Revision verworfen: Verlesung von Rechnungen und Anforderungen an Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 314/89
- Datum
- 07.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wegen Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen, prüffähigen Angaben zum behaupteten Verfahrensfehler enthält.
Eine Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO n.F. entbehrlich sein, wenn Richter und Schöffen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
Die Augenscheinnahme von Schriftstücken kann die Verlesung ersetzen; ein Verfahrensmangel durch Nichtverlesung liegt nur vor, wenn es dem Betroffenen de facto unmöglich war, den Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen und dies substantiiert geltend gemacht wird.
Behauptungen, auf die sich eine Verfahrensrüge stützt, müssen in der Revisionsbegründung konkrete Umstände nennen, die eine Gehörsverletzung oder sonstigen Verfahrensfehler in entscheidungserheblicher Weise belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4. November 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Lambert van de S. (—— aus ████ geboren am ██ 1955 in ████ (jetzt VO), wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Fall van Voorst – B I der Urteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr und drei Monate), wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Tatkomplex Sirius GmbH/Forstner und Diamond GmbH/Forstner und Tatkomplex Sirius GmbH/Hei[REDACTED], Einzelstrafe: ein Jahr) und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (Fall Rahr – B IV der Urteilsgründe, Einzelstrafe: sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von vier Jahren untersagt, eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Edelmetallhandel auszuüben. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsanträge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Auszuführen ist nur folgendes:
Mit einer Verfahrensrüge, die sich auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bezieht, beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer im Urteil den Inhalt von 32 Verkaufsrechnungen verwertet habe, die er in der Zeit vom 9. April 1984 bis zum 17. Mai 1984 im Gesamtbetrag von 4.115.792,76 DM über Goldverkäufe an die Firma ████████ ausgestellt habe. Er trägt hierzu vor: Die Rechnungen seien nicht so zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden, dass zu ihrem Inhalt Feststellungen hätten getroffen werden können. Sie seien nicht verlesen, sondern nur in Augenschein genommen worden. Ihr Inhalt sei auch nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden, insbesondere nicht auf Grund von Vorhalten an ihn – den Angeklagten – oder an den Zeugen We[REDACTED], der Angaben nach § 55 StPO verweigert habe.
Die Rüge ist unzulässig. Die Revision gibt die Verfahrensvorgänge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht so vollständig an, dass es dem Senat möglich wäre, allein anhand der Revisionsbegründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte den Rechnungsinhalt nur verwerten dürfen, wenn es die Rechnungen in der Hauptverhandlung verlesen hätte. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), in Kraft seit dem 1. April 1987 (Artikel 15 Abs. 1 StVAG 1987), kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Verlesung abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu hatten. Der Angeklagte setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander.
Schon die Behauptung, die (inhaltlich leicht überschaubaren) Rechnungen seien in Augenschein genommen worden, kann dafür sprechen, dass sich ihre Verlesung erübrigt hat. Die Tatsache, dass sie nicht verlesen worden sind, würde in diesem Fall keinen Verfahrensmangel begründen. Aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich nicht, ob es dem Angeklagten trotz der Augenscheinnahme unmöglich gewesen ist, vom Wortlaut der Rechnungen Kenntnis zu nehmen. Unter den dargelegten Umständen waren Angaben hierzu erforderlich gewesen.
Dass die Vorschriften des § 249 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO n. F. beachtet worden sind, verhält sich die Revisionsbegründung nicht. Insoweit werden Beanstandungen ersichtlich nicht erhoben [zu § 249 Abs. 2 StPO n. F. vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zum Entwurf eines StVÄG, BT-Drucks. 10/6592 S. 22 f.].
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