Treffer
BGH Urteil

BGH: Begünstigung durch unwahre Auskunft; Untreue durch Unterlassen – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 314/53
Datum
21.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen persönlicher Begünstigung (§ 257 StGB) bzw. Untreue (§ 266 StGB) ein. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Begünstigung, weil eine unwahre Erklärung gegenüber dem Revisor geeignet war, die Verfolgung einer bereits begangenen Vortat zu hemmen; eine vollendete Strafvereitelung ist nicht erforderlich. Beim Buchhaltungsleiter bejahte der BGH eine organisationsbedingt bestehende Aufklärungs- und Meldepflicht als Grundlage einer Untreue durch pflichtwidriges Unterlassen. Der Strafausspruch gegen ihn wurde wegen unklarer und widersprüchlicher Feststellungen zur Dauer und zum Umfang seiner Kenntnis aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung der persönlichen Begünstigung (§ 257 StGB) genügt eine Handlung, die geeignet ist, die Verfolgung einer bereits begangenen Vortat zu verhindern oder zu hemmen; der Vereitelungserfolg muss nicht eintreten.

2

Der Vorsatz der Begünstigung setzt Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, die die Vortat als Verbrechen oder Vergehen qualifizieren; eine nur vage Vorstellung von „Unregelmäßigkeiten“ reicht hierfür nicht aus.

3

Die Absicht im Sinne des § 257 StGB ist gegeben, wenn der Täter die Strafvereitelung als Ziel seines Handelns will; ein eigennütziger oder sonstiger außergesetzlicher Beweggrund schließt die Absicht nicht aus.

4

Eine Untreue (§ 266 StGB) kann durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, wenn sich aus der konkreten Organisationsstruktur und Stellung des Täters eine rechtliche Aufklärungs- und Meldepflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen ergibt.

5

Ist für die Strafzumessung die Dauer der Pflichtverletzung und der Umfang der Kenntnis maßgeblich, müssen Beginn, Dauer und Kenntnisstand widerspruchsfrei festgestellt werden; verbleibende Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus KC, ███████████ ██████ ██ ██ geboren am █████, ████ SS hk H, 2.) ███ ██████████████ geboren am [REDACTED], wegen Begünstigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Kassel vom [REDACTED] wird I. Die Revision der Angeklagten ████ wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im ██████████████ aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat je unter Freisprechung im Übrigen verurteilt: die Angeklagte ██ wegen persönlicher Begünstigung zu einer Geldstrafe von 50 DM und den Angeklagten ██ wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe.

Mit den Revisionen rügen die beiden Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision der Angeklagten ████ kann keinen Erfolg haben.

I. 1.) Der frühere Mitangeklagte █████████ ist als erster Geschäftsführer der ██████ Bezirksverwaltung (BV) der Deutschen Beamtenkrankenversicherung (DBK) wegen eines den Fall ███████ vom 6. September 1948 mitumfassenden fortgesetzten Vergehens der Unterschlagung zum Nachteil dieser Kasse, begangen in Tateinheit mit Untreue, rechtskräftig verurteilt. Die Angeklagte ███ war seit Juli 1939 bei derselben Bezirksverwaltung als Beitragsbuchhalterin tätig. Als solche hatte sie u. a. die von den unterstellten Zahlstellen des Bezirks geführten Hebelisten mit zu überwachen, aus denen die Beitragsrückstände hervorgingen. Als im März 1950 eine Revision bei der BV Kassel durchgeführt wurde und der Revisor der Hauptverwaltung, um die Beitragsrückstände nachprüfen zu können, die Angeklagte ███ aufforderte, ihm die Hebeliste für die Zahlstelle des Vertrauensmannes ██████ herauszugeben, erklärte sie ihm gemäß einer Weisung des ████████ – der Wahrheit zuwider –, diese Liste sei „eben nicht da“.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den äußeren Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) als verwirklicht angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Unterschlagung des bei dem Vertrauensmann █████ einkassierten Betrages von 1000 DM hatte ██████████ als ersten Teilakt seiner Fortsetzungstat bereits am ██ September 1948, also lange vor der der Angeklagten ███ zur Last gelegten Tat vom März 1950 begangen. Das Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Revisor war, wie das Landgericht offensichtlich angenommen hat, geeignet, die Verfolgung des aus dieser ersten Einzeltat des Vortäters entstandenen Strafanspruchs zu verhindern oder wenigstens zu hemmen. Dies reicht für die Annahme des äußeren Tatbestandes der persönlichen Begünstigung aus, wie der erkennende Senat im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 66, 316/324) bereits entschieden hat (BGHSt 4, 221/224). Dass die Strafvereitelung tatsächlich erreicht worden sei, gehört nicht zur tatbestandlichen Vollendung der Begünstigung (BGHSt 4, 107/108; 221/224). Ob die Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Hebeliste dem Revisor herauszugeben, braucht nicht entschieden zu werden, da das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang das Tatbestandsmerkmal der Beistandsleistung nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, nur in einem Unterlassen, vielmehr auch in einem bestimmten Tun, der unwahren Erklärung der Angeklagten über die Unauffindbarkeit der Hebeliste, gefunden hat. Dies genügt.

