Revision verworfen: Umsatzsteuerpflicht bei nach außen auftretender Gesellschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 314/89
- Datum
- 22.12.1989
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nur dann erfolgreich sein, wenn die rechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind nach außen nicht hervortretende Innengesellschaften grundsätzlich nicht "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuerrechts und damit nicht Schuldner der Umsatzsteuer.
Tritt eine gemeinschaftlich organisierte Unternehmung jedoch nach außen auf und erfolgt die gemeinsame Abrechnung gegenüber Dritten, so ist sie als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusehen und kann Schuldner der Umsatzsteuer sein.
Zur Begründung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung genügt die Feststellung, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem angemeldeten Gewerbe steuerpflichtige Umsätze vorgenommen hat und ihm die Umsatzsteuer geschuldet war.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 314/89
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Georg Anton ██ aus ███, geboren am ██ 1941 in Stein/Schwarzwald,
2. den Kaufmann Peter ████ aus █████, geboren am ██ 1955 in ████████,
3. den Sachbearbeiter Frank Horst He████████ aus ██, geboren am ██ 1946 in ███,
4. den Kaufmann Paul Franz ██ aus ███, geboren am 8. ███ ██,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Tatkomplex B II 1, in dem der Angeklagte ████ wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass dieser Angeklagte im Zusammenhang mit dem von ihm angemeldeten Gewerbe Steuerpflichtiger hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuer war. Zwar hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Gesellschaften, die nach außen nicht hervortreten (Innengesellschaften), nicht „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts und damit auch nicht Schuldner der Umsatzsteuer (§§ 2, 13 Abs. 2 UStG) sein können (BFH HFR 1961, 28 ff.; BStBl. II 1961, 41 ff.; BFH BStBl. III 1966, 1970, 477 ff.). Die Feststellungen (UA S. 17 ff.) ergeben aber, dass es sich bei der Gesellschaft nicht um eine bloße Innengesellschaft handelte. Vielmehr traten █████████, der Angeklagte ██ und Kesey auch nach außen gemeinsam auf. Insbesondere erhielten sie zusammen jeweils die Abrechnung für ihre Lieferungen an den Abnehmer Wega (UA S. 18). Im Einklang mit diesem Sachverhalt ging der Angeklagte ███ selbst davon aus, dass die Umsatzsteuer von ███ ihm und [REDACTED] geschuldet wurde (UA S. 109).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Zschockelt | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |