Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Vorsatzwürdigung: Zurückverweisung wegen bedingtem Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 314/92
Datum
28.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Leipzig ein, das den Angeklagten u.a. wegen räuberischen Angriffs und gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Streitpunkt ist, ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag. Der BGH beanstandet die unzureichende Beweiswürdigung zur Kenntnis der Waffenwirkung und zur Art der Tatausführung (Genickschüsse) und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes hat das Gericht darzulegen, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten es die Überzeugung des Täters von der Wirkungsweise der Waffe stützt oder ausschließt.

2

Maßgeblich für die innerliche Einstellung des Täters ist der Zeitpunkt der Tatausführung; frühere Vorstellungen sind nur dann entscheidend, wenn sie sich auf die konkrete Ausführung beziehen.

3

Die Art der Tatausführung (z. B. gezielte Schüsse in den Nacken aus geringer Entfernung) kann aus sich heraus Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Täter den Eintritt des Todes als möglich oder hinnehmbar angesehen hat.

4

Ein Urteil, das zur Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes gelangt, muss die von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Alternativerklärungen und die Gründe für deren Zurückweisung erschöpfend würdigen.

5

Bei unzureichender Feststellung und Begründung des Vorsatzes hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 30. Januar 1992

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 StR 314/92 vom 28. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ aus █████ (Ungarn), dort Béla, geboren am ███████████ wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gie, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, versuchten schweren Raubes, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte fasste während eines Aufenthaltes in █████ den Entschluss, zur Behebung seiner finanziellen Schwierigkeiten ein Mercedes-Taxi unter Androhung von Waffengewalt an sich zu bringen und in Ungarn zu verkaufen. Der Angeklagte, der im Rahmen seiner schulischen Ausbildung mit einem Luftgewehr und scharfen Waffen geschossen hatte und die Gefährlichkeit scharfer Waffen kannte (UA S. 6), besaß einen Revolver, von dem er wusste, dass es sich um einen umgebauten Schreckschussrevolver handelte. Er war der Überzeugung, dass dieser weniger gefährlich als ein eigentlicher Revolver und seine Wirkung gering oder bedeutend gemindert war (UA S. 6).

In Verfolgung seines Planes bestieg er ein Taxi und ließ sich in eine ihm günstig erscheinende Gegend fahren. Entgegen seinem ursprünglichen Tatplan beschloss er dort, sofort auf den vor ihm sitzenden Fahrer zu schießen, weil er sich körperlich unterlegen fühlte und mit Gegenwehr rechnete. Durch das Schießen sollte der Zeuge kampfunfähig verletzt oder ohnmächtig werden, so dass er ihn aus dem Auto herausziehen und selbst mit dem Wagen wegfahren könnte.

Der Angeklagte schoss aus einer Entfernung von wenigen Zentimetern in den Nacken des Fahrers, der – getroffen – sich auf den Beifahrersitz fallen ließ. Der Angeklagte beugte sich nach vorn und gab einen zweiten Schuss in den Nacken ab, weil er nun erst recht mit Gegenwehr rechnete. Dem Taxifahrer gelang es auszusteigen. Er versuchte nun, den Angeklagten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Im weiteren Verlauf schoss der Angeklagte noch zweimal auf den Zeugen und traf ihn im Bauch und an einem Bein.

Die beiden Projektile im Nacken blieben in einer Tiefe von maximal 3 cm rechts und links von der Wirbelsäule stecken. Nach den Sachverständigengutachten waren Energie und Geschwindigkeit der aus der umgebauten Waffe verschossenen Munition gegenüber vergleichbaren industriell gefertigten Waffen um 35 % gemindert; eine tödliche Verletzung hätte herbeigeführt werden können, wenn die dicht unter der Haut verlaufende Halsschlagader getroffen worden wäre.

2. Das Bezirksgericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwar „die Möglichkeit eines Tötungserfolges vorausgesehen hat, aber zum Zeitpunkt der Ausführung des Tatentschlusses ernsthaft darauf vertraute, dass dieser nicht eintritt“ (UA S. 23). Zur Begründung dieser Ansicht gibt es an, der Angeklagte habe „in Kenntnis der deutlich geringeren Durchschlagskraft des manuell umgebauten Revolvers und des hohen Widerstandes der Nackenmuskulatur gegen Einschüsse“ (UA S. 23) gehandelt. Es hat deshalb das Vorliegen eines bedingten Mordvorsatzes verneint.

3. Das Urteil lässt hinsichtlich des Tötungsvorsatzes eine erschöpfende Beweiswürdigung vermissen. Nicht näher dargelegt wird, woher der Angeklagte die Kenntnis einer deutlich geringeren Durchschlagskraft der Waffe und des hohen Widerstandes der Nackenmuskulatur hatte. Dessen hatte es aber bedurft, um bei dem Angeklagten – der die Vorstellung hatte, mit seiner scharfen Waffe das Opfer kampfunfähig zu verletzen oder ohnmächtig zu machen, so dass er es aus dem Auto hätte herausziehen können – einen Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei auszuschließen.

Zwar teilt das Urteil mit, dass der Angeklagte Ende Februar 1991 – etwa einen Monat vor der Tat – mit der kurz zuvor erworbenen Waffe aus einer Entfernung von drei bis fünf Metern auf ein Verkehrsschild geschossen hat, ohne ein Aufschlagen der Munition wahrzunehmen. Dadurch sei er in seiner Auffassung bestärkt worden, dass die Wirkung der Waffe „gering oder bedeutend gemindert“ war (UA S. 6). Indes kann aus dem ausgebliebenen Treffergeräusch eine solche Schlussfolgerung schon deshalb nicht gezogen werden, weil auch die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte an dem Schild vorbeigeschossen hatte. Weitere Umstände, die über eine Kenntnis des Angeklagten von der tatsächlichen Durchschlagskraft der Waffe hätten Aufschluss geben können, werden im Urteil nicht mitgeteilt.

Auch das Wissen des Angeklagten über die Widerstandsfähigkeit der Nackenmuskulatur gegenüber einem Schuss aus seiner Waffe stellt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als bloße Unterstellung dar. Dass der Angeklagte eine solche spezifische Kenntnis gehabt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Darüber hinaus hat sich das Bezirksgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich nicht aus der Art der Tatausführung Anhaltspunkte dafür ergeben, welche innere Einstellung der Angeklagte im Tatzeitpunkt hatte. Das Bezirksgericht hebt an mehreren Stellen darauf ab, welche Vorstellungen der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses gehabt hat. Maßgebend ist jedoch der Zeitpunkt der Tatausführung. Mit Recht bemerkt der Generalbundesanwalt, dass die ersten beiden aus nur wenigen Zentimetern in den Nacken des Opfers abgegebenen Schüsse sich nach Art des Waffeneinsatzes als sogenannte Genickschüsse darstellen, die üblicherweise dem Vollzug von Exekutionen und Hinrichtungen dienen und den Tod der Betroffenen herbeiführen sollen. Diesen Umstand hat das Bezirksgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes hingenommen hat, nicht erkennbar gewürdigt.

RufRissing-van SaanWinkler
KutzerMiebach
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