnung nicht bestraft worden, wenn sie infolge mittelbarer rechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus nicht verfolgt wurde, etwa weil aus Furcht ihre Anzeige unterblieben oder im polizeilichen Ermittlungsverfahren bereits im Keime erstickt ist (vgl. Urt. vom 8. Februar 1952 – 2 StR 43/50 –). Diese Möglichkeit ist so, wie der Sachverhalt im Urteil geschildert ist, gegeben. Danach hat der Zeuge ██ sich der Aufforderung, zum SA-Heim zu kommen, widersetzt und ist von dem Angeklagten K. und zwei weiteren Personen gewaltsam dorthin gebracht, dort unter Vorhalten einer Pistole festgehalten und von dem Angeklagten ██████ misshandelt worden. Es ist daher sehr wohl denkbar, dass der Zeuge ██ damals aus dem Gefühl seiner Rechtlosigkeit gegenüber den rechtswidrigen Machenschaften der SA von einer Strafanzeige abgesehen oder dass eine dieserhalb etwa erstattete Anzeige nicht zu einem Strafverfahren geführt hat. Danach kann die Bestrafung des Angeklagten ████████ aus politischen Gründen unterblieben sein, selbst wenn die Tat nicht unmittelbar auf politische Beweggründe zurückzuführen sein sollte. Insoweit lassen die überaus knappen Erörterungen des Urteils auch keineswegs erkennen, ob das Schwurgericht aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen ein Handeln des Angeklagten █████████ aus politischen Beweggründen verneint hat. Im Urteil heißt es zwar, es lägen „nachweislich“ keine solchen vor. Dafür ist jedoch den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nichts zu entnehmen. Diese geben vielmehr der Annahme des Gegenteils Raum. Somit ist auch aus diesem Grunde nicht auszuschließen, dass die Annahme des Schwurgerichts, die Strafverfolgung sei verjährt, auf der Nichtberücksichtigung oder auf einer irrigen Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 beruht.

2.) Zu dem Fall ██████ ist im Urteil dargelegt, der Zeuge ███ sei, nachdem er der zweimaligen Aufforderung des Angeklagten ███, zum SA-Heim zu kommen, keine Folge geleistet habe, eines Tages im August 1933 von einem unbekannten Polizeibeamten und unbekannten SA-Leuten festgenommen und zur Polizeiwache geschafft worden. Von dort habe der Angeklagte K. ihn zum SA-Heim gebracht, wo er in Gegenwart des Angeklagten ███ von dem Angeklagten ██████ darüber vernommen worden sei, ob er Plakate angeklebt habe. Als er das verneint habe, sei er von ████████ und ██████ wiederholt mit einem Gummiknüppel auf Arm und Nasenbein geschlagen worden. Dabei habe ihn ████████ noch mit einer Pistole bedroht, während sich ██████ beim Schlagen besonders hervorgehoben habe.

a) Auch hier hält das Schwurgericht ein strafbares Verhalten des Angeklagten K., insbesondere eine Freiheitsberaubung, nicht für gegeben, weil dieser in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist tätig geworden sei. Diese Rechtsauffassung ist aus den zum Fall ███ dargelegten Gründen zu beanstanden, so dass auf die dort dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Soweit das Schwurgericht ausführt, der Angeklagte K. habe auch keine Körperverletzung gegenüber dem Zeugen ██ begangen, kann ebenfalls auf die Darlegungen zum Fall ██████ Bezug genommen werden. Hierzu sei noch auf einen Widerspruch hingewiesen, der darin liegen könnte, dass das Schwurgericht entgegen seiner Annahme, das Vorgehen des Angeklagten K. im Fall ██ erfülle nicht den Tatbestand des § 223a StGB, den Schlussabschnitt seiner rechtlichen Würdigung mit der Bemerkung einleitet, die drei Angeklagten K., ██████ und ███ hätten sich in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit der gemeinschaftlichen und gefährlichen Körperverletzung im Amt gegenüber den Zeugen ████ und ███ schuldig gemacht. Dieser Satz erweckt, für sich allein betrachtet, den Eindruck, als ob das Schwurgericht den Angeklagten K. trotz Verneinung eines Verschuldens im Fall ██ der gefährlichen Körperverletzung im Amt schuldig befunden hätte. Wie aber der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Ausführungen zur Strafzumessung, noch hinreichender Deutlichkeit ergeben, handelt es sich bei der beanstandeten Wendung lediglich um eine unklare und dadurch unrichtig wirkende Zusammenfassung, die nur besagen soll, jeder Angeklagte habe sich der angeführten Straftaten insoweit schuldig gemacht, als sie jeweils vom Schwurgericht angenommen worden seien.

