Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – Fehler bei Fortsetzungsdelikten, Tateinheit und Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 314/91
Datum
13.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gibt der Revision des Angeklagten in Teilen statt und bemängelt rechtsfehlerhafte Feststellungen zur Annahme fortgesetzter Taten und zur Tateinheit sowie Fehler bei der Bildung von Gesamtstrafen. Das Tatgericht hat weder Gesamtvorsatz noch die erforderliche Teilidentität ausreichend dargetan noch die Einbeziehung einer Geldstrafe hinreichend begründet. Die Gesamtstrafen werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungstat setzt voraus, dass äußerlich das gleiche Rechtsgut und eine gleichartige Tatbegehung vorliegen sowie innerlich ein Gesamtvorsatz, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Teilakte vorwegnimmt; ein bloßer Entschluss, mehrere gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.

2

Das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bedarf konkreter Tatsachenfeststellungen und eingehender Begründung durch das Tatgericht; pauschale oder formelhafte Behauptungen sind unzureichend.

3

Tateinheit erfordert das Zusammentreffen mehrerer Strafgesetze in einer Handlung; Teilidentität der Ausführungshandlungen kann ausreichend sein, während gemeinsames Ziel, gleicher Beweggrund oder gleichzeitiger Tatentschluss allein nicht genügen.

4

Die Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn das Gericht ausdrücklich darlegt, weshalb es nicht bei der nebenläufigen Beibehaltung der Geldstrafe verbleibt, insbesondere wenn die Einbeziehung die Gesamtstrafe verschärft.

5

Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind nur rechtskräftig gewordene Verurteilungen zu berücksichtigen; Verurteilungen aus demselben noch nicht rechtskräftigen Verfahren dürfen nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Osnabrück, 29. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 314/91 in der Strafsache gegen Friedhelm M. aus OC, dort geboren am ███ 1945, wegen Betruges u. a.

Griinde:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. September 1989 unter Herabsetzung der Freiheitsstrafe verworfen und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen unter Einbeziehung mehrerer anderer Strafen wegen 16 Straftaten zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist in dem in der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

I. Für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, soweit das Landgericht als Berufungsinstanz über die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. September 1989 entschieden hat, ist das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig (BGHSt 37, 15, 17).

II. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen fortgesetzter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fortgesetzter Nötigung, fortgesetztem Diebstahl, fortgesetzter Beleidigung, Sachbeschädigung und Störung von Fernmeldeanlagen (Fall V 16 der Urteilsgründe) verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen kam es in der Zeit vom 4. Januar bis zum 6. Februar 1990 zu einer Vielzahl gegen die Nebenklägerin gerichteter Straftaten, „wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass er aufgrund eines zuvor gefassten auf fortgesetzte Begehung gerichteten Tatentschlusses handelte und dabei bezweckte, die (Nebenklägerin) Theresia W. mit allen Mitteln zurückzugewinnen“ (UA S. 21).

1. Die Annahme einer alle Verfehlungen des Angeklagten umfassenden Fortsetzungstat hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine solche Tat setzt zur äußeren Tatseite Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartige Tatbegehung voraus. Zur inneren Tatseite ist Gesamtvorsatz erforderlich, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen, auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorwegbegreifen muss, als das zu verletzende Rechtsgut und die ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110).

Das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bedarf der Tatsachenfeststellung und eingehender Begründung. Dem genügt die oben wiedergegebene formelhafte Behauptung nicht. So fehlt es an der Darlegung dieser Voraussetzungen bei den Körperverletzungen, da diese bei unterschiedlichen Zweckrichtungen wie Schmerzzufügung und Einsatz als Drohmittel in so unterschiedlichen Handlungen wie Würgen mit einem Schal bis zur Atemnot und schmerzhaftem Ziehen an den Haaren einerseits und vierstündigem gesundheitsbeeinträchtigendem Randalieren in der Wohnung der Nebenklägerin und tagelang anhaltendem Telefonterror andererseits lagen.

Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Zum einen belegen die getroffenen Feststellungen weder bei der Wegnahme von Slip und Büstenhalter, die im Treppenhaus der Nebenklägerin mit dem Text „Theresia W. pisst jeden an“ aufgehängt wurden, noch bei der „Mitnahme“ von der Nebenklägerin zuvor geschenkten Gegenständen ohne Weiteres eine Zueignungsabsicht des Angeklagten. Zum anderen belegen die Feststellungen bei diesen beiden von unterschiedlichen Motiven getragenen Handlungen – das Vorliegen der Voraussetzung des § 242 StGB unterstellt – nicht einen auf gleichartige Tatbegehung gerichteten Gesamtvorsatz.

Daran fehlt es auch bei den Beleidigungen, die nach Auffassung des Landgerichts in dem dargestellten Geschehen im Treppenhaus der Nebenklägerin und darin lagen, dass der Angeklagte an der Arbeitsstelle der Nebenklägerin in Gegenwart von Kunden äußerte: „Frau W. gehört eigentlich auf die Bretter, da sie so gut schmecken?“

Fehlerhaft ist auch die Annahme einer fortgesetzten Nötigung. Einige der Nötigungshandlungen (Türken, Zigeuner und Sinti würden ihr und ihren Kindern etwas antun) zielten auf die Rücknahme der ersten Strafanzeige. Eine weitere Nötigungshandlung (Androhen des Verteilens von Nacktfotos der Nebenklägerin) sollte dazu führen, dass die Nebenklägerin die inzwischen erneuerte Strafanzeige zurücknahm. Mit den Drohungen schließlich, er werde einen Türken beauftragen, der ihr etwas brechen werde, und sowohl er als auch sie seien bis Ende der nächsten Woche tot, wollte der Angeklagte erreichen, dass die Nebenklägerin zu ihm zurückkehren sollte. Auch insoweit fehlen Ausführungen zu der Frage einer gleichartigen Tatbegehung.