2.) Auch die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen reichen aus, den Schuldspruch zu tragen.

a) Der Vorsatz der persönlichen Begünstigung erfordert, dass der Begünstiger zur Zeit seiner Tat die tatsächlichen Umstände kannte, welche die Vortat zu einem Verbrechen oder Vergehen machen. Hier kommen die Vergehen der Unterschlagung oder der Untreue in Betracht. Ein wesentlicher Tatumstand der Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung von Geldern, die der Vortäter für die Kasse der DBK vor einem unterstellten Zahlstellenleiter sich hatte geben lassen. Zur Untreue gehört, dass der Vortäter über die für die DBK als deren Eigentum empfangenen Mittel unter Missbrauch seiner Machtstellung als eines zur Einkassierung von Mitgliedsbeiträgen bevollmächtigten ersten Geschäftsführers der BV verfügte. Dass die Angeklagte ███ von solchen die strafbare Vortat begründenden Tatumständen im Zeitpunkt ihrer Begünstigungshandlung Kenntnis hatte, ist dem Landgericht – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht zweifelhaft geblieben, wie sich bei richtiger Auslegung der Urteilsgründe ergibt.

Das Landgericht führt darin zwar zunächst nur eine der Angeklagten bekannte „Unregelmäßigkeit“ an, ohne näher anzugeben, welche Vorstellung davon die Angeklagte im Einzelnen hatte, und stellt im nächstfolgenden Satz fest, diese habe im Juni 1950 (also drei Monate nach der ihr zur Last gelegten Tat) durch Einsichtnahme in die von ███████████ dem ███████ am 6. September 1948 ausgestellte Quittung sich „den eindeutigen Beweis für ihre Annahme verschafft“. Diese Darlegungen können, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zwar für sich allein betrachtet den Verdacht erregen, nach der Überzeugung des Landgerichts habe die ███ zur Zeit ihrer Tat vielleicht noch keine ausreichend bestimmte Vorstellung von einer den Straftatbestand eines Vergehens nach § 246 oder § 266 StGB erfüllenden Verfehlung des ██████████ gehabt. Damit steht jedoch im Widerspruch die anschließend in den Urteilsgründen folgende Ausführung, die Angeklagte ███ sei sich, wie sie in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, „vorher schon klar“ darüber gewesen, „auf welche Weise ██████ diesen Betrag veruntreut hatte“. Diese drei Sätze der Beweiswürdigung müssen als Ganzes gelesen und ausgelegt werden. Alsdann ergibt sich hinreichend sicher die volle Überzeugung des Landgerichts davon, dass die Angeklagte, schon bevor sie in die Quittung vom 6. September 1948 Einblick nahm, mindestens aber zur Zeit der ihr zur Last gelegten Begünstigungstat, den ungetreuen Selbstverbrauch der von ██████ empfangenen DBK-Gelder durch ██████████ sich vorgestellt hatte.

Die Annahme der wissentlichen Beistandsleistung wird hiernach von der Revision zu Unrecht angegriffen.

b) Daneben erfordert § 257 StGB noch die Absicht, durch die Beistandshandlung den Vortäter der Bestrafung zu entziehen. Hierzu genügt es, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHSt 4, 107/109), dass der Wille des Täters auf den Erfolg der Strafvereitelung gerichtet war, dass es ihm auf diesen Erfolg ankam. Der Beweggrund des Täters kann in der Vorstellung eines anderen außergesetzlichen Erfolgs gelegen haben.