b) Das Verhalten der Angeklagten ██████ und ███ gegenüber dem Zeugen ███ hat das Schwurgericht zunächst als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223a StGB gewertet. Später spricht es von einer Körperverletzung im Amt, ohne die Vorschrift des § 340 StGB zu erwähnen und ohne deren Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Offenbar nimmt das Schwurgericht als selbstverständlich an, dass sich diese beiden Angeklagten als Hilfspolizisten tätig geworden seien, obwohl dies im Rahmen der hierzu im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zum Ausdruck kommt. Ist schon aus diesem Grunde das Urteil als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, so kommt hinzu, dass das Schwurgericht das Vorgehen der Angeklagten ██████ und ███ unter den anderen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gänzlich ungeprüft gelassen hat. So könnten die beiden Angeklagten sich durch das Festhalten des Zeugen ███ im SA-Heim einer Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB schuldig gemacht haben. Diese würde als eine Freiheitsberaubung im Amt nach § 341 StGB zu würdigen sein, falls die Angeklagten als Hilfspolizisten tätig geworden wären. Unter dieser Voraussetzung könnte ihre Handlungsweise auch die Tatbestandsmerkmale des § 343 StGB erfüllt haben, was die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht. Hätten nämlich die Angeklagten, wie das Urteil anzunehmen scheint, als Hilfspolizisten die Vernehmung des ██ wegen des Anklebens von Plakaten durchgeführt, so würden sie als Beamte in einem Verfahren, das möglicherweise die Ermittlung einer strafbaren Handlung und deren Ahndung zum Gegenstand hatte, Zwangsmittel angewendet haben, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen.

Soweit das Schwurgericht das Verhalten der Angeklagten ██████ und ███ als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 Art. II 1c gewertet hat, bedürfen seine Ausführungen keiner näheren Erörterung. Nachdem im Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden, durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABlAHK S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, ist eine Verurteilung aus diesem Gesetz nicht mehr zulässig.

3.) Im Fall ███ enthält das Urteil widersprechende tatsächliche Feststellungen, denen nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schwurgericht als erwiesen erachtet hat. Bei der Wiedergabe des Sachverhalts, wie es im Urteil am Schluss der Sachdarstellung heißt, auf den eigenen Einlassungen der Angeklagten und den Aussagen verschiedener Zeugen beruht, ist als festgestellt bezeichnet, der Zeuge ███, der als Ingenieur der KPD in ████████ bekannt gewesen sei, sei im Juli 1933 nachts von dem Angeklagten ██ und zwei weiteren SA-Leuten aufgefordert worden, mit zur SA-Wache zu kommen. Er habe erklärt, nur einer polizeilichen Aufforderung Folge leisten zu wollen. Nach einiger Zeit sei der Angeklagte ████████ hinzugekommen, der zusammen mit den SA-Leuten ███ ihn zunächst zur Polizeiwache und anschließend zur SA-Kaserne gebracht habe. Dort sei ███ in Anwesenheit der Angeklagten K. und █████████ sowie des SA-Mitglieds ██████ von dem Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Waffenbesitzes vernommen und auch wiederholt ins Gesicht geschlagen worden. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen wird sodann in den Gründen der Würdigung der Einlassung der Angeklagten ausgeführt, ihre Beteiligung und Mitwirkung bei der Festnahme, Vernehmung oder Misshandlung des Zeugen ███ sei nicht nachgewiesen, weil dessen allein zur Verfügung stehende Aussage zur Überführung der Angeklagten nicht ausreiche. Deshalb müsse der Fall bei der Beurteilung außer Betracht bleiben.

Diese Beweiswürdigung ist mit dem im Urteil zuvor als festgestellt wiedergegebenen Sachverhalt unvereinbar, so dass es hier an der nach § 267 StPO erforderlichen Angabe der Tatsachen fehlt, die allein dem Revisionsgericht die Vornahme einer rechtlichen Überprüfung des Urteils in dieser Hinsicht würden ermöglichen können.

4.) Im Fall ███ hat das Schwurgericht als erwiesen erachtet, der Zeuge ███ sei im Juli 1933 eines Nachts von den Angeklagten K. und ██████ verhaftet und zum SA-Heim gebracht worden. Dort sei er, als er bei seiner Vernehmung durch den Sturmführer ███ den Besitz einer der KPD gehörigen Schreibmaschine abgestritten habe, zunächst von einem gewissen ███ und sodann von dem Angeklagten K. mehrmals heftig ins Gesicht geschlagen worden. Danach habe er von ███ einen Schlag mit einem harten Gegenstand ins Gesicht erhalten, durch den er das Augenlicht auf dem einen Auge ganz und auf dem anderen zu 70 % verloren habe. Bei dieser Misshandlung seien die Angeklagten ████████████ und ███ anwesend gewesen.