2. Zu beanstanden ist ebenfalls die Annahme von Tateinheit aller unter V 16 festgestellter strafbarer Handlungen. Tateinheit wird weder allein dadurch begründet, dass der Täter ein einheitliches Ziel verfolgt (BGHSt 14, 104, 109; RGSt 60, 241) noch dadurch, dass sie demselben Beweggrund entspringen (BGHSt 7, 149, 151) noch dadurch, dass der Täter den Entschluss zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat (BGHSt 14, 104, 109; RGSt 58, 113, 116; vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB 23. Aufl. § 52 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Demzufolge reicht die insoweit vom Tatrichter zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung nicht aus, der Angeklagte habe „aufgrund eines zuvor gefassten auf fortgesetzte Begehung gerichteten Tatentschlusses“ gehandelt und durch die über einen Monat andauernden Handlungen (nur) bezweckt, die Nebenklägerin „mit allen Mitteln zurückzugewinnen“. Vielmehr verlangt Tateinheit das Zusammentreffen mehrerer Strafgesetze in einer (auch fortgesetzten) Handlung. Dabei ist Teilidentität ausreichend, d. h., dass die bloße Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen zur Erfüllung von Tateinheit genügen kann. Diese Voraussetzung liegt nach den bisherigen sehr summarischen Feststellungen nur bei einem Teil der festgestellten Handlungen vor, zum Beispiel bei einigen Nötigungs- und Körperverletzungshandlungen. Keine Teilidentität mit anderen Ausführungshandlungen ist indes bei dem (insoweit nicht immer klar) festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf das Durchschneiden der Telefonleitung, auf die Drohungen, die Nebenklägerin töten zu lassen, und auf den – möglichen – Diebstahl zahlreicher Gegenstände gegeben. Der neue Tatrichter wird hierzu eingehendere Feststellungen zu treffen haben.

III. Die Gesamtstrafen können keinen Bestand haben und werden aufgehoben.

1. Die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 14. August 1989 hätte nicht ohne eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen dürfen, warum die Strafkammer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafe neben den Freiheitsstrafen bestehen zu lassen. Die Nichtanwendung der §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 3 StGB bedarf dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 55 I Geldstrafe 4). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die mit der Einbeziehung der Geldstrafe verbundene Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten belastet (BGHSt 35, 208, 212).

Bezieht der neue Tatrichter nach diesen Grundsätzen die Geldstrafe nicht in eine Gesamtfreiheitsstrafe ein, so wird er gleichwohl die von ihr ausgehende Zäsurwirkung zu berücksichtigen haben. Zwar bildet eine bezahlte und damit erledigte Geldstrafe keine Zäsur mehr (st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschluss vom 28. Juni 1991 – 3 StR 130/91). Das gilt aber nicht für eine noch nicht bezahlte Geldstrafe (BGHSt 32, 190, 194; Senatsbeschluss vom 5. September 1990 – 3 StR 291/90).

2. Daraus folgt, dass aus den vor dem 14. August 1989 liegenden Strafen in den Fällen V 1–4 der Urteilsgründe und der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Januar 1990 – Tatzeit 2. März bis 25. Juni 1989 – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

3. Außer Betracht zu bleiben hat die Strafe, die das Landgericht als Berufungsinstanz (gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. September 1989) verhängt hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf BGHSt 37, 42, 43 ausgeführt hat, ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus den im Berufungs- und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Strafen unzulässig (vgl. auch BGHSt 36, 348). Nur wenn im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung diese Verurteilung rechtskräftig ist, wird sie bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sein. Andernfalls ist aus den Strafen in den Fällen V 5–15 des angefochtenen Urteils eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

4. Das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 6. Februar 1990 hätte auch dann nicht zur Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung des Angeklagten im Fall V 16 der Urteilsgründe herangezogen werden dürfen, wenn – wie der Tatrichter zu Unrecht annimmt – ihr nur eine fortgesetzte Tat zugrunde gelegen hätte, weil das Urteil vom 6. Februar 1990 um 9.14 Uhr verkündet wurde, die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin aber erst am frühen Nachmittag des 6. Februar 1990 beendet worden ist. Diese Gesamtstrafenbildung würde den Angeklagten auch beschweren, weil dadurch die durch das Urteil vom 6. Februar 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen würde.

Von den neu zu treffenden Feststellungen wird abhängen, ob aus den Strafen, die der neue Tatrichter für das rechtlich neu zu würdigende Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin verhängen wird, eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist, die selbständig neben der Verurteilung vom 6. Februar 1990 bestehen bleibt, oder ob aus den beiden dem Urteil vom 6. Februar 1990 zugrunde liegenden Strafen und den zeitlich vor ihnen liegenden einzelnen Strafen aus dem Komplex V 16 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden muss, neben der dann die Strafe für die danach begangene Tat selbständig bestehen bleiben müsste.

BlauthRufMiebach
KutzerTerno
Revision teilweise erfolgreich – Fehler bei Fortsetzungsdelikten, Tateinheit und Gesamtstrafen — Themis