Danach ist die Meinung der Beschwerdeführerin rechtsirrig, die Annahme der tatbestandsmäßigen Absicht sei bereits dadurch ausgeschlossen, dass der alleinige Beweggrund ihres Handelns gewesen sei, sich vor Verlust ihrer Stellung zu schützen. Mit dieser Rüge kann sie auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit unzulässigerweise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der für das Revisionsgericht verbindlichen Beweiswürdigung des Tatrichters zu setzen sucht. Danach hat aber die Angeklagte in dem Bewusstsein, dass der Revisor durch die Einsicht in die Liste ██████ der Veruntreuung des ████████ auf die Spur kommen musste, den Besitz dieser Liste mit Rücksicht auf die Familie des █████████ abgeleugnet mit dem Ziel, dadurch den █████████ vor Bestrafung zu schützen und damit auch von seiner Familie Nachteile abzuwenden. Diese Darlegungen des Landgerichts reichen aus, die Annahme der Absicht im Sinne des § 257 StGB zu rechtfertigen.

Nach allem ist die Revision der Angeklagten ███, soweit sie den Schuldspruch bekämpft, unbegründet. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

II. Zur Revision des Angeklagten ██████:

1.) Das Landgericht sieht den äußeren Treubruchtatbestand des § 266 StGB darin verwirklicht, dass █████ zu den ihm bekannten Verfehlungen des █████████ geschwiegen, deren Aufklärung unterlassen und durch die so verursachte Verzögerung der Untersuchung der DBK Nachteile zugefügt habe. Die Annahme einer Rechtspflicht zum Handeln gründet das Landgericht darauf, ██ sei „im vorliegenden Falle als Vertrauensperson der Leitung und als Kontrollorgan eingesetzt“ gewesen und „seine Stellung sei eine so selbständige, sein Aufgabenkreis sei ein so umfassender“ gewesen, dass von ihm eine eigene Willensbildung erwartet werden musste.

Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch mit der Begründung, die Annahme einer Rechtspflicht zum Handeln beruhe auf Rechtsirrtum. Er kann damit keinen Erfolg haben.

Es wäre allerdings fehlerhaft, wenn das Landgericht von der Erwägung ausgegangen wäre, ein stellvertretender Geschäftsführer einer DBK-Bezirksleitung sei allgemein kraft seines Stellvertreteramtes verpflichtet, die Tätigkeit des ersten Geschäftsführers seiner Bezirksverwaltung, also seines nächsten Vorgesetzten, auf dessen Arbeitsgebiet zu überwachen und ihn bei dem Vorstand der DBK anzuzeigen, falls sich dabei der Verdacht irgendwelcher Unregelmäßigkeiten ergäbe. Für eine solche mit den Gesetzen des Denkens und mit der Lebenserfahrung unvereinbare Erwägung des Landgerichts bietet die Urteilsbegründung keine Anhaltspunkte. Es fehlt auch eine tatsächliche Feststellung dahin, dem Angeklagten sei von dem Vorstand der DBK ausdrücklich eine solche ganz außerordentliche Überwachungsaufgabe gegenüber seinem nächsten Vorgesetzten übertragen gewesen. Wie sich bei einer sinngemäßen Auslegung der Urteilsgründe ergibt, ist das Landgericht offenbar von der Ansicht ausgegangen, dass nach dem inneren Aufbau der Bezirksverwaltung, insbesondere nach den vom Vorstand hinsichtlich der Anmahnung von Zahlstellenrückständen durch die Buchhaltung gegebenen Weisungen, bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Aufgabe der Leiter der Buchhaltung tatsächlich in der Lage ist, etwa auftretende Unstimmigkeiten zwischen den Bucheintragungen einerseits und den entsprechenden Belegen der Kassenabteilung andererseits aufzuklären und so die Richtigkeit der Kassenführung, deren Leitung ███████ übertragen war, zu überwachen.

Demgemäß zu handeln, war im gegebenen Falle der Angeklagte als Leiter der Buchhaltung der Bezirksverwaltung der DBK, wie das Landgericht ersichtlich angenommen hat, ohne weiteres auch rechtlich verpflichtet, weil der in Koblenz sitzende Vorstand der über das ganze Bundesgebiet verbreiteten DBK nach dem Aufbau, den er den Bezirksverwaltungen gegeben hatte – sofern je einem selbständigen Leiter der Kasse ein selbständiger Leiter der Buchhaltung nebengeordnet war –, sich darauf verlassen musste, dass jeder dieser beiden Leiter für sein besonderes Aufgabengebiet als Vertrauensperson des Vorstandes tätig wurde, insbesondere Unregelmäßigkeiten, die in seinem Arbeitsgebiet auftauchten, alsbald ohne Ansehen der Person aufklärte und dem Vorstand meldete.