a) Das Verhalten des Angeklagten ███ hat das Schwurgericht als nicht strafbar erachtet, weil dessen Anwesenheit bei der Vernehmung des ███ keine Unterstützung für den Sturmführer ███ bedeutet habe und weil dem Angeklagten ein Einschreiten gegen ███ nicht zumutbar gewesen sei, obwohl für ihn zweifellos eine Pflicht zum Einschreiten bestanden habe. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Schon der Ausgangspunkt des ersten Teils der vom Schwurgericht für seine Ansicht gegebenen Begründung ist verfehlt. Für die Frage, ob der Angeklagte ███ sich an den von ███ begangenen Misshandlungen des Zeugen ███ beteiligt hat, ist nicht entscheidend, ob ███ seiner Selbstherrlichkeit wegen der Unterstützung des Angeklagten ███ bedurft hätte. Maßgeblich ist vielmehr, was er getan und was er gewollt hat. So ist es denkbar, dass er das Vorgehen ███ nicht nur innerlich gebilligt, sondern in dem Bewusstsein und mit dem Willen gemeinschaftlicher Tatausführung durch seine Anwesenheit gestützt hat. Wäre das der Fall, so wäre er neben ███ als Täter anzusehen und damit als solcher der schweren Körperverletzung gemäß § 224 StGB – gegebenenfalls nach § 340 Abs. 2 StGB – schuldig, da, wie das Urteil feststellt, die Misshandlung des Zeugen ███ den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge zur Folge gehabt hat. Ebensogut ist es aber auch möglich, dass er durch seine Gegenwart die Handlungsweise des ███ nur hat fördern wollen. Das würde zur Annahme einer Beihilfe im Sinne des § 49 StGB führen und auch genügen, da es nicht darauf ankommt, ob ███ eine solche Unterstützung nötig hatte.

Der zweite im Urteil angeführte Gesichtspunkt, dem Angeklagten ███ sei ein Einschreiten gegen ███ nicht zumutbar gewesen, vermag die Auffassung des Schwurgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres zu tragen. Für die Erörterung der Zumutbarkeit eines Einschreitens des Angeklagten hätte erst Veranlassung bestanden, wenn zuvor festgestellt worden wäre, dass dieser das Verhalten des ███ missbilligt und dagegen hätte einschreiten wollen. Davon ist indessen im Urteil nichts gesagt. Die Tatsache, dass der Angeklagte ███ selbst in anderen Fällen Misshandlungen festgenommener Personen begangen hat, könnte eher für das Gegenteil sprechen. Wollte ███ sich aber gar nicht gegen das Vorgehen des ███ wenden, so wäre die Frage der Zumutbarkeit eines Einschreitens für die Strafbarkeit seines Verhaltens rechtlich ohne Bedeutung. Sollte der Angeklagte ███ jedoch die Handlungsweise des Sturmführers ███ tatsächlich missbilligt und ein etwaiges Eingreifen erwogen haben, so unterlag es nach Ansicht des Schwurgerichts, für den Angeklagten habe angesichts der schweren Misshandlungen des Zeugen ███ eine Pflicht zum Einschreiten bestanden, rechtlichen Bedenken. Unter diesen Voraussetzungen wäre für den Angeklagten ein Eingreifen nur dann geboten gewesen, wenn ihm eine Rechtspflicht zum Handeln vorgelegen hätte. Welcher gesetzlichen Grundlage eine solche entnommen werden könnte, lässt das Urteil unerörtert. Es erwähnt nur die Schwere der Misshandlungen des Opfers und die Stellung des Angeklagten ███ als Scharführer. Beide Umstände sind indessen nicht geeignet, eine derartige Pflicht zur Entstehung zu bringen. Als Scharführer war der Angeklagte trotz der Schwere der Misshandlungen des Opfers rechtlich nicht gehalten, sich dem Vorgehen des Sturmführers als seines Dienstvorgesetzten zu widersetzen.

Hingegen hätte für den Angeklagten ███ eine Rechtspflicht zum Einschreiten erwachsen können, wenn er ordnungsmäßig zum Hilfspolizisten berufen und als solcher bei den Misshandlungen durch ███ zugegen gewesen wäre. Denn als Polizeibeamter wäre er zum Eingreifen verpflichtet gewesen und hätte davon nur absehen dürfen, wenn es für ihn von vornherein aussichtslos gewesen wäre. In diesem Rahmen würde es dann unter Umständen von Bedeutung sein, ob ihm, der gleichzeitig SA-Scharführer war, ein Einschreiten gegen den Sturmführer ███ zumutbar gewesen wäre. Insoweit fehlt es jedoch im Urteil an ausreichenden Darlegungen. Es ist weder gesagt, ob der Angeklagte ███ bei jenem Vorfall in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist anwesend gewesen ist, noch ob ein Einschreiten in jedem Falle einen Erfolg gezeitigt hätte. Im Urteil heißt es nur, nach Lage der Sache hätten dergleichen Versuche zu irgendeiner Milderung der dem Zeugen ███ zuteil gewordenen Behandlung geführt. Ob das aber wirklich der Fall gewesen wäre, ist nicht festgestellt.

Im Übrigen wäre hier weiterhin zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte ███ durch sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 und 2 StGB, gegebenenfalls des § 341 StGB, sowie der Aussageerpressung gemäß § 343 StGB, sei es als Täter, sei es als Gehilfe, verwirklicht hat. Dazu kann auf die Ausführungen zur Revision im Fall ███ verwiesen werden.

b) Was für den Angeklagten ███ gilt, trifft in vollem Umfange auch auf den ███████████ zu, bei dem das Schwurgericht eine Pflicht zum Einschreiten ebenfalls als nicht zumutbar bezeichnet hat. Er wäre als Polizeibeamter insbesondere verpflichtet gewesen, strafbare Handlungen zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn ein dergleichen Vorgehen Nachteile für seine Stellung und seine Person hätte nach sich ziehen können. Nur wenn ein Eingreifen von vornherein zur völligen Aussichtslosigkeit verurteilt gewesen wäre, hätte er davon absehen dürfen. Ob diese Voraussetzungen hier ausnahmsweise gegeben waren, ist den Ausführungen des Urteils nicht zu entnehmen.

c) In der Handlungsweise des Angeklagten K. hat das Schwurgericht zunächst eine gemeinschaftlich mit ████ und ██████ begangene Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB gesehen. In dem die rechtliche Würdigung abschließenden Abschnitt des Urteils heißt es dann, K. habe sich der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht. Hierzu fehlt es jedoch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an jeder näheren Darlegung. Daher lässt sich nicht sagen, ob diese Annahme auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

Im Übrigen wäre auf Grund des als erwiesen erachteten Sachverhalts ebenso wie hinsichtlich des Angeklagten ██████ eine Prüfung und Erörterung darüber erforderlich gewesen, ob der Angeklagte K. durch sein Vorgehen gegenüber dem Zeugen ███ eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 und 2 StGB, gegebenenfalls des § 341 StGB, sowie eine Aussageerpressung gemäß § 343 StGB begangen hat. Im Einzelnen wird hierzu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorangehenden Ausführungen zu diesen Fällen und zu dem Fall ███ Bezug genommen.

Dass eine Bestrafung des Angeklagten K. aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr zulässig ist, ist im Rahmen der Ausführungen zum Fall ██████ schon dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.) Im Fall ███ hat das Schwurgericht festgestellt, im Sommer 1934 sei der Angeklagte K. gemeinsam mit dem Zeugen ███████████████ dem Zeugen ███ hergefallen und habe auf diesen mit einem Gummiknüppel eingeschlagen, wobei ███ einen Rippenbruch erlitten habe. Dieses Vorgehen des Angeklagten K. hat das Schwurgericht als eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223a StGB angesehen, von der Verurteilung des Angeklagten K. jedoch mit der Begründung abgesehen, die Strafverfolgung sei nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt, weil die Tat auf keinem politischen Beweggrund beruhe und mithin die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 auf sie nicht anzuwenden seien.

Ob die Erwägungen des Schwurgerichts zutreffen, soweit es sich auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 beruft, kann unentschieden bleiben, weil dieses auf Grund der Verordnung des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 nicht mehr heranzuziehen ist. Jedenfalls wird die Annahme, die Strafverfolgung aus § 223a StGB sei verjährt, von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Das Schwurgericht hat hier ebenso wie im Fall ███████ die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 entweder gar nicht beachtet oder in rechtsirriger Weise berücksichtigt. Im Einzelnen kann hierzu auf die den Angeklagten ███ betreffenden Ausführungen im Fall ██████ verwiesen werden. Danach ist also entscheidend, ob die Bestrafung des Angeklagten K. in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 23. Mai 1945 aus politischen Gründen unterblieben ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass, wie im Urteil angeführt ist, der Angeklagte K. auf Grund eines damals ergangenen Straffreiheitsgesetzes außer Verfolgung gesetzt worden ist. Nach § 2 der Verordnung vom 23. Mai 1947 steht eine Amnestie oder eine sonstige Niederlegung der Verfolgung und Bestrafung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 1 aaO gegeben sind.

6.) Nach alledem ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, wobei von der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht worden ist.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoenigerDr. KirchnerScharpenseel
BuschBaldus
BGH hebt Freispruch in NS-Gewaltfällen auf: Hilfspolizist, Freiheitsberaubung, Verjährung — Themis