Auf Grund dieser sich aus dem Urteilszusammenhang mit hinreichender Sicherheit ergebenden rechtlichen Erwägungen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass nach den besonderen organisatorischen Verhältnissen der Bezirksverwaltung der DBK der Angeklagte ██ als Leiter der Buchhaltungsabteilung ████ aufklärungs- und meldepflichtig war und diese Verpflichtung verletzt hat, indem er nach den tatsächlichen Feststellungen auf die Berichte der ihm unterstellten Mitangeklagten ███ hin, █████████ habe ihr im Falle ████ ██ und später auch im Falle ████ entgegen den Vorschriften des Vorstandes die laufende Weiterführung angeblicher Reste dieser Zahlstellen in den Büchern und die Unterlassung ihrer Anmahnung befohlen, gegen diese Eingriffe in den ordnungsgemäßen Ablauf der Buchhaltungsgeschäfte „mindestens ein Jahr lang“ nichts zur Aufklärung getan hat, obwohl sich ein Verdacht der Untreue des ███████ ergab.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte durch diese pflichtwidrige Unterlassung den Vermögensinteressen der DBK, zu deren Wahrnehmung er als leitender Angestellter der BV verpflichtet war, Nachteile zugefügt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im ganzen sind hiernach die äußeren Merkmale des Treubruchtatbestandes der Untreue durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hinreichend gedeckt.

2.) Zur inneren Tatseite enthält das Urteil nur recht knappe Darlegungen. Es kann jedoch aus den zum äußeren Tatbestand ausgiebig getroffenen Feststellungen geschlossen werden, dass der Angeklagte nicht nur, wie ausdrücklich in den Gründen dargetan ist, die Verfehlungen des █████████ „in jedem Falle gekannt und diese bewusst durch seine Untätigkeit verschleiert“ hat, sondern auch der durch seine Stellung als Buchhaltungsleiter begründeten Aufklärungspflicht sich bewusst war und den das Vermögen der DBK schädigenden Erfolg seiner Untätigkeit gekannt und gebilligt hat, wiewohl er dabei nach den Feststellungen einen eigenen Vermögensvorteil nicht erstrebt hat.

Nach allem ist die Revision, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet.

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht gehalten werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Dauer der dem Angeklagten vorgeworfenen Untätigkeit sowie die Anzahl der während dieser Zeit dem Angeklagten ████ bekannt gewordenen Einzelfälle von Untreuehandlungen des █████████ das Strafmaß beeinflusst hat. Die tatsächlichen Feststellungen hierüber sind teils unvollständig, teils widersprüchlich.

a) Über den Zeitpunkt der Kenntnis führt das Landgericht zunächst bei der Beweiswürdigung aus, es stehe nicht fest, dass ████ schon 1948 die eigenmächtigen Geldentnahmen des ██████████ bemerkt habe, und fährt dann fort: „Jedoch erfuhr er spätestens im Januar 1949 davon durch die Eröffnung der unterstellten Mitangeklagten ███.“ Schließlich erklärt es die Einlassung des ████, er habe erst im März 1950 die beiden ersten Fälle ███████ und ████ erfahren, durch die Aussage der ██ ██████████ für widerlegt. Damit steht jedoch in Widerspruch die bei der rechtlichen Würdigung als deren Ausgangspunkt getroffene Feststellung, ████ habe Kenntnis gehabt „entweder seit 1948 ... oder seit Januar 1949 ... oder seit März 1950“. Danach fehlt noch eine ausreichend bestimmte Feststellung über den Beginn und die Dauer der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassungstat, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung dieser für die Strafzumessung bedeutsamen Tatsachen an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Sollte das Gericht auf Grund der neuen Verhandlung letzte Zweifel über die drei als möglich nebeneinander gestellten Zeiten nicht überwinden können, so wird es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die dem Angeklagten günstigste Feststellung seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.

b) Keine hinreichende Klarheit besteht auch nach den bisherigen Feststellungen darüber, von welchen der gegen ██████████ festgestellten Einzelakte der Untreue, von diesem begangen in der Zeit vom 6. September 1948 bis 16. Februar 1951, der Angeklagte ████ in einer seine Aufklärungstätigkeit erfordernden Weise etwas erfahren hat. So fehlen betreffend der letzten drei Fälle: ███████ vom 17. April 1950 und 16. Februar 1951 sowie ████ vom 4. August 1950 bestimmte Feststellungen darüber, ob, gegebenenfalls wann und in welchem Umfang der Angeklagte ████ von diesen Unterschlagungen Kenntnis erlangt hat.

Nach allem muss das Urteil, soweit der Angeklagte ██ schuldig gesprochen worden ist, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird es Gelegenheit haben, auch zu prüfen, ob dem Angeklagten nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung zuerkannt werden kann.

RotbergKraussScharpenseel
BuschMaaß